Melde- und Bewilligungspflicht für Schiffe bei Gewässerwechsel
Seit dem 1. Oktober 2023 besteht für immatrikulierte Boote, welche in einem Zuger Gewässer eingewassert werden und zuvor auf einem anderen Gewässer eingesetzt worden sind, eine Melde- und Bewilligungspflicht. Voraussetzung für eine Bewilligung ist die fachgerechte Reinigung des Bootes.
Hintergrund der Bewilligungspflicht
Die Zuger Seen sollen vor gebietsfremden invasiven Arten, sogenannten aquatischen Neobiota, geschützt werden. Diese werden häufig von einem Gewässer in ein anderes verschleppt und können grosse ökologische und wirtschaftliche Schäden anrichten. Wanderboote haben hierbei ein erhebliches Übertragungsrisiko. Deshalb besteht im Kanton Zug die gesetzliche Pflicht, immatrikulierte Boote und Schiffe, bei einem Gewässerwechsel vorgängig zu melden und eine schriftliche Bewilligung beim Amt für Wald und Wild einzuholen. Damit die Bewilligung erteilt werden kann, muss die fachgerechte Reinigung des Schiffes bestätigt werden.
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Bewilligungsprozess
1. Online-Formular ausfüllen.
2. Erhalt des Entscheides über das Gesuch per E-Mail.
Wird die fachgerechte Reinigung des Schiffes durch den Gesuchsteller bestätigt, wird die Bewilligung sofort automatisch erteilt. Andernfalls wird das Gesuch innerhalb von drei Arbeitstagen vom Amt für Wald und Wild manuell bearbeitet.
3. Bewilligung als PDF-Ausdruck oder PDF-Datei auf dem Handy beim Einbooten in ein Zuger Gewässer bei sich führen.
-> Die Bewilligung ist 10 Tage ab Ausstellungsdatum gültig!
Hinweis:
- Für Entscheide über Gesuche werden keine Gebühren erhoben.
Online-Gesuchsformular
Gesuch für die Einwasserung eines immatrikulierten Schiffes bei Gewässerwechsel nach § 9b* der kantonalen Bootsstationierungsverordnung (BSVO; BGS 753.3):