Informationen Lex Koller
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, «Lex Koller») regelt, inwieweit Personen, die gemäss BewG als Personen im Ausland gelten, Grundstücke in der Schweiz erwerben dürfen.
Erklärung Lex Koller zur Anmeldung
Immobiliengesellschaften im engeren Sinn müssen bei Gründungen, Statutenänderungen, Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen, Sacheinlagen, Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen oder Vermögensübertragungen dem Handelsregisteramt die Erklärung gemäss dem folgenden Formular einreichen:
Allgemeine Praxis in Bezug auf Lex Koller
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sieht vor, dass das Handelsregisteramt das Eintragungsverfahren aussetzt, wenn eine Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann (Artikel 18 BewG).
Wenn dies bei einem Geschäft der Fall ist, geben wir der Gesellschaft eine Frist von 30 Tagen, um die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass keine Bewilligung notwendig ist. Die Gesellschaft muss zu diesem Zweck die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, Sekretariat, Aabachstrasse 5, 6300 Zug (info.vds@zg.ch), kontaktieren. Sofern die Gesellschaft nicht innert Frist nachweist, dass bei der Volkswirtschaftsdirektion ein entsprechendes Gesuch eingereicht wurde oder falls die Bewilligung verweigert wird, werden wir die Anmeldung abweisen und die erhaltenen Unterlagen retournieren.
Wir empfehlen Ihnen zudem, den statutarischen Zweck der Gesellschaft zu prüfen. Sollte die Gesellschaft nicht über einen Immobilienzweck im engeren Sinn verfügen oder beschränkt sich der Immobilienzweck auf Betriebsliegenschaften und/oder auf Liegenschaften im Ausland oder sind bewilligungspflichtige Geschäfte gemäss BewG ausgeschlossen, könnte der Zweck entsprechend angepasst werden. Einer Eintragung würde dann aus Sicht des BewG nichts mehr im Wege stehen.
Praxis bei Sitzverlegungen ins Ausland
Als Erwerb eines Grundstückes gilt auch, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einem Grundstück beibehält, das nicht nach Artikel 2 Absatz 2 litera a BewG bewilligungsfrei erworben werden kann (Artikel 4 Absatz 2 BewG). Bei Sitzverlegungen ins Ausland muss dem Handelsregisteramt deshalb eine Erklärung nach Artikel 4 Absatz 2 BewG (Formular für Emigrationsfusion ins Ausland, nachfolgend als Download) eingereicht werden.
Nach Erhalt des Formulars verweist die Handelsregisterbehörde die Rechtseinheit auf jeden Fall an die Bewilligungsbehörde (Artikel 18 Absatz 2 BewG). Die Bewilligungsbehörde benötigt für die Abklärungen die Bilanz und Erfolgsrechnung der Gesellschaft. Damit sich der Eintrag im Handelsregister nicht verzögert, empfehlen wir Ihnen, bereits vorgängig mit der Bewilligungsbehörde Kontakt aufzunehmen. Zuständig ist das Direktionssekretariat der Volkswirtschaftsdirektion (Aabachstrasse 5, Postfach, 6301 Zug, info.vds@zg.ch).
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00