Das Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug benennt die Mittel zur sozialen oder beruflichen Integration (§ 15bis), zu denen auch berufliche Qualifizierungsmassnahmen, Beschäftigungsprogramme und Freiwilligeneinsätze zählen.

Menschengruppen am See an einem Sommerabend

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