Revision in Zivilverfahren
Die Revision ist ein ganz besonderes Rechtsmittel, das nur in sehr seltenen Fällen zum Zuge kommt. Sie ist das einzige Rechtsmittel, das es erlaubt, bereits rechtskräftig gewordene Entscheide nachträglich doch noch abzuändern.
Revisionsgründe
Da es ein absoluter Ausnahmefall bleiben muss, dass ein rechtskräftiger Entscheid nachträglich doch noch abgeändert wird, sind die Gründe, aus denen eine Revision verlangt werden kann, sehr eng gefasst. Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids können Sie nur dann verlangen, wenn:
- Sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel finden, die Sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
- ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zu Ihrem Nachteil auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so können Sie den Beweis auf andere Weise erbringen;
- Sie geltend machen, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist; oder
- der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Entscheid eine Verletzung der EMRK oder der Protokolle dazu festgestellt hat, eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
Verfahren
Das Revisionsverfahren wird mit einem entsprechenden Gesuch eingeleitet. Dieses ist – anders als bei der Berufung und der Beschwerde – an das Gericht zu richten, das zuletzt über den Fall entschieden hat. Dies kann mithin auch das Kantonsgericht sein.
Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Anschliessend entscheidet das Gericht über das Gesuch. Heisst es dieses gut, hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
Gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts über ein Revisionsgesuch kann die betroffene Partei Beschwerde ans Obergericht einreichen. Revisionsentscheide des Obergerichts wiederum sind mit Beschwerde in Zivilsachen oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht anfechtbar.
Soweit das Kantonsgericht oder das Obergericht die Revision gutheisst und neu entscheidet, so ist gegen diesen neuen Entscheid dasselbe Rechtsmittel (Berufung oder Beschwerde) zu ergreifen, wie wenn das Gericht erstmals entschieden hätte.
Kosten
Wird Ihr Revisionsgesuch abgelehnt, fällt eine Entscheidgebühr von 200 bis 5000 Franken an.
Eine allfällige Parteientschädigung beläuft sich im Grundatz auf ein bis zwei Drittel des Grundhonorars, das gemäss Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT) für ein erstinstanzliches Verfahren berechnet werden könnte. Massgebend ist der Streitwert, der im Rechtsmittelverfahren noch in Betracht kommt.
Das Grundhonorar für Rechtsanwälte beträgt nach diesem Tarif mindestens 200 Franken (für einen Fall mit Streitwert bis 5000 Franken) und höchstens 106’400 Franken zzgl. 0,5 % des 10 Mio. Franken übersteigenden Streitwerts (für einen Fall mit Streitwert über 10 Mio. Franken). Sind keine vermögensrechtlichen Interessen im Streit, so beträgt das Grundhonorar 1000 bis 15’000 Franken. Im summarischen Verfahren beträgt das Grundhonorar in der Regel ein Fünftel bis ein Zweitel dieses Grundhonorars oder ein Viertel bis drei Viertel in eherechtlichen Verfahren, bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten sowie bei eingetragener Partnerschaft.
Erhöhungen und Ermässigungen dieses Grundhonorars sind aus verschiedenen Gründen möglich.
Zur Grundgebühr hinzugerechnet werden die Mehrwertsteuer (sofern rechtzeitig beantragt [spätestens in der zweiten Stellungnahme] und sofern sie tatsächlich anfällt) sowie die Auslagen.
Haftungsausschluss
Die Inhalte dieser Website stellen ein unverbindliches Informationsangebot dar. Obwohl die Informationen regelmässig auf Richtigkeit und Aktualität hin geprüft werden, lehnen wir soweit gesetzlich zulässig jede Haftung für unerwünschte Folgen aus dem Gebrauch dieser Informationen ab.