Konkurswiderruf
Widerruf eines Konkursverfahrens (Art. 195 SchKG)
Voraussetzung für einen Widerruf
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Alle im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen müssen bezahlt werden. Die Gläubigerin muss dem Konkursamt schriftlich die vollumfängliche Bezahlung sowie den Rückzug der Forderungseingabe mitteilen.
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Die Konkursitin muss einen schriftlichen Antrag beim Kantonsgericht des Kantons Zug für einen Widerruf stellen.
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Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
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Kontakt Kantonsgericht des Kantons Zug
Konkurswiderruf nicht anwendbar
Widerruf von Konkursverfahren als Folge von Organisationsmängeln ist nicht zulässig.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19.01.2015 (4A_238/2014) über die Anwendbarkeit von Art. 195 SchKG auf solche Verfahren entschieden und diese abgelehnt.
Somit können Auflösungsentscheide resp. Konkursverfahren, welche gestützt auf Art. 731b OR eröffnet wurden, nicht widerrufen werden.