Bescheinigung der Rechtskraft bzw. der Vollstreckbarkeit
Damit Sie einen gerichtlichen Entscheid auch vollstrecken lassen können, benötigen Sie eine Rechtskraft- bzw. eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung. Hier erfahren Sie, wie Sie dazu vorgehen müssen.
Voraussetzungen
Für Entscheide des Kantonsgerichts kann grundsätzlich dann eine Rechtskraftbescheinigung beantragt werden, wenn die Frist zur Einreichung einer Beschwerde oder einer Berufung an das Obergericht abgelaufen ist und keines dieser Rechtsmittel ergriffen wurde. Oder aber, wenn ein Rechtsmittel ergriffen wurde, dieses aber abgewiesen wurde oder das Obergericht darauf nicht eingetreten ist.
Für Entscheide des Obergerichts wird die Rechtskraftbescheinigung erteilt, wenn der Entscheid entweder innert Frist nicht ans Bundesgericht weitergezogen wurde oder das Bundesgericht einer allfälligen Beschwerde (noch) keine aufschiebende Wirkung erteilt hat.
Gesuch um Erteilung einer Rechtskraftbescheinigung
Wenn Sie eine Rechtskraftbescheinigung benötigen, müssen Sie ein entsprechendes Gesuch an das Gericht stellen, das den Entscheid gefällt hat.
Die Rechtskraftbescheinigung wird in Form eines Stempels auf Ihrem Original-Entscheid angebracht. Dem Gesuch ist deshalb immer der Original-Entscheid beizulegen. Er wird Ihnen anschliessend mit dem angebrachten Rechtskraft-Stempel retourniert.
Verfügen Sie nicht mehr über den Original-Entscheid eines Verfahrens, an dem Sie beteiligt waren, können Sie beantragen, dass Ihnen eine beglaubigte Kopie des Entscheids ausgefertigt und die Rechtskraftbescheinigung auf dieser Kopie angebracht wird. Dies ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden (dazu weiter unten). Eine beglaubigte Kopie ist gleichwertig mit dem Original-Entscheid.
Sie können Ihr Gesuch entweder per Post stellen (Einschreiben empfohlen, wenn Sie den Original-Entscheid beilegen) oder den Original-Entscheid persönlich beim Empfang des Gerichtsgebäudes abgeben.
Formular Gesuch um Rechtskraftbescheinigung
Bei Verwendung des Entscheids im Ausland
Muss der rechtskräftige Entscheid des Kantonsgerichts oder des Obergerichts im Ausland anerkannt oder vollstreckt werden, so ist in der Regel zusätzlich zum Rechtskraft-Stempel eine Apostille bzw. eine Überbeglaubigung erforderlich. Diese ist direkt bei der Staatskanzlei Zug einzuholen.
Gebühren
Wird die Rechtskraftbescheinigung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheids verlangt, so erfolgt sie kostenlos. Danach wird eine Kanzleigebühr von 30 Franken erhoben.
Benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Kopie, so wird dafür eine weitere Kanzleigebühr von 15 Franken zzgl. zwei Franken pro kopierte Seite bzw. ab Seite 6 einen Franken pro kopierte Seite erhoben.
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