Übersetzungswesen

Für beteiligte Personen in rechtlichen Verfahren oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Behörden besteht ein Anrecht auf eine Verdolmetschung oder eine Übersetzung, wenn jemand der Amtssprache nicht mächtig ist. Die zuständige Behörde stellt so die korrekte Kommunikation sicher.

Übersetzungswesen

Dolmetschtechniken

Als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in übertragen Sie ein gesprochenes Wort oder einen schriftlichen Text aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache. Der massgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt darin, dass beim Übersetzen der Ausgangstext fixiert (i.d.R. schriftlich) ist und somit wiederholt konsultiert werden kann, während beim Dolmetschen der Ausgangstext nicht fixiert (i.d.R. mündlich) vorliegt

 

Da die Art der Verdolmetschung nicht vom Gesetz vorgeschrieben wird, bestimmen wir als auftraggebende Stelle, welche Art der Verdolmetschung am zielführendsten ist.

 

In der Regel wird beim Gericht die Technik des Verhandlungsdolmetschens angewendet. Falls wir eine besondere Dolmetscherchnik wünschen, klären wir vorab ab, ob der Dolmetscher oder die Dolmetscherin mit dieser Technik vertraut ist.

Diese Art des Dolmetschens kennzeichnet sich durch den raschen Rednerwechsel. Als Technik können sowohl Konsekutiv- als auch Simultandolmetschen eingesetzt werden. 

Beispiel: Einvernahme mit kurzen Fragen und Antworten

Als Konsekutivdolmetscherin oder Konsekutivdolmetscher hören Sie während einer längeren Zeit zu, machen allenfalls Notizen und geben das Gesprochene in der Zielsprache wieder.

 

Beispiel: Der Angeklagte erzählt ausführlich von den Geschehenissen.

Das Dolmetschen erfolgt praktisch gleichzeitig; das Simultandolmetschen setzt allerdings eine technische Einrichtung voraus (Redner/in mit Mikrofon, Dolmetscher/in mit Kopfhörer und Mikrofon in der Kabine, Zuhörer/in mit Kopfhörer). Da im Gerichtssaal diese technischen Einrichtungen fehlen, wird – wenn überhaupt simultan gearbeitet wird – in der Regel geflüstert (Flüsterdolmetschen).

 

Beispiel: Der Zeuge wird einvernommen und die Zeugeneinvernahme wird der Partei vom Dolmetscher flüsternd gedolmetscht.

Bei dieser Art der Übersetzung werden Sie einen schriftlichen Text unmittelbar simultan verdolmetschen.

 

Beispiel: Einer Partei wird ein deutschsprachiges Dokument vorgehalten, welches vom Dolmetscher / der Dolmetscherin direkt ab Blatt in die Zielsprache gedolmetscht wird.

Akkreditierung

Wir unterscheiden im Übersetzungswesen des Kantons Zug zwischen den drei Bereichen:

 

  • (mündliches) Dolmetschen
  • (schriftliches) Übersetzen
  • Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung

 

Die meisten Aufträge vergeben wir im Bereich (mündliches) Dolmetschen.

Wenn Sie als Dolmetscher/in akkreditiert werden möchten, müssen Sie elektronisch einen Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen beantragen. Den Antrag müssen Sie vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen bei unserer Koordinationsstelle einreichen. Die Koordinationsstelle überprüft in der Folge den Antrag in formeller und materieller Hinsicht. Wenn wir einen Bedarf an der angebotenen Sprachdienstleistung haben und unser Interesse vorhanden ist, laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Ausserdem vermitteln wir Ihnen einen Platz für den Besuch des Interkantonalen Zulassungskurses Behörden- und Gerichtsdolmetschen. Sobald Sie die zum Zulassungskurs gehörende Prüfung bestanden haben, beschliesst unsere Koordinationsstelle, dass Sie akkreditiert werden. Bestehen Sie die Prüfung nicht, weist die Koordinationsstelle den Antrag auf Akkreditierung ab. Das Akkreditierungsverfahren dauert in der Regel sechs bis neun Monate.

 

Zurzeit sind ca. 240 Personen für über 130 Sprachen im Übersetzendenverzeichnis eingetragen, so dass der Bedarf an Behörden- und Gerichtsdolmetscher/innen weitestgehend gedeckt ist. Bis auf Weiteres werden daher hauptsächlich Personen mit Kenntnissen von Sprachen, für welche Bedarf besteht (bspw. nordeuropäische, asiatische, afrikanische oder [teilweise] Sprachen der ehemaligen Sowjetunion), oder Personen mit besonderen Qualifikationen (bspw. im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe) für das Akkreditierungsverfahren berücksichtigt. Allerdings besteht gemäss Sprachdienstleistungsverordnung selbst bei grundsätzlicher Eignung kein Anspruch auf Akkreditierung. Im Weiteren stellen auch die angemessene Erreichbarkeit sowie die angemessene örtliche und zeitliche Verfügbarkeit ein Akkreditierungskriterium dar.

Wenn Sie daran interessiert sind, für den Bereich (schriftliches) Übersetzen oder für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung akkreditiert zu werden, können Sie für weitere Informationen mit der Koordinationsstelle Kontakt aufnehmen.

 

Folgendes Dokument steht Ihnen zum Download bereit:

Bewerbung

Wenn Sie in unser Übersetzungsverzeichnis aufgenommen werden möchten, müssen Sie sowohl die deutsche Sprache als auch die Fremdsprache einwandfrei, das heisst auf Muttersprachniveau mit umfassendem Wortschatz, beherrschen. Durchschnittliche Fremdsprachenkenntnisse reichen nicht aus. Wir setzen beispielsweise Vertrautheit mit juristischen Fachbegriffen voraus.

 

Zudem benötigen Sie einen einwandfreien Leumund, eine grosse psychische Belastbarkeit, eine hohe Konzentrationsfähigkeit und Flexibilität. Als Übersetzerin und Übersetzer müssen Sie mit Personen aus den unterschiedlichsten Bildungs-​ und Gesellschaftsschichten kommunizieren können.

 

Sie müssen ein auf die jeweilige Sprachdienstleistung zugeschnittenes Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses Verfahren beinhaltet das Einreichen eines Antrags auf Akkreditierung, die Überprüfung und Gutheissung der individuellen Unterlagen sowie das Ablegen eines Kurses und das Bestehen einer Prüfung.

 

Ihre Bewerbung können Sie elektronisch mittels Registrationsformular einreichen.

 

Folgende Dokumente stehen zum Download bereit:  

Einverständniserklärung zum Antrag auf Akkreditierung als Dolmetscher

Richtlinien zur Prüfung des Interkantonalen Zulassungskurses

Merkblatt für Übersetzende an Zuger Behörden und Gerichten

Downloads für Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen

 

Als Sprachdienstleistende gelten Sie personalrechtlich nicht als Arbeitnehmende des Kantons, sondern als Auftragnehmende; die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich gelten Sie in der Regel als unselbstständig Erwerbende gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.

 

Die Entschädigungsleistungen für Sprachdienstleistungen richten sich nach dem Entschädigungstarif im Anhang der Sprachdienstleistungsverordnung.

 

In der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen Sie gewissen rechtlichen Pflichten (Pflicht zur richtigen Übersetzung, Amtsgeheimnis, Ausstand).

 

Mutation von Personendaten

Meldung an Koordinationsstelle betreffend Vorkommnisse mit Auftraggebenden

Meldung an Koordinationsstelle - Mutationsblatt Übersetzende

Übersetzungswesen im Kanton Zug - Glossar

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