Arzneimittelbezug

Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist für bestimmte Personen erlaubt. Erfahren Sie mehr über den Bewilligungsstatus, der für den Bezug von Arzneimitteln notwendig ist.

Arzneimittelbezug

Arzneimittelbezug aus dem Grosshandel

Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist folgenden Personen erlaubt:

Alle Personen und Betriebe mit Detailhandelsbewilligung

z. B. öffentlichen Apotheken, Drogerien, Heimapotheken, ärztlichen Privatapotheken


Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung

Der Bezug zur Anwendung in der Praxis ist auch ohne Bewilligung zur Abgabe von Arzneimitteln möglich, aber

  • die Bezugsmenge und die Art der Arzneimittel muss für den Fachbereich dieser Personen und für die Anwendung in der Praxis plausibel sein.

  • Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen zudem ausschliesslich Arzneimittel beziehen, welche im Zusammenhang mit der zahnärztlichen Behandlung stehen.


Angaben zu Personen und Betrieben mit Detailhandelsbewilligung

Angaben zu Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Tierärztinnen und Tierärzten


Selbständig Tätige nicht universitäre Medizinalpersonen

z. B. Fachbereiche Geburtshilfe, Rettungssanität, anerkannte Komplementär- und Alternativmedizin etc.

Diese sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden.

  • Fachleute der Komplementärmedizin dürfen ausschliesslich Arzneimittel der therapeutischen Fachrichtung beziehen, für welche sie eine anerkannte Ausbildung nachgewiesen haben (vgl. auch die von Swissmedic bezeichneten, für Ihre Fachrichtung zugelassenen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, Stand 30.06.2020).

Kontakt

Pharmazeutische Abteilung

Kontaktformular
Baarerstrasse 53
6300 Zug

Dossiers

Detailhandel
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.
Grosshandel
Sie brauchen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes Swissmedic, wenn Sie Arzneimittel herstellen, vermitteln oder mit Arzneimitteln Grosshandel betreiben.
Meldepflicht Arzneimittel nach eigener Formel
Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden.