Talentförderung Kunst und Sport

Künstlerisch oder sportlich besonders begabte Jugendliche der Sekundarstufe I und II (allgemein- und berufsbildend), welche die Förderungskriterien erfüllen, können vom Kanton Zug unterstützt und gefördert werden.

Talentförderung Sekundarstufe I

Das Schulgesetz sieht vor, dass besonders begabte Jugendliche der Sekundarstufe I zur Vorbereitung auf eine Laufbahn im musischen Bereich oder auf den Spitzensport im Sinne der entsprechenden interkantonalen Vereinbarung eine dafür speziell geeignete Schule besuchen können. Diese Schulen bieten besonders talentierten Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I die schulorganisatorischen Rahmenbedingungen sowie ein leistungsfreundliches Umfeld und ermöglichen somit eine optimale Talentförderung.

Seit dem Schuljahr 2010/11 führt die Gemeinde Cham die Kunst-​ und Sportklasse Cham, damit talentierte Jugendliche auch innerhalb des Kantons Zug gefördert werden können.

Die Kunst- und Sportklasse ist an den Lehrplan und die Lernziele des Kantons Zug gebunden. Die Schülerinnen und Schüler besuchen während durchschnittlich 25 Lektionen pro Woche den Unterricht. In der kantonalen Stundentafel ist auf der Sekundarstufe I ein Wochenpensum von 35 Lektionen vorgesehen. Die Pflichtfächer werden gemäss Lehrplan 21 unterrichtet.

Spezielle Coaching-Lektionen ermöglichen es den jungen Talenten, Absenzen individuell vor- und nachzuarbeiten, Fragen zu klären sowie diese Lektionen als Arbeits- und Lerngefäss zu nutzen.

Die Kunst-​ und Sportklasse Cham kann den Schülerinnen und Schülern unbürokratisch Sonderurlaube für Wettkämpfe respektive Aufführungen, ausserordentliche Trainings, Arzt-/Physiotherapiebesuche, Trainingslager mit Auswahlteams u.a. bewilligen.

Die Sekundarstufe I wird an der Kunst-​ und Sportklasse in der regulären Schulzeit von drei Jahren absolviert. Den Schülerinnen und Schülern wird der Anschluss im berufsbildenden oder im gymnasialen Bereich ermöglicht. 

Besuchen talentierte Zuger Jugendliche der Sekundarstufe I ausserkantonale Kunst-​ und Sportklassen, wird in Anwendung des Regionalen Schulabkommens Zentralschweiz vom 19. Mai 2011 (RSZ; BGS 412.12) bzw. der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-​strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 das Schulgeld je zur Hälfte von der Gemeinde und dem Kanton übernommen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (§ 37bis Abs. 4 SchulG).