Kantonspauschale Kinderbetreuung
Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können jetzt eingereicht werden.
Was ist die Kantonspauschale Kinderbetreuung?
Die Kantonspauschale ist ein finanzieller Beitrag des Kantons Zug an die Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Die Pauschale entspricht 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in anerkannten Kindertagesstätten (Kitas) und Tagesfamilien. Erziehungsberechtigte können die Kantonspauschale unabhängig von der Höhe ihres Einkommens und Vermögens beziehen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Wer erhält die Kantonspauschale?
Die Erziehungsberechtigten haben Anspruch auf die Kantonspauschale, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind wohnt im Kanton Zug.
- Das Kind ist älter als drei Monate.
- Das Kind wird in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut (inner- oder ausserkantonal).
- Alle Erziehungsberechtigten des Kindes sind erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung.
- Die Erziehungsberechtigten haben beim Kanton ein vollständiges Gesuch eingereicht.
Wie hoch ist die Kantonspauschale?
Die Kantonspauschale beträgt 33 Prozent der durchschnittlichen Betreuungstarife in Kitas und Tagesfamilien im Kanton Zug. Der Kanton erhebt diese Durchschnittstarife einmal jährlich und legt bis Ende März die Beträge fest.
Höhe Kantonspauschale
Periode 1. August 2026 bis 31. Juli 2027
Die Kantonspauschale in Kitas beträgt pro Kind und Tag:
- Für Kinder über 18 Monate 47.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 52.60 Franken
Die Kantonspauschale in Tagesfamilien beträgt pro Kind und Stunde:
- Für Kinder über 18 Monate 5.15 Franken
- Für Kinder unter 18 Monate (Babys) 6.65 Franken
Der Gesamtbetrag der Auszahlung wird auf ganze Franken gerundet.
Ab wann wird die Kantonspauschale ausbezahlt?
Die Kantonspauschale wird per 1. August 2026 eingeführt. Damit die Kantonspauschale geprüft und ausbezahlt werden kann, reichen die Erziehungsberechtigten ein vollständiges Gesuch ein. Gewährt wird die Kantonspauschale ab dem Folgemonat nach der Gesuchstellung. Wer die Kantonspauschale ab August 2026 beziehen möchte, muss also spätestens im Juli 2026 das vollständige Gesuch einreichen.
Die Kantonspauschale wird für maximal ein Jahr gewährt, in der Regel von August bis Juli. Bei weiterem Bedarf ist rechtzeitig ein neues Gesuch einzureichen.
Wie wird die Gesuchstellung vorbereitet?
Erziehungsberechtigte reichen das Gesuch über das Onlineportal Civo ein. Vor der ersten Nutzung des Onlineportals Civo ist eine Registrierung bei ZUGLOGIN und eZug erforderlich. Diese Registrierung ist bereits jetzt möglich und erfolgt in zwei Schritten. Bis alles eingerichtet ist, dauert es ein paar Tage.
1. Schritt: Benutzerkonto ZUGLOGIN beantragen
Das Benutzerkonto kann auf zwei Arten beantragt werden: Auf dem Postweg oder persönlich am Schalter bei einer Registrierungsstelle.
Auf dem Postweg
Auf der Webseite zuglogin.ch unter dem Titel «Antragstellung» auf «Natürliche Person (schriftlich)» klicken. Nach der Eingabe einiger persönlicher Daten kann man das Antragsformular herunterladen. Das ausgefüllte Antragsformular ist auf dem Postweg einzuschicken. Einige Tage später erhält man mit eingeschriebenem Brief eine Nummer und ein Passwort zugestellt.
Am Schalter
Auf der Webseite zuglogin.ch unter dem Titel «Antragstellung» auf «Natürliche Person (am Schalter)» klicken und das Antragsformular herunterladen. Mit dem ausgefüllten Antragsformular und dem Pass oder der ID an den Schalter einer ZUGLOGIN-Registrierungsstelle gehen.
