16.442 n Pa. Iv. Dobler. Arbeitnehmende in Start-ups mit Firmenbeteiligungen sollen von der Arbeitszeiterfassung befreit sein

Sehr geehrter Herr Präsident

Generelle Bemerkungen

Den von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats verabschiedeten und nun vorliegenden Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) unterstützen wir grundsätzlich. Insbesondere überzeugt das Argument der Gleichbehandlung der Mitarbeitenden, die auch finanziell Mitbeteiligte sind, während der Startphase eines Unternehmens mit den Selbständigerwerbenden hinsichtlich der Organisation ihrer Arbeitszeiten und die damit erlangte Flexibilität. Ebenso unterstützen wir, dass die Vorschriften über den Gesundheitsschutz gemäss Artikel 6 (allgemeine Pflichten, inklusive Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz), Artikel 35 (Gesundheitsschutz bei Mutterschaft, inklusive Mutterschutzverordnung) und Artikel 36a (andere Gruppen von Arbeitnehmern) auch auf Arbeitnehmende in Start-​ups mit Mitarbeiterbeteiligung anwendbar bleiben. Zudem entspricht die vorgeschlagene Anpassung der «gelebten» Realität bei Start-​ups im doppelten Sinn des Wortes. Einerseits werden die Arbeitszeiten nicht erfasst und sprengen oft die gesetzlichen Bestimmungen. Andererseits ist das Gründerteam beseelt und überzeugt vom Erfolg der Geschäftsidee und grenzt folglich Privat-​ und Berufsleben nicht so stark ab. Wir stellen folgende

Anträge:

1. Art. 3 lit. dbis
Der Minderheitsantrag ist abzulehnen.
Es soll eine Mindesthöhe der Beteiligung fixiert werden. Zudem darf ein einzelner Investor nicht die Stimmenmehrheit alleine besitzen.
2. Art. 3a
Der Minderheitsantrag ist abzulehnen.

Begründungen siehe Download.

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