Qualifizierung von Stellensuchenden

Die arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) sind unterschiedliche Instrumente zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit der stellensuchenden Personen. Damit soll eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess ermöglicht werden.

LAM Hoffnung

Voraussetzungen für die Bewilligung

Die Beurteilung des Kursgesuchs erfolgt anhand der rechtlichen Grundlagen des Arbeitslosenversicherungsrechts und dessen Rechtsprechung.

  • Ein Kursgesuch kann grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geklärt ist und die stellensuchende Person Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung hat.
  • Kursgesuche können frühestens drei Monate vor Kursbeginn eingereicht werden.
  • Ein verspätet eingereichtes Kursgesuch kann höchstens zu einer teilweisen Gutheissung führen. Ein Kursgesuch, das nach dem Kursende eingereicht wird, wird abgelehnt.
  • Auf unvollständige Kursgesuche (fehlende Unterlagen, fehlende Begründung etc.) wird nicht eingetreten.

Wer von sich aus an einem individuellen Kurs teilnehmen will, muss der zuständigen Stelle (Personalberater RAV) spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme ein begründetes Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen (z. B. Kursbeschrieb, Offerte des Kursanbieters mit Angaben zum Kurspreis, zu den Durchführungsdaten, zum Durchführungsort etc.) einreichen.

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