2. Schritt: eZug-App einrichten
Die eZug-App kann man aus dem Google Play Store oder dem Apple App Store herunterladen. Nach dem Start der eZug-App aktiviert man sie mit der Eingabe der ZUGLOGIN-Nummer und dem Passwort. Bei Fragen zur Registrierung hilft Telefon +41 58 728 91 99 oder das Kontaktformular unter ezug.ch.
3. Schritt: Unterlagen bereitstellen
Für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung werden Unterlagen benötigt. Für das Gesuch braucht es deshalb in jedem Fall:
- Aktueller schriftlicher Nachweis der Betreuung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie
- Aktuelle schriftliche Nachweise zur Erwerbstätigkeit/Ausbildung der Erziehungsberechtigten
Als aktuell gelten in der Regel Nachweise, die nicht älter als sechs Monate alt sind. Die nötigen Angaben für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung sind auf den Vorlagen ersichtlich (Vorlage Betreuungsbestätigung, Vorlage Anstellungsbestätigung, Vorlage Ausbildungsbestätigung).
Wie wird das Gesuch eingereicht?
Die Erziehungsberechtigten reichen das Gesuch über das Onlineportal Civo ein. Allfällige Änderungen zur abgeschlossenen Gesucheinreichung sind umgehend über das Onlineportal zu melden.
In Ausnahmefällen ist nach Absprache eine Gesuchstellung vor Ort im Kantonalen Sozialamt möglich.
Betreuungsgutscheine der Gemeinden
Zusätzlich zur Kantonspauschale besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine der Gemeinde. Jede Gemeinde legt die Kriterien selbst fest. Ob ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht, hängt massgeblich vom Einkommen und Vermögen ab. Wir empfehlen, sich vorab bei der Gemeinde zu informieren, ob ein Anspruch besteht und welche Unterlagen notwendig sind.
Wer in Zug, Cham oder Risch wohnt, kann die Kantonspauschale und die Betreuungsgutscheine gleichzeitig über das Onlineportal Civo beantragen.
Wie erfolgt die Auszahlung?
Die Kantonspauschale wird durch den Kanton direkt an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt.
Betreuung in Kindertagesstätten (Kitas)
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Voraus. Berechnungsgrundlage ist der mit der Kita vereinbarte Betreuungsumfang in Tagen und Halbtagen pro Woche. Zusätzlich bezogene Betreuungstage können innert drei Monaten nachträglich beantragt werden.
Betreuung in Tagesfamilien
Die Auszahlung an die Erziehungsberechtigten erfolgt in der Regel monatlich im Nachhinein. Berechnungsgrundlage sind die effektiv geleisteten Betreuungsstunden der Tagesfamilie. Die Meldung der Stunden erfolgt durch die Tagesfamilien oder Tagesfamilienorganisationen direkt an den Kanton.
Fragen und Antworten
Nein.
- Die Kantonspauschale wird vom Kanton ausgerichtet. Die Kriterien für die Beantragung der Kantonspauschale sind für alle Gesuchstellenden dieselben, unabhängig von Ihrer Wohnortgemeinde
- Betreuungsgutscheine werden von den Gemeinden ausgerichtet. Jede Gemeinde hat eigene Kriterien für die Beantragung der Betreuungsgutscheine. Ob ein Anspruch auf Betreuungsgutscheine besteht, hängt massgeblich vom Einkommen und Vermögen ab.
Der Anspruch auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung entsteht frühestens ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.
Die Kantonspauschale wird ab August 2026 ausbezahlt, sofern das vollständige Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen bis Ende Juli 2026 eingereicht wurde und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale braucht es in jedem Fall aktuelle schriftliche Nachweise zur Erwerbstätigkeit/Ausbildung der Erziehungsberechtigten sowie zur Betreuung des Kindes in der Kita oder Tagesfamilie.
