Damit neue Gebäude einen angemessen Aufenthalts- und Wohnkomfort aufweisen, ist dem Lärmschutz in lärmbelasteten Gebieten angemessen Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, kann die Planung von lärmempfindlichen Nutzungen in eine Herausforderung darstellen.

Zu beachtende Punkte im Baubewilligungsverfahren

  • Welche Bauvorhaben sind lärmrelevant?

    Als lärmrelevante Bauten oder wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 31 Lärmschutz-Verordnung gelten im Kanton Zug:

    • Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume z.B. Neubau Einfamilienhaus, Neubau Bürogebäude, Erweiterung Schulhaus durch neue Schulzimmer
    • Erhöhung der Lärmempfindlichkeit durch eine Zweckänderung von Räumen z.B. Umnutzung von Büronutzung in Wohnnutzung oder Umnutzung von Lagerraum zu Büronutzung
    • Neubauähnliche Umgestaltung die so weit geht, dass die Identität des bisherigen Gebäudes nicht erhalten bleibt, oder dass eine günstigere Raumanordnung oder Lärmschutzmassnahmen möglich wären z.B. Auskernung eines bestehenden Bauernhauses (im Einzelfall ist das AFU zu kontaktieren)
    • Unterteilung von Räumen mit lärmgeschützten Lüftungsfenstern, so dass neue Räume ohne geschützte Lüftungsfenster entstehen
    • Erstellung neuer Fensteröffnungen bei bestehenden lärmempfindlichen Räumen, sofern das neue Fenster das Lärmexponierteste ist

    Für jedes öffenbare Fenster, welches unter die oben aufgeführte Auflistung fällt, ist im Falle einer verbleibenden Immissionsgrenzwertüberschreitung eine Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung zu beantragen. Spezial- oder Grenzfälle sind mit dem AFU zu klären.

     

  • Massgebende Lärmempfindlichkeitsstufen

    Die Belastungsgrenzwerte sind abhängig von den Lärm-Empfindlichkeitsstufen. Diese werden in der kommunalen Nutzungsplanung festgelegt. Die massgebende Empfindlichkeitsstufe ist direkt aus dem Zonenplan der jeweiligen Gemeinde zu ermitteln.

     

  • Anforderungen an den Lärmschutznachweis

    Besteht der Verdacht einer Immissionsgrenzwertüberschreitung, so ist ein Lärmschutznachweis zu erstellen, in dem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachgewiesen werden. Der Lärmschutznachweis ist bei den kommunalen Bewilligungsbehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unaufgefordert einzureichen und beinhaltet nachfolgende Punkte:

    • Verwendete Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Vollzugshilfen, Zonenpläne, Projektpläne, Grundlagedaten zur Lärmermittlung etc.)
    • Lärmrechtliche Einordnung des Projekts nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung
    • Projektpläne mit der Lage der Beurteilungspunkte und Einstufung der Raumnutzung
    • Emissionswerte Lr,e der einzelnen Lärmquellen inkl. Grundlagedaten
    • Massgebende Lärmempfindlichkeitsstufe und Lärmgrenzwerte
    • Nachvollziehbare Darstellung der Berechnungen
    • Beurteilungspegel LrTag / LrNacht sind ohne Nachkommastellen und mathematisch gerundet auszuweisen. Ein Grenzwert gilt dann als überschritten, wenn der ganzzahlige Beurteilungspegel grösser ist als der Grenzwert. Der Beurteilungspegel ist mindestens für sämtliche Fenster bis Lr ≥ Immissionsgrenzwert auszuweisen.
    • Ausführliches Lärmschutzkonzept (Massnahmenkonzept) bei Projekten mit Antrag für Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV d.h. bei verbleibender Immissionsgrenzwertüberschreitung

     

  • Wann ist ein Lärmschutzkonzept notwendig und was ist sein Inhalt?

    Wenn trotz Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen am Gebäude verbleiben, ist ein umfassendes Massnahmenkonzept innerhalb des Lärmschutznachweises abzuhandeln. Welche Massnahmen wurden getroffen, welche Massnahmen wurden aus welchen Gründen verworfen, Wirkungsnachweis von Lärmschutzmassnahmen in dB(A) d.h. Lärmermittlung ausweisen für den Zustand mit und ohne Massnahmen, Lage und Dimensionierung von Massnahmen, Materialisierung, Absorptionsgrad, Skizzen, Pläne, Grundