Energie aus Grundwasser
Das im Entnahmebrunnen geförderte Grundwasser muss diesem über einen Rückgabebrunnen oder eine unterirdische Versickerung zurückgegeben werden.
Bewilligung einer thermischen Grundwassernutzung: So gehen Sie vor
Die kantonale Grundwasserkarte zeigt Gebiete mit grundsätzlich nutzbaren Grundwasservorkommen. Als zusätzliche Planungsgrundlagen stellt das Amt für Umwelt «Hinweiskarten erneuerbare Wärme – thermische Grundwassernutzung» zur Verfügung.
Für die Erkundung des Untergrundes respektive des Grundwasservorkommens müssen Sondierbohrungen erstellt werden. Diese können anschliessend als Entnahme- beziehungsweise Rückgabebrunnen genutzt werden. Für die Sondierbohrungen müssen Sie eine Bewilligung beantragen. Grundwassernutzungen in Grundwasserschutzzonen und Zuströmbereichen sind nicht zulässig.
Die Erkundungen des Untergrundes werden durch ein Geologiebüro begleitet und in einem hydrogeologischen Bericht dokumentiert. Dieser wird zusammen mit dem Gesuch zur Nutzung des Grundwassers beim Amt für Umwelt eingereicht. Das Gesuch wird 20 Tage öffentlich aufgelegt.
Bei Grundwasserentnahme von mehr als 5 Litern pro Sekunde bedarf es einer Konzession und es wird eine jährliche Nutzungsgebühr erhoben. Diese richtet sich nach dem kantonalen Gewässergebührentarif.
Besondere Regeln im Bereich des Grundwasservorkommens Baar / Zug
Das obere Grundwasservorkommen im Baarerbecken (5.1.a, siehe Grundwasserkarte) wird stellenweise bereits heute thermisch stark genutzt. Für Bewilligungen und Konzessionen gelten daher besondere Regeln.
Besondere Regeln im Bereich des artesischen Tiefengrundwassers Baar / Zug / Steinhausen
Im Gebiet Baar / Zug / Steinhausen ist ein tief liegendes, thermisch nutzbares Grundwasserstockwerk vorhanden (5.2, siehe Grundwasserkarte). In diesem Gebiet weist das Grundwasser in weiten Teilen einen artesischen Überdruck auf. Daher bestehen an die Erschliessung und Nutzung dieses Grundwasservorkommens besondere Anforderungen.
Hinweiskarte erneuerbare Wärme – thermische Grundwassernutzung
Die Hinweiskarte hat orientierenden Charakter und basiert auf aktuellen Erkenntnissen zu den Grundwasserverhältnissen im Kanton Zug. Sie ersetzt aber nicht die Erkundung des Untergrundes im Rahmen der Projektierung einer Grundwassernutzung.
Rechtsgrundlagen
Gewässerschutzgesetz (GSchG)
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
Kantonales Gesetz über die Gewässer (GewG)
Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif)
Wegleitung Grundwasserschutz (BAFU)
Vollzugshilfe «Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» (BAFU)
Team
Volker Lützenkirchen
Projektleiter
6300 Zug
Kontakt
Amt für Umwelt
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung