Widerruf eines Konkursverfahrens (Art. 195 SchKG)

Voraussetzung für einen Widerruf

  1. Alle im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen müssen bezahlt werden. Die Gläubigerin muss dem Konkursamt schriftlich die vollumfängliche Bezahlung sowie den Rückzug der Forderungseingabe mitteilen.

  2. Die Konkursitin muss einen schriftlichen Antrag beim Kantonsgericht des Kantons Zug für einen Widerruf stellen.

  3. Die konkursamtliche Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft wird überdies eingestellt, wenn vor Schluss des Verfahrens ein Erbberechtigter den Antritt der Erbschaft erklärt und für die Bezahlung der Schulden hinreichende Sicherheit leistet.

  4. Kontakt Kantonsgericht des Kantons Zug