Als aktuell gelten in der Regel Nachweise, die nicht älter als sechs Monate alt sind.
Die nötigen Angaben für die Prüfung des Anspruchs auf die Kantonspauschale Kinderbetreuung sind auf den Vorlagen ersichtlich (Vorlage Betreuungsbestätigung, Vorlage Anstellungsbestätigung Vorlage Ausbildungsbestätigung).
Für die Gesuchstellung Betreuungsgutscheine sind andere Unterlagen erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde.
Der Bescheid wird auf dem Onlineportal Civo in Ihrem Benutzerkonto bereitgestellt. Sie erhalten eine E-Mail, sobald die Verfügung abrufbar ist.
Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Als Erwerbstätigkeit gilt eine berufliche Tätigkeit, für die man bezahlt wird – entweder als angestellte Person oder in selbstständiger Tätigkeit.
Änderungen müssen umgehend über das Onlineportal Civo gemeldet werden. Ein Wegzug aus dem Kanton Zug muss per E-Mail oder telefonisch gemeldet werden.
Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Es ist kein bestimmtes Pensum vorgeschrieben.
Ein Anspruch auf die Kantonspauschale kann bestehen, wenn alle Erziehungsberechtigten erwerbstätig oder in Ausbildung sind.
- Wer arbeitslos oder beim RAV gemeldet ist und eine Stelle sucht, hat keinen Anspruch auf die Kantonspauschale (keine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung).
- Ein Anspruch kann jedoch bestehen, wenn neben dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung eine tatsächliche Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (z.B. ein Praktikum oder ein Zwischenverdienst) und ein entsprechender Arbeitsvertrag vorliegt.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
Ein Anspruch kann nur während der Dauer des Anstellungsverhältnisses oder der Ausbildung bestehen.
Unter Umständen haben Sie Anspruch auf Betreuungsgutscheine Ihrer Wohngemeinde. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.
- Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
- Brückenangebote zur Sekundarstufe II (z.B. K-B-A, S-B-A oder I-B-A)
- Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
- Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)
Haben beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind, sind die Erwerbs- oder Ausbildungsnachweise beider Elternteile erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn das Kind bei einem Elternteil lebt.
Besteht hingegen die alleinige elterliche Sorge, genügt der Erwerbs- oder Ausbildungsnachweis des allein sorgeberechtigten Elternteils. In diesem Fall ist auch der Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge einzureichen.
Zusätzliche Betreuungstage oder -halbtage, die nicht im regulären Betreuungsvertrag enthalten sind und separat verrechnet wurden, können nachträglich über das Onlineportal mittels Mutation (Zusatzbetreuung) unter folgenden Voraussetzungen beantragt werden:
- Der Antrag wird innerhalb von drei Monaten gestellt.
- Die Betreuung erfolgt in einem Monat, in dem Anspruch auf eine Kantonspauschale besteht.
- Ein Nachweis der Kita für die Zusatzbetreuung wird hochgeladen (siehe z.B. die Vorlage Betreuungsbestätigung Zusatztag).
Falls das Kind weiterhin in der Kita oder Tagesfamilie betreut wird, bleibt der Anspruch auf die Kantonspauschale bestehen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kantonspauschale wird für die Betreuung in Privatschulen bis Ende des freiwilligen Kindergartens ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt als Kita.
Ab Besuch des obligatorischen Kindergartens wird die Kantonspauschale nicht mehr ausgerichtet. Das Betreuungsangebot gilt dann als Betreuung in Privatschulen.
Ja, falls das Kind im Kanton Zug wohnt und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Kita braucht eine gültige Betriebsbewilligung und die Tagesfamilie muss gemeldet sein. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.
Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kita oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.
Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung.
Links:
Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Der Eintrag wird von den Betreuungseinrichtungen vorgenommen und ist freiwillig. Das Verzeichnis ist online abrufbar.
Link:
Weitere Fragen?
Kantonspauschale Kinderbetreuung
6301 Zug
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