Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Anpassung von Anhang 1 (Liste der Berufskrankheiten)

Sehr geehrter Herr Bundesrat Berset

Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 haben Sie den Kanton Zug eingeladen, zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Anpassung von Anhang 1 (Liste der Berufskrankheiten) Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat des Kantons Zug hat die Volkswirtschaftsdirektion mit der direkten Erledigung beauftragt. Unsere Stellungnahme umfasst die Mitberichte der Gesundheitsdirektion, der Ausgleichskasse und IV-​Stelle des Kantons Zug sowie des Amts für Wirtschaft und Arbeit.

Anträge: keine

Bemerkungen:

Wir begrüssen die Anpassungen der Liste der schädigenden Stoffe und arbeitsbedingten Erkrankungen im Anhang 1 zur UVV.
Die Liste der Berufskrankheiten bewirkt eine Erleichterung der Beweisführung betreffend den Kausalzusammenhang zwischen einer gesundheitsschädigenden Ursache und der sich daraus entwickelnden Berufskrankheit. Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer dann für die Berufskrankheit leistungspflichtig, wenn die Krankheit zu mehr als 50 Prozent auf eine berufliche bedingte Einwirkung (Exposition) durch einen in der Liste aufgeführten Stoff (Listenstoff) zurückzuführen ist. Steht kein Listenstoff als Ursache für die Erkrankung zur Diskussion, so wird eine Berufskrankheit nur dann anerkannt, wenn der beruflich bedingten Exposition eine Verursachung von mindestens 75 Prozent zugeschrieben werden kann.
Im Wesentlichen betreffen die Ergänzungen schädigende Stoffe (wie Acrylate, Amine, Desinfektionsmittel, synthetische Kühlschmiermittel, Tenside) und arbeitsbedingte Erkrankungen hervorgerufen durch Vibrationen, mechanische Einwirkungen, mehlstaubbedingte Erkrankungen der Atmungsorgane sowie allergische, irritative Reaktionen durch Kontakt mit Pflanzen und deren Bestandteilen.
Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Freundliche Grüsse

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