Energievorschriften und Vollzug
Hier erhalten Sie aktuelle Informationen zu Energievorschriften und den Vollzug im Bereich Energie und Gebäude.
Revidiertes kantonales Energiegesetz
Das kantonale Energiegesetz (EnG-ZG) und die Verordnung zum Energiegesetz (V EnG-ZG) halten die energierechtlichen Gebäudevorschriften fest. Ziel ist es, die Energieeffizienz der Gebäude zu erhöhen und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Betroffen sind Neubauten, Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Bauten sowie Neuinstallationen, Erneuerungen und Umbauten von gebäudetechnischen Anlagen. Das Gesetz und die Verordnung wurden einer Revision unterzogen, welche am 1. Februar 2024 in Kraft tritt.
Übergangsbestimmungen
§ 9a EnG
Das neue Energiegesetz gilt ab dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung. Nach bisherigen Recht werden Baugesuche und Bauanzeigen beurteilt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellende sei eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger. Dasselbe gilt für Rechtsmittelverfahren.
Vollzugsbehörden
§ 20 V EnG-ZG
Grundsätzlich sind die Einwohnergemeinden für den Vollzug des kantonalen Energiegesetzes und der Verordnung zuständig. Die gemeindlichen Bauämter und die Energiefachstelle des Kanton Zugs stehen für Fragen zur Verfügung.
Kantonale Vollzugshilfe
Wesentliche Änderungen Neubauten
Dank verbesserter Wärmedämmung werden Neubauten weniger Wärmeenergie benötigen und zudem möglichst mit erneuerbarer Energie beheizt. Zudem erzeugen Neubauten einen Teil ihres Strombedarfs selbst.
Besserer Wärmeschutz und möglichst erneuerbar heizen
§ 4e EnG-ZG und § 4 V EnG
Neu gelten um rund 10 Prozent erhöhte Anforderung an die Wärmedämmung. Entsprechend verringert sich der Energiebedarf, bei gleichzeitiger Erhöhung des Wohnkomforts sowohl im Winter als auch im Sommer. Der Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser wird möglichst mit erneuerbaren Energien gedeckt. Fossile Heizungen sind, mit zusätzlichen Anforderungen, weiterhin zulässig.
Pflicht zur Eigenstromerzeugung
§ 4d EnG-ZG und § 8 V EnG-ZG
Neubauten sollen einen Teil der von ihnen benötigten Elektrizität selbst erzeugen. Als Neubauten gelten auch Anbauten und Aufstockungen bei bestehendem Gebäude, welche über die Bagatellerweiterung hinausgehen. Die Art der Stromerzeugung ist frei wählbar, in der Regel werden Photovoltaik-Anlagen gewählt. Die zu installierende Leistung bemisst sich nach der Energiebezugsfläche des Gebäudes. Sie muss mindestens 10 W pro m2 Energiebezugsfläche betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.
Wer keine Eigenstromerzeugungsanlage erstellen möchte oder kann, entrichtet eine Ersatzabgabe an die Gemeinde im Umfang von 1000 Franken pro nicht installiertes kW. Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden und zur Förderung der lokalen erneuerbaren Stromproduktion zu verwenden.
Die Pflicht zur Eigenstromerzeugung kann auch mittels Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) der betroffenen Grundstücke gesamthaft erfüllt werden. Die Pflicht zur Eigenstromerzeugung gilt im Kanton Zug auf Verordnungsstufe bereits seit dem 1. Januar 2023.
Wesentliche Änderungen bestehende Gebäude
Aktuell werden im Kanton Zug rund zwei Drittel der Gebäude mit fossilen Energieträgern geheizt. Künftig entscheiden sich Hauseigentümer beim Wärmeerzeugerersatz für ein erneuerbares System wie Wärmepumpe, Holz, Fernwärme, Solarthermie oder Abwärme.
Erneuerbare Wärme beim Wärmeerzeugerersatz
§ 4c EnG-ZG und § 7 V EnG-ZG
Neu müssen alle Bauten beim Wärmeerzeugerersatz mindestens 20 Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien decken oder die Energieeffizienz in diesem Umfang erhöhen. Wird ein erneuerbares System wie Wärmepumpe oder Anschluss an ein Fernwärmenetz gewählt, ist die Anforderungen erfüllt. Wer weiterhin mit Öl oder Gas heizen will, verbessert beispielsweise die Wärmedämmung am Dach oder Fassade und setzt für die Warmwassererzeugung thermische Sonnenkollektoren ein. Auch der Bezug von Biogas ist möglich.
Von den neuen Bestimmungen befreit sind Minergie-Bauten und Gebäude mit hoher Gesamtenergie-Effizienz (GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse mindestens C).
Unabhängig vom Heizungstyp ist vor dem Ersatz des Wärmeerzeugers bei der Gemeinde eine Bauanzeige mit einem vollständigen Energienachweis einzureichen. In gewissen Fällen ist ein Baugesuch erforderlich.
Energienachweis und Vollzugsunterlagen
§§ 16 und 17 V EnG-ZG
Weiterhin ist für jede energierelevante Massnahme in Gebäuden und deren Anlagen bei der Einwohnergemeinde ein Energienachweis einzureichen, mit dem belegt wird, dass die energierelevanten Vorschriften eingehalten werden. Der Energienachweis ist sowohl von der Bauherrschaft als auch vom Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.
Neu ist nach Abschluss der Arbeiten und vor Bezug bzw. der Inbetriebnahme des Objekts und der gebäudetechnischen Anlage durch die Bauherrschaft gegenüber der Einwohnergemeinde mittels Ausführungsbestätigung zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Die für den Kanton Zug spezifischen Formulare sind nachfolgend auf dieser Website zu finden. Die nicht kantonsspezifischen Nachweisformulare und umfangreiche Vollzugshilfen sind auf der Website von energie-zentralschweiz.ch aufgeführt.
Fachinformationen
Fachinformationen zu Energienachweis, Vollzugshilfen, Veranstaltungen und Weiterbildungen im Bereich Energie finden Sie auf der Homepage der EnFK Zentralschweiz.
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