Totalrevision der Verordnung über das eidgenössische Gebäude-​ und Wohnungsregister (VGWR)

Sehr geehrte Damen und Herren

Das Eidgenössische Departement des Innern EDI hat den obgenannten Verordnungsentwurf ausgearbeitet und u.a. den Kantonen zur Vernehmlassung unterbreitet. Gerne lassen wir Ihnen unsere Stellungnahme zukommen und stellen Ihnen folgende Anträge
1.  Zu Art.5:
Die Aufgaben der Kantone seien konkreter zu formulieren bzw. der Abschluss einer Organisationsvereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit solle erwähnt werden.
2.  Zu Art. 8 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. c:
Die Verwendung der korrekten Referenz zu jedem Zeitpunkt müsse genauer definiert werden.
3.  Zu Art. 8 Abs. 2 lit. b:
Die Gebäudenummer solle, wenn überhaupt, nur fakultativ als Information geführt werden müssen.
4.  Zu Art. 9 Abs. 2 lit. e:
Es sei sicherzustellen, dass Art. 9 Abs. 2 lit. e die kantonalen Gebäudeversicherungen lediglich verpflichtet, ihre bereits existierenden Datenbestände zu liefern, nicht aber, zusätzliche Daten zu erheben; dies ist entsprechend im erläuternden Bericht darzulegen.
5.  Zu Art. 9 Abs. 3:
Hinsichtlich Art. 9 Abs. 3 sei sicherzustellen, dass sich die Pflicht der Kantone allein auf die Lieferung von Rohdaten beschränkt und dass die Kantone weder für die Umsetzung (Generierung des neuen Geobasisdatensatzes, Implementierung ins Gebäude-​ und Wohnungsregister [GWR] usw.) zuständig sind, noch entsprechende Kosten zu tragen haben; dies ist entsprechend im erläuternden Bericht darzulegen.
6.  Zu Art. 12:
Es sei insbesondere im Erläuternden Bericht auszuführen, wie die Überprüfung falsch erfasster Gebäude ablaufen solle bzw. wie Fehler überhaupt erkannt werden könnten.
7.  Zum Anhang 1:
Die Daten, welche die kantonalen Gebäudeversicherungen aufgrund ihrer Datenbestände zur Verfügung stellen können, seien im Anhang 1 lediglich der Zugriffsberechtigung «Stufe B» («mit Einschränkung zugängliche Daten») zuzuordnen.
8.  Zum Datenschutz:
Der Revisionsentwurf sei, soweit dies nicht bereits erfolgt ist, dem Eidgenössischen Datenschutz-​ und Öffentlichkeitsbeauftragten zur Prüfung vorzulegen.

Begründung siehe Downloads.

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