Änderung des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG)
Einheitliche Beschwerdefrist für Stimmrechtsbeschwerden von drei Tagen
Der Regierungsrat beantragt, die Frist für Stimmrechtsbeschwerden einheitlich auf drei Tage festzusetzen. Damit nimmt er ein Anliegen des Büros des Kantonsrats auf. Dieses verlangte in einer Motion, dass für die Einreichung von Stimmrechtsbeschwerden nach einem zweiten Wahlgang von Ständeratsmitgliedern die Frist von zehn auf drei Tage verkürzt wird. Mit der auch aus Sicht des Regierungsrates sinnvollen Änderung gelten sowohl auf kantonaler, gemeindlicher wie auch eidgenössischer Ebene dieselben Fristen für Stimmrechtsbeschwerden. Des Weiteren wird das Verfahren der Bereinigung der Wahlvorschläge auf eine Woche verkürzt. Ausserdem werden mehrere Paragrafen im Wahl- und Abstimmungsgesetz präzisiert.
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