Konkurswiderruf
Widerruf eines Konkursverfahrens (Art. 195 SchKG)
Voraussetzung für einen Widerruf
Alle im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen müssen bezahlt werden. Die Gläubigerin muss dem Konkursamt schriftlich die vollumfängliche Bezahlung sowie den Rückzug der Forderungseingabe mitteilen.
Die Konkursitin muss einen schriftlichen Antrag beim Kantonsgericht des Kantons Zug für einen Widerruf stellen.
Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.
Kontakt Kantonsgericht des Kantons Zug
Konkurswiderruf nicht anwendbar
Widerruf von Konkursverfahren als Folge von Organisationsmängeln ist nicht zulässig.
Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 19.01.2015 (4A_238/2014) über die Anwendbarkeit von Art. 195 SchKG auf solche Verfahren entschieden und diese abgelehnt.
Somit können Auflösungsentscheide resp. Konkursverfahren, welche gestützt auf Art. 731b OR eröffnet wurden, nicht widerrufen werden.