Oberflächennahe Erdwärme
Mittels Wärmepumpen kann der oberflächennahe Untergrund mit verschiedenen Technologien zur Heizung und Kühlung genutzt werden. Eine Bewilligung ist in der Regel nur dann notwendig, wenn Grundwasser betroffen ist.
Energiepfähle
Energiepfähle sind im «übrigen Bereich» (Gewässerschutzbereich üB) nicht bewilligungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen kann im Kanton Zug der Untergrund auch im Bereich nutzbarer Grundwasservorkommen mittels Energiepfählen genutzt werden. Dabei bedarf es in der Regel einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für die Pfähle selbst (Durchflussnachweis) und einer Bewilligung für die thermische Nutzung des Grundwassers.
Pfahlfundationen verbleiben dauerhaft im Untergrund und beeinflussen den Grundwasserfluss. Darum ist bei geplanter thermischer Nutzung der Pfähle der Nachweis zu erbringen, dass auf eine Pfahlfundation bautechnisch nicht verzichtet werden kann.
In Energiepfahlanlagen dürfen nur Wärmeträgerflüssigkeiten verwendet werden, die kein Risiko für das Grundwasser darstellen. Wie bei thermischer Nutzung von Grundwasser über offene Systeme (Entnahme- und Rückgabebrunnen) muss zudem nachgewiesen werden, dass die Änderung der Grundwassertemperatur in 100 Metern Abstand zu den Energiepfählen nicht mehr als 3 °C beträgt (Anhang 2 Ziff. 21 Abs. 3 der Gewässerschutzverordnung). Im Bereich des Baarerbeckens muss für diesen thermischen Nachweis zwingend das kantonale Grundwassermodell verwendet werden.
Bitte nehmen Sie bei der Planung einer thermischen Grundwassernutzung über Energiepfähle frühzeitig mit dem Amt für Umwelt Kontakt auf.
Wärmekörbe, Geostrukturen und Erdregister
Wärmekörbe und Erdregister sind, ausser in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, überall zulässig. Die thermoaktiven Elemente müssen dabei zwei Meter über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel liegen. Es ist keine Bewilligung des Amts für Umwelt notwendig.
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