Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten

Beim Planen und Bauen neuer lärmempfindlicher Nutzungen in bereits lärmbelasteten Gebieten sind die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung Kapitel 5 einzuhalten. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben abhängig vom Verfahren.

Bild_lärmbelastetes_Gebiet_von_oben

Team

Dominik Müller

Projektleiter

Aabachstrasse 5
6300 Zug

Kontakt

Amt für Umwelt

Anschrift
Amt für Umwelt
Aabachstrasse 5
6301 Zug
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08:00 - 11:45
14:00 - 17:00

Termine nach Vereinbarung

Telefonnummer
+41 41 594 53 70