Stabilisierung der AHV (AHV 21)

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 haben Sie die Kantonsregierungen im obgenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Unsere Stellungnahme umfasst die Mitberichte der Direktion des Innern, der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Grundsätzliche Bemerkungen
Die Dringlichkeit einer Revision der AHV ist angesichts der künftigen schwierigen finanziellen Situation der AHV unumgänglich. Sofern zur Finanzierung der Renten auf die Reserven des Ausgleichsfonds zurückgegriffen werden muss, wird dieser innerhalb weniger Jahre leer sein. Zur Finanzierung der Renten sind deshalb zusätzliche Mittel nötig. Die letzten Reformvorlagen über die AHV sind an der Urne jeweils gescheitert. Wir begrüssen deshalb, dass die Vorlage neu nicht mehr mit der Reform der 2. Säule verknüpft wird und als separate Vorlage nur die 1. Säule betreffend ausgestaltet wird. Damit hat sie wohl bessere Chancen auf eine Annahme durch Parlament und Volk.
Die vorliegende Revision wird einigen grundlegenden Zielsetzungen und aktuellen Bedürfnissen gerecht. Insbesondere gilt es, auf den Erhalt des Leistungsniveaus und die Stabilisierung der Renten hinzuweisen. Ebenso ist die Flexibilisierung der AHV nicht nur ein Gebot der Stunde, sondern ist eng mit den arbeitsmarktlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen verknüpft.
Allerdings geht mit den vorgesehenen Flexibilisierungen und Individualisierungen auch eine erhebliche Komplexität einher. Sie bedeutet für jeden einzelnen Fall einen grösseren Aufwand für die Durchführungsstellen, da jeweils unterschiedliche Grundlagen einbezogen werden müssen. Andererseits sind die neuen Möglichkeiten und insbesondere auch die daraus folgenden Konsequenzen dem Publikum schwieriger zu vermitteln.
Die Begleitung durch Ausgleichsmassnahmen in der vorliegenden AHV-​Vorlage rechtfertigt sich insofern, als die Erfahrung aus der 10. AHV-​Revision zeigt, dass die Erhöhung des Rentenalters mit Abfederung durch Ausgleichsmassnahmen politisch besser akzeptiert wird als ohne. Denkbar wären beispielsweise flankierende Massnahmen, damit Menschen über 50 auch tatsächlich Arbeit finden, indem einheitliche Beitragssätze im BVG festgelegt werden, anstatt dass diese im Alter ansteigen, was Arbeitnehmende für die Arbeitgebenden «verteuert».
Im Zusammenhang mit der Flexibilisierung und der Erhöhung des Rentenalters ist sicherzustellen, dass Vorbezüge, Teilbezüge und aufgeschobene Bezüge nicht derart begrenzt werden, dass die gewünschte Flexibilisierung dadurch eingeschränkt wird. Die steuerlichen Folgen sollen nicht eine Bezugsform gegenüber der anderen (Kapitalbezug vs. Rente) systematisch benachteiligen. Es sollen aber auch nicht neue sachfremde Steuervermeidungsmöglichkeiten geschaffen werden. In diesem Sinne ist auch sicherzustellen, dass die Teilbezüge tatsächlich aus vorsorgerechtlichen Überlegungen erfolgen und nicht primär als Mittel zur Steueroptimierung missbraucht werden. Allenfalls sind auch das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) sowie das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG, SR 642.14) sachgerecht zu ergänzen.

Anträge und Begründungen siehe Download.

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