Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb)

Sehr geehrter Herr Bundeskanzler

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2018 haben Sie uns in oben genannter Angelegenheit mit Frist bis zum 30. April 2019 zur Vernehmlassung eingeladen.
Der Regierungsrat des Kantons Zug begrüsst den Vorentwurf vom 19. Dezember 2018 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Die Überführung der elektronischen Stimmabgabe vom Versuch in den ordentlichen Betrieb schafft Rechtssicherheit und wahrt die Kantonsautonomie im Bereich der Umsetzung der politischen Rechte. Den Kantonen wird ermöglicht, ihr Vorgehen langfristig und im Rahmen der Weiterentwicklung der digitalen Verwaltung zu planen und effizient umzusetzen. So können die technischen und finanziellen Möglichkeiten sowie die spezifischen Bedürfnisse der Stimmberechtigten bei einer Einführung des dritten Stimmkanals adäquat berücksichtigt werden.
Die Stimmabgabe an der Urne sowie die briefliche Stimmabgabe haben sich bewährt und bleiben erhalten. Der Entscheid über die Nutzung des elektronischen Stimmkanals liegt – sofern dieser durch den Kanton angeboten wird – bei den Stimmenden. Niemand braucht seinen favorisierten Stimmkanal zu wechseln. E-​Voting als zusätzlicher dritter Stimmkanal erleichtert jedoch insbesondere Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern oder Stimmberechtigten mit einer Behinderung die Stimmabgabe. Auch jüngere und IT-​affine Menschen dürften ihre politischen Rechte häufiger über den dritten Stimmkanal ausüben – insbesondere bei einer medienbruchfreien Umsetzung. Ein beträchtlicher Vorteil der elektronischen Stimmabgabe besteht in der Vermeidung ungültiger Stimmabgaben, welche leider insbesondere bei Wahlen immer wieder in relativ bedeutendem Ausmass vorkommen und sich in entscheidender Weise auf ein Resultat auswirken können.
Ausgereifte technische Verfahren mit sehr hohen Sicherheitsstandards sind Voraussetzung, damit die in der Verfassung garantierte unverfälschte Stimmabgabe auch für den dritten Stimmkanal umgesetzt werden kann. Hervorzuheben sind diesbezüglich insbesondere die individuelle und die universelle Verifizierbarkeit, die Offenlegung der Funktionsweise der Systeme und deren Zertifizierung sowie ein wirksames Risikomanagement. Die Umsetzung der universellen Verifizierbarkeit stellt die Entwickler derzeit vor Herausforderungen. Im Rahmen der Offenlegung des Quellcodes und des laufenden öffentlichen Intrusionstests des neuen E-​Voting-Systems der Post wurde diesbezüglich ein erheblicher Mangel entdeckt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrats vom 12. März 2019). Noch ist kein System verfügbar, das die vorgesehenen Anforderungen ganz erfüllt. Vor diesem Hintergrund sind die in Art. 8a ff. des Vorentwurfs vom 19. Dezember 2018 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte formulierten bundesweit einheitlichen Sicherheitsanforderungen wichtig und richtig. Der gesamte elektronische Wahl- und Abstimmungsprozess, von der Stimmabgabe bis zur Ergebnisermittlung, muss unter Wahrung des Stimmgeheimnisses nachvollziehbar sein.

Neben den technischen Anforderungen, welche erfüllt sein müssen, ist das Vertrauen der Stimmbevölkerung in die Wahlen und Abstimmungen bzw. in die damit betrauten Behörden zentral. Dieses Vertrauen bildet eine wesentliche Grundlage der Demokratie und gilt für alle Stimmkanäle gleichermassen. Weiter sollte eine elektronische Stimmabgabe möglichst ohne Medienbruch erfolgen. Dies ist heute noch nicht gegeben, da sowohl die Wahlunterlagen als auch die Codes weiterhin physisch zugestellt werden.

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