Vernetzungsprojekte dienen der Biodiversität...

Vernetzungsmassnahmen

Auf Biodiversitätsförderflächen, die für die Vernetzung angemeldet sind, müssen bestimmte Vernetzungsmassnahmen umgesetzt werden.

  • Beim ersten Schnitt werden mindestens 5% der Fläche als Rückzugsstreifen (bzw. Altgrasbestand) stehen gelassen.
  • Der Standort des Rückzugsstreifens muss mit Ausnahme von Streue jährlich gewechselt werden. Bei Streueflächen muss der Standort mind. alle 2 Jahre gewechselt werden.
  • Die Rückzugsstreifen dürfen frühestens mit der 2. Nutzung geschnitten werden bzw. müssen bei Streueflächen überwintern.
  • Auf allen vernetzten BFF-Wiesentypen muss entweder das Einstiegskriterium I oder II umgesetzt werden. Für Streueflächen ist das Einstiegskriterium II Schonende Mahd vorgeschrieben.

  • Die Fläche wird bei jedem Schnitt schonend geschnitten.
  • Die schonende Mahd hat mit Fingerbalkenmähwerk, Doppelklingenmähwerk oder Handsense zu erfolgen.
  • Auf allen vernetzten BFF-Wiesentypen muss entweder das Einstiegskriterium I oder II umgesetzt werden. Für Streueflächen ist das Einstiegskriterium II Schonende Mahd vorgeschrieben.

  • Bei jedem Schnitt müssen 10% der einzelnen Flächen stehen gelassen werden.
  • Die Lage des Rückzugsstreifens wechselt bei jedem Schnitt, mindestens aber 1 Mal pro Jahr.
  • Der Rückzugsstreifen muss überwintern.
  • Eine Herbstweide ist bei guten Bodenbedingungen möglich. Der Rückzugsstreifen muss nach allfälliger Herbstweide noch erkennbar sein.

  • Beim Schnitt müssen 10% der einzelnen Flächen stehen gelassen werden.
  • Der Rückzugsstreifen darf für maximal zwei Jahre am gleichen Ort belassen werden.

  • Die Fläche darf höchstens in den ersten vier Jahren (solange sie QII nicht erreicht), mit einmaliger Genehmigung des Kantons, vor dem offiziellen Schnittzeitpunkt geschnitten werden.
  • Der genaue Schnittzeitpunkt ist während den Setzzeiten der Wildtiere (Talgebiet: 15.4.-20.06; Berggebiet: 25.4.-30.06.) mindestens 2 Tage vor der Ausführung bei der kantonalen Wildhut zu melden.

  • Der Termin für den 1. Schnitt ist frei wählbar.
  • Bei jedem Schnitt sind 10% als Rückzugsstreifen stehen zu lassen.
  • Die Fläche muss mind. 2 Mal geschnitten werden.
  • Das Nutzungsintervall zwischen 1. und 2. Schnitt beträgt bis am 1. September mindestens 8 Wochen.
  • Der genaue Schnittzeitpunkt ist während den Setzzeiten der Wildtiere (Talgebiet: 15.4.-20.06; Berggebiet: 25.4.-30.06.) mindestens 2 Tage vor der Ausführung bei der kantonalen Wildhut zu melden.

  • Je eine Struktur pro 0.5 ha anlegen.
  • Die Struktur muss eine Grundfläche von mindestens 2 Quadratmetern aufweisen.
  • Die Strukturen dürfen keinesfalls auf der Wald-
    fläche angelegt werden.

  • Je eine Struktur pro 0.5 ha anlegen.
  • Die Struktur / das Gebüsch muss eine Grundfläche  / bestockte Fläche von mindestens 2 Quadratmetern aufweisen.
  • Die Strukturen dürfen keinesfalls auf der Wald-
    fläche angelegt werden.

  • Je eine Struktur pro 0.5 ha anlegen.
  • Die Strukturen dürfen keinesfalls auf der Wald-
    fläche angelegt werden.

  • Die Bunt- und Rotationsbrachen sind als streifenförmige Elemente anzulegen: Mind. 6m und max. 12m breit.

