Damit das Gericht eine Beschwerde behandelt, muss diese gewisse formelle Voraussetzungen erfüllen.

Mindestanforderungen

In der Beschwerdeschrift ist der relevante Sachverhalt kurz darzustellen. Daneben muss die Beschwerdeschrift einen Antrag (Rechtsbegehren) und eine Begründung enthalten (§ 65 Abs. 1 VRG). Aus dem Antrag muss hervorgehen, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll. Es ist anzugeben, ob der angefochtene Entscheid aufzuheben oder inwiefern er abzuändern ist. In der Begründung ist darzulegen, weshalb dem Antrag Folge zu leisten ist.

Genügt die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen nicht, so wird der beschwerdeführenden Partei eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (§ 65 Abs. 3 VRG).

Auch unleserliche Eingaben und solche von ungebührlichem Inhalt oder übermässiger Weitschweifigkeit weist das Gericht unter Ansetzung einer Frist zur Umarbeitung zurück (§ 32 Abs. 1 VRG).

 

Einreichen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  1. Per Post

    Adresse:
    Verwaltungsgericht des Kantons Zug
    Hofstrasse 13
    Postfach
    6301 Zug

    Eingaben, welche per E-Mail oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht.

     

  2. In elektronischer Form

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Beschwerde in elektronischer Form eingereicht werden.

    Mehr zu Elektronischen Eingaben

  3. Persönlich

    Die Beschwerdeschrift kann am Schalter des Verwaltungsgerichtes vorbeigebracht werden.

    Adresse:
    Verwaltungsgericht des Kantons Zug
    Hofstrasse 13
    6301 Zug

    Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag
    08.00 bis 11.45 Uhr
    14.00 bis 17.00 Uhr

     

Einzureichende Unterlagen

  • Die unterschriebene Beschwerdeschrift (je ein Exemplar für das Gericht und für jede andere am Verfahren beteiligte Partei; § 22 Abs. 1 GO VG)
  • Der angefochtene Entscheid oder die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids (§ 65 Abs. 1 VRG)
  • Die Beweismittel (bezeichnen und soweit möglich beifügen; § 65 Abs. 2 VRG)
  • Eine Vollmacht bei Vertretung (§ 28 GO VG)

 

Kontakt

Verwaltungsgericht

Hofstrasse 13, Postfach
6301 Zug
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen

Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben

 

Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.

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