Berufung ans Obergericht im Zivilverfahren

Die Berufung ist das primäre Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide im Zivilrecht. Sie erlaubt eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in Bezug auf den Sachverhalt sowie auf die Rechtsanwendung.

Anforderungen an die Berufungsschrift

  • Frist

    Die Berufung ist zwingend innert 30 Tagen ab Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheides schriftlich einzureichen.


    Handelt es sich um einen Entscheid, der im summarischen Verfahren ergangen ist (dazu gehören insbesondere Eheschutzverfahren, selbständige Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie Verfahren zur Auflösung einer Gesellschaft wegen Organisationsmän-geln), beträgt die Frist zur Einreichung einer Berufung 10 Tage.

     

  • Rechtsbegehren

    Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Berufungsschrift auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Das bedeutet insbesondere, dass die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind.

     

  • Begründung

    Das Berufungsverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen.


    Dabei muss die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger aufzeigen, inwiefern und weshalb sie oder er den angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als fehlerhaft erachtet bzw. weshalb (zulässige) neue Tatsachen oder neue Beweismittel einen anderen Schluss aufdrängen. Dabei ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, welche Erwägungen des Kantonsgerichts beanstandet werden und die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger muss sich mit dem Entscheid argumentativ auseinandersetzen. Ungenügend sind blosse Verweise auf die eigenen Vorbringen vor Kantonsgericht sowie pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid.


    Ist eine Berufungsschrift unzureichend begründet, tritt das Obergericht auf die Berufung nicht ein, d.h. es setzt sich inhaltlich gar nicht erst mit dem Entscheid des Kantonsgerichts auseinander.

     

  • Beschwer

    Gegen einen Entscheid Berufung erheben kann nur, wer durch den Entscheid benachteiligt ist. Massgebend ist dabei der eigentliche Entscheid, also das Dispositiv. Allfällige Fehler in der Begründung berechtigen hingegen für sich allein nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels, solange sie sich nicht auch in einem für die Partei ungünstigen Ergebnis niedergeschlagen haben.