Bauvorschriften zur Versickerung von Regenwasser
Das Regenwasser muss grundsätzlich versickert werden. Aber nicht jedes Wasser lässt sich beliebig versickern. Welche Einschränkungen bestehen und welche Bewilligungen nötig sind, erfahren Sie auf dieser Seite.
Zweck
Die Versickerung von Regenwasser ist wichtig für die Schliessung des Wasserkreislaufs. Zudem trägt die Versickerung im Siedlungsgebiet zur Verbesserung des Lokalklimas bei. Durch die Ausdehnung der Siedlungsgebiete nimmt der Anteil an versiegeltem Boden stetig zu. Regenwasser kann damit nicht mehr in den Boden versickern und wird deshalb abgeleitet. Dies vermindert nicht nur die Grundwasserneubildung, sondern führt auch hohe Abflussspitzen im Kanalisationsnetz. Immer häufiger sind deshalb Versickerungsanlagen nötig, um Regenwasser beziehungsweise nicht verschmutztes Abwasser zu versickern.
Schutz des Grundwassers und Grundsätze der Versickerung
Bei der Versickerung von Regenwasser hat der Schutz des Grundwassers eine hohe Priorität. Deshalb sind Versickerungen in Grundwasserschutzzonen und -arealen sowie im Bereich von belasteten Standorten in der Regel nicht zulässig. Abwasser, das als verschmutzt zu bezeichnen ist, darf nicht versickert werden (z. B. bei Reinigungsarbeiten von Glasflächen, Balkonen etc.).
Regenwasser soll möglichst am Ort seines Anfalls über grosse Flächen und in kleinen Mengen in einen natürlichen und kleinräumigen Wasserkreislauf eingeführt werden. Optimal ist die flächenförmige Versickerung über natürliche, unbefestigte Flächen sowie über wasserdurchlässige Anlagen wie Kiesplätze, Schotterrasen und Pflastersysteme. Den besten Schutz für das Grundwasser bietet eine belebte und begrünte Humusschicht über dem gewachsenen Boden. Deshalb ist die Versickerung über den bewachsenen Boden dem Versickern in einer unterirdischen Versickerungsanlage generell vorzuziehen. Ist eine Versickerung nicht möglich, kann Regenwasser – wo nötig mit Rückhaltemassnahmen (Retention) – in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.
Bewilligungsverfahren
Das Versickern von Regenwasser ist bewilligungspflichtig. Zur Zulässigkeit von Versickerungsanlagen und zum Bewilligungsverfahren haben wir ein Merkblatt und ein Gesuchsformular ausgearbeitet. Das Amt für Umwelt ist zuständig für die Bewilligung von unterirdischen Anlagen (Typ K) und für Anlagen mit künstlichen Adsorbern. Für alle übrigen Versickerungsanlagen (Typ F und H) ist die örtliche Gemeinde die Bewilligungsbehörde.
Das Gesuch für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung ist zusammen mit dem Baugesuch der örtlichen Baubehörde einzureichen.
Team
Volker Lützenkirchen
Projektleiter
6300 Zug
Bruno Mathis
Stellvertretender Amtsleiter / Abteilungsleiter
6300 Zug
Kontakt
Amt für Umwelt
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung