Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebieten
Beim Planen und Bauen neuer lärmempfindlicher Nutzungen in bereits lärmbelasteten Gebieten sind die Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung Kapitel 5 einzuhalten. Dabei sind die rechtlichen Vorgaben abhängig vom Verfahren.
Lärmschutz in der Nutzungsplanung
Um spätere Lärmkonflikte zu vermeiden, ist eine zweckmässige Nutzungszuordnung in lärmbelasteten Gebieten wichtig. Bereits in dieser frühen Planungsphase muss dem Lärmschutz für die künftigen Bewohnerinnen und Bewohner Rechnung getragen werden. Massgebend ist in dieser Phase der Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung. Dieser besagt, dass die strengen Planungswerte bei allen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen eingehalten werden müssen. Ausnahmen sind nicht möglich. Im Rahmen der Nutzungsplanung ist die Einhaltung der Planungswerte nachzuweisen. Sind zur Einhaltung dieser Planungswerte Massnahmen notwendig, so sind diese grundeigentümerverbindlich entweder in der Bauordnung oder in einem Bebauungsplan zu sichern.
Lärmschutz bei noch unerschlossenen Bauzonen
Sind bestehende Bauzonen noch nicht ausreichend erschlossen, so muss im Erschliessungsverfahren die Einhaltung der Planungswerte nachgewiesen werden. Für kleine Teile von Bauzonen können Ausnahmen gewährt werden. Die rechtlichen Vorgaben sind in Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung definiert. Im Kanton Zug gelten grundsätzlich alle bereits vor dem 1. Januar 1985 eingezonten Bauzonen als erschlossen. Bei Unklarheiten zur Erschliessungsfrage ist die Lärmfachstelle des Kantons Zug zu kontaktieren.
Lärmschutz im Baubewilligungsverfahren
Im Baubewilligungsverfahren ist für Fenster von lärmempfindlichen Räumen der Immissionsgrenzwert einzuhalten (Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung). Für Fenster mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen kann in ausführlich begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Hierfür ist die Zustimmung des Amts für Umwelt notwendig. Detailliertere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link.
Lärmschutz bei Bebauungsplänen
In Bebauungsplangebieten kommt dem Lärmschutz für neue lärmempfindliche Nutzungen eine wichtige Bedeutung zu. Bereits im Bebauungsplanverfahren ist die Einhaltung der massgebenden Grenzwerte mit einem Gutachten nachzuweisen. Ausnahmebewilligungen dürfen in dieser Phase nicht in Aussicht gestellt werden. Allfällige, zur Grenzwerteinhaltung notwendige, Massnahmen sind in die Bestimmungen zum Bebauungsplan aufzunehmen.
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