27.03.2026, Medienmitteilung
Verordnung zum Planungs- und Baugesetz teilrevidiert
Mit der Teilrevision der Verordnung zum Planungs- und Baugesetz wurden Vereinfachungen und Beschleunigungen im Bauprozess festgelegt. Die Anpassungen führen zu mehr Klarheit in der Rechtsanwendung und somit zu mehr Rechtssicherheit.
Die Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG) wurde 2018 totalrevidiert. Dabei wurden insbesondere die neuen Begrifflichkeiten der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» eingeführt. Seit der Totalrevision hat sich bei der Umsetzung gezeigt, dass punktuell Änderungsbedarf besteht.
Mehr Klarheit und Rechtssicherheit
Die Anpassungen sollen im Sinne einer Sofortmassnahme zu mehr Klarheit in der Rechtsanwendung und somit zu mehr Rechtssicherheit und schnelleren Verfahren führen. Die Bestimmungen zum massgebenden Terrain, zum Attikageschoss, zur Baumassenziffer und zur Übergangsregelung wurden entsprechend angepasst:
• Massgebendes Terrain: Beim massgebenden Terrain bleiben Terrainveränderungen neu unberücksichtigt, wenn sie länger als 15 Jahre zurückliegen oder nur geringfügig sind. Durch die Wiederaufnahme der altbewährten Praxis entfällt die oft aufwändige und unsichere Rekonstruktion des ursprünglichen natürlichen Geländeverlaufs.
• Übergangsrecht: Mit der Anpassung wird sichergestellt, dass neue Sondernutzungspläne (beispielsweise Bebauungspläne) auch nach 2025 weiterhin nach neuem Recht beurteilt werden.
Die im PBG enthaltenen Rahmenbedingungen zu den laufenden Ortsplanungsrevisionen sind von der in Kraft getretenen Teilrevision der Verordnung PBG nicht betroffen.
