BB über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) und eines BG über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-​Gesetz)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin

Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesbeschluss über die Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (MCAA) und eines Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-​Gesetz) eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis 21. April 2015 eingeladen.
Zum geplanten Bundesbeschluss stellen wir folgende Anträge:
1. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Bundesbeschluss sei den eidgenössischen Räten mit den vorgeschlagenen Vorbehalten und Erklärungen und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge zur Genehmigung zu übermitteln.
2. Für die Weiterleitung der AIA-​Daten an die kantonalen Steuerbehörden sei bei den natürlichen Personen die geltende AHV-​Nummer zu verwenden. Falls für die landesinterne Weiterleitung nicht auf diesen gemeinsamen Schlüssel abgestellt werden soll, wird die volle Kostenübernahme für sämtliche Informatik-​ und Betriebskosten in den Kantonen (inklusive zusätzlichem Personalbedarf) durch den Bund verlangt.
3. Die AIA-​Daten seien vom Bund zentral aufzubereiten und in einem von den kantonalen EDV-​Systemen verwendeten Dateiformat zusammen mit den in Schweizer Franken umgerechneten Beträgen weiterzuleiten.
4. Die Verwertbarkeit der vom Ausland gelieferten Informationen für Steuerauskünfte an Drittbehörden im Kontext von Art. 22h Abs. 2 Bst. c E-​StAhiG sei sicherzustellen.
5. Art. 22 Abs. 6 StAhiG sei anzupassen, damit präzisierende Rückfragen zu den vom Ausland spontan gelieferten Informationen möglich sind.
6. In Art. 5 des AIA-​Gesetzes sei in einem neuen Absatz 2 ein Hinweis auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] aufzunehmen:
Artikel 5 Abs. 2 AIA-​Gesetz (neu)
«2Sieht das anwendbare Abkommen die Möglichkeit zur Bezeichnung der einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen nicht vor, so hat der Bundesrat von sich aus gestützt auf Art. 6 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1] die Einhaltung des Datenschutzes durch hinreichende Garantien zu sichern.»
Begründung siehe Downloads.

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