Qualifizierung von Stellensuchenden
Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) sind unterschiedliche Instrumente zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der stellensuchenden Personen. Damit soll eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglicht werden.
Massnahmen
Damit Sie bei der Jobsuche die besten Karten haben, bieten wir ein breites Angebot an Kursen und Programmen für Ihre berufliche (Re)Integration. Wir nennen sie arbeitsmarktliche Massnahmen (AMM).
Wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, erfüllen Sie grundsätzlich auch die Bedingungen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Wenn Sie noch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben (Sie sind zum Beispiel von Arbeitslosigkeit bedroht), können Sie unter Umständen dennoch mit Kursbeiträgen unterstützt werden.
Ob eine Massnahme angebracht und sinnvoll ist, entscheidet in der Regel das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum.
Verschiedene Arten von AMM
Standortbestimmungs- und Bewerbungskurse werden oftmals bereits kurz nach Ihrer ersten Kontaktaufnahme beim RAV angeboten. Bei angemeldeter Arbeitslosigkeit können Sie auch Gesuche um Finanzierung kollektiver, nationaler oder individueller Weiterbildungen stellen.
Das Angebot an AMM umfasst unter anderem:
- Bildungsmassnahmen (Kollektivkurse, individuelle Kurse und nationale Kurse)
- Beschäftigungsmassnahmen (Praxisfirmen, Berufspraktika, Motivationssemester oder Programme zur vorübergehenden Beschäftigung)
- Spezielle Massnahmen (Pendler- und Wochenaufenhaltsbeiträge, Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Einarbeitungszuschüsse, Ausbildungszuschüsse)
Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Beurteilung des Kursgesuchs erfolgt anhand der rechtlichen Grundlagen des Arbeitslosenversicherungsrechts und dessen Rechtsprechung.
- Ein Kursgesuch kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geklärt ist und die stellensuchende Person Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.
- Kursgesuche können frühestens drei Monate vor Kursbeginn eingereicht werden.
- Ein verspätet eingereichtes Kursgesuch kann höchstens zu einer teilweisen Gutheissung führen. Ein Kursgesuch, das nach dem Kursende eingereicht wird, wird abgelehnt.
- Auf unvollständige Kursgesuche (fehlende Unterlagen, fehlende Begründung etc.) wird nicht eingetreten.
Wer von sich aus an einem individuellen Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Stelle (Personalberater RAV) spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (z. B. Kursbeschrieb, Offerte des Kursanbieters mit Angaben zum Kurspreis, zu den Durchführungsdaten, zum Durchführungsort etc.) einreichen.
Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:30
Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00