Entwurf zu Verordnungen zum Geldspielgesetz

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 2. März 2018 haben Sie die Kantonsregierungen eingeladen, zu den drei nachstehend angeführten Verordnungen zum Geldspielgesetz bis zum 15. Juni 2018 Stellung zu nehmen:
-     Verordnung des Bundesrates über die Geldspiele (VGS)
-     Verordnung des EJPD über die Pflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung
-     Verordnung des EJPD über die Spielbanken
Gestützt auf ein internes Mitberichtsverfahrens nehmen wir diese Gelegenheit gerne wahr. Wir begrüssen Inhalt und Stossrichtung der drei Verordnungen und beurteilen insbesondere auch den damit beabsichtigten Schutz von Spielerinnen und Spielern vor exzessivem Geldspiel als angemessen. Wir befürworten insbesondere die Konkretisierung zu den geforderten Sozialkonzepten der Spielbanken (Art. 77 und Art. 78 VGS) und die Vorgabe, dass die Veranstalterinnen und Veranstalter von Lotterien und Sportwetten bei der Umsetzungen des Sozialkonzeptes mit einer Suchtfachstelle zusammenarbeiten sollen (Art. 79 VGS).
Weil das neue Geldspielgesetz die Aufhebung des Verbots von online durchgeführten Spielbankenspielen mit sich bringt, ist es richtig, dass die VGS Bestimmungen enthält, die den Schutz der Spielerinnen und Spieler auch im Bereich der Online-​Spielbankenspiele näher definiert. Auch diese in den Art. 83-87 VGS statuierten Bestimmungen betreffend die Sozialschutzmassnahmen, die Veranstalterinnen und Veranstaltern von Online-​Spielen obliegen, erachten wir sowohl als zweckmässig als auch als ausreichend.
Zusammenfassend unterstützen wir grundsätzlich den Inhalt aller drei Verordnungen. Hinsichtlich der Geldspielverordnung VGS stellen wir nachstehenden Antrag:
«Art. 127 VGS sei redaktionell zu überarbeiten, inhaltlich aber unverändert zu belassen».

Begründung siehe Download.

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