Artenmanagement Wildtiere
Die Vielfalt von Tieren, Pflanzen und Pilzen soll in der Schweiz erhalten bleiben. Dazu gibt es verschiedene Konzepte und Aktionspläne. Bei Arten mit Konfliktpotenzial sucht der Kanton zusammen mit den Beteiligten nach Lösungen. Zudem erarbeitet er Massnahmen gegen invasive gebietsfremde Arten.
Geschützte Säugetiere
Tiere die in ihrem Bestand gefährdet sind, dürfen nicht bejagd werden und brauchen zum Teil Förderungsmassnahmen oder bei Konflikten Massnahmen zur Problemlösung.
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Jagdbare Arten
Die jagdbaren Arten sind im Jagdgesetz definiert. Die Jagd in Zug hat eine lange Tradition und findet von September bis Februar statt und hat zum Ziel, die Bestände der Tragfähigkeit der Lebensräume anzupassen.
Wolf
Aufgrund seines Schutzstatus wird der Umgang mit dem Wolf über das eidgenössische Jagdgesetz direkt vom Bund geregelt. Dem Kanton kommt bei diesem Thema die Vollzugsaufgabe und damit die direkte Umsetzung zu.
Im vorliegenden Konzept Wolf ZG werden die Grundsätze der Vollzugshilfe des Bundes (Konzept Wolf Schweiz, Stand 2016) auf die spezifischen Bedürfnisse des Kantons Zug angepasst. Das Konzept versteht sich als Vollzugshilfe und Handlungsanweisung für die involvierten kantonalen Behörden, namentlich dem Landwirtschaftsamt, dem Bildungs- und Beratungszentrum Schluechthof und dem Amt für Wald und Wild. Weiter soll das Konzept den direktbetroffenen Nutztierhalterinnen und Nutztierhaltern den konkreten Ablauf im Verdachtsfall sowie die Zuständigkeiten zwischen den involvierten Amtsstellen aufzeigen.
Konzept Wolf ZG (PDF)
Vögel
Auch bei den Vögeln gibt es Arten wie Krähen oder Tauben, welche gemäss Jagdgesetz bejagd werden dürfen. Andere Vögel wie zum Beispiel alle Sperlingsvögel - und damit auch alle Singvögel, sind geschützt.
Im Kanton Zug kommen auch stark gefährdete Vogelarten wie das Auerhuhn vor. Momentan sind drei Brutpaare nachgewiesen, die erhalten und gefördert werden sollen. Von Fördermassnahmen (lückenreicher Bestand, Flugschneisen, Begünstigung von Insektenvorkommen) profitieren auch viele weitere Arten, die ähnliche Lebensraumansprüche haben wie Haselhuhn oder Waldschnepfe. Weitere Informationen zur aktiven Auerwildförderung finden Sie im Dokument «Auerhuhn und Waldbewirtschaftung»
Gebietsfremde Arten
Als gebietsfremde Pflanzen- oder Tierarten werden Arten bezeichnet, die absichtlich oder unabsichtlich vom Menschen ausserhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebracht wurden und einheimische Arten verdrängen, zu Gesundheitsproblemen oder zu ökonomischen Verlusten führen können. Handelt es sich hierbei um Tiere, werden diese fachsprachlich als Neozoen bezeichnet (neo = neu; zoe = Tier).
Im Kanton Zug kommen zurzeit bei den gebietsfremden Säugetierarten vereinzelt Waschbären vor. Bei den gebietsfremden Vögeln sind vor allem Kanada- und Nilgänse immer wieder anzutreffen.
Die Bestände von gebietsfremden Tieren dürfen sich gemäss Art. 8bis 31 Abs. 5 der Jagdverordnung (SR 922.01) nicht ausbreiten. Wenn sie die einheimische Artenvielfalt gefährden, müssen sie möglichst entfernt werden. Im Kanton Zug erfolgen solche Regulationen durch die kantonale Wildhut. Während der offiziellen Jagdzeit dürfen auch Jägerinnen und Jäger bestimmte Regulationen vornehmen.