  • Dürfen nicht komplett im Waldschatten angelegt werden.
  • Ackerschonstreifen mit einer Breite von mehr als 9m ist zusätzlich die Massnahmen 11 (Feldlerchenfenstern/-streifen) vorgeschrieben.

  • Jeweils ein Drittel der Fläche wird im Winter gemäht oder oberflächlich bearbeitet.

  • In vernetzten Ackerschon streifen mit einer Breite von mehr als 9 Metern ist die Anlegung von Feldlerchenfenstern-/streifen vorgeschrieben.
  • Pro 0.3 ha Ackerschonstreifen ist ein Fenster oder bis 1 ha Ackerschonstreifen ein Streifen anzulegen.
  • Die Fenster müssen mind. 3x9m gross sein, die Streifen mind,. 2x40m oder 3x25m.
  • Die Fenster und Streifen dürfen weder am Ackerrand noch direkt an einer Fahrspur angelegt werden (der Abstand zum Feldrand bzw. der nächsten Fahrspur beträgt mind. 3 Meter).
  • Problemunkräuter wie Blacken, Ackerkratzdisteln und Winden dürfen höchstens lokal chemisch mit der Rückenspritze (Einzelstockbehandlung) oder von Hand bekämpft werden.
  • Mechanische Unkrautbekämpfung (Striegeln) ist nicht erlaubt (Gefahr der Zerstörung von Nestern).
  • Stickstoffdüngung sowie Einsaaten von Kleegras oder Gründüngung sind nicht erlaubt.

  • Um Hochstammobstbäume und standortgerechte Einzelbäume der Vernetzung anrechnen zu können, ist die Anlegung von mind. zwei Strukturen (zusätzlich zu allenfalls vorhandenen QII-Strukturen) vorgeschrieben.

Folgende Strukturen sind anrechenbar:

  • Bäume, bei denen ein Viertel der Baumkrone abgestorben ist
  • Bäume mit hohlem Stamm
  • ganz abgestorbene Bäume (mind. 20 cm Brusthöhendurchmesser)
  • Obstbäume mit grossem Stammdurchmesser (mind. 55cm Brusthöhendurchmesser)
  • Einzelbüsche
  • Efeubestand auf Baum
  • Wassergräben, Tümpel, Teiche
  • Stein- / Asthaufen
  • Trockenmauern
  • Ruderalflächen
  • Offene Bodenflächen
  • Nisthilfen für Wildbienen oder andere Insekten
  • Holzbeigen
  • Hecken

  • Pro 50 Laufmeter muss mind. eine Struktur (Ast- oder Steinhaufen) angelegt werden.
  • Die Mindestfläche beträgt 1. Quadratmeter.
  • Die Struktur muss innerhalb der Hecke angelegt werden.

  • Die BFF liegt entlang eines aufgewerteten Waldrandes (Waldnaturschutzgebiet oder Besonderer Lebensraum).
  • Die BFF hat eine Mindestbreite von 6 Metern.
  • Anrechenbar sind lediglich extensiv genutzte Wiesen, extensiv genutzte Weiden oder Streueflächen.

  • Je nach regional vorkommenden Ziel- und Leitarten werden die Strukturen entlang eines Fliessgewässers definiert.
  • Diese Strukturen sind z. B. ein Mosaik aus Wiesen, Hochstauden, Ried- und Saumpflanzen, Sträuchern,
    Bäumen und vegetationslosen Stellen.
  • Die Pflege der Gehölze erfolgt mindestens alle acht Jahre abschnittsweise und selektiv während der Vegetationsruhe auf maximal einem Drittel der Fläche.
  • Bis zu einem LN-Anteil von 20 % an Strukturen werden die vollen BFF Beiträge ausgezahlt.

  • Die Menge des Saatgutes ist um 40% zu reduzieren.
  • Die Düngung ist dem reduzierten Ertragspotential anzupassen (ca. 85%).
  • Nur Getreidefelder von mindestens 20 Aren Grösse und 20m Breite sind anmeldbar.
  • Die Getreidefelder sollen i.d.R. nicht direkt an vielbefahreren Straassen liegen bzw. nicht mit mehr als einer Feldseite daran angrenzen.

Ansprechperson

Bruno Aeschbacher

Sachbearbeiter

Aabachstrasse 5
6300 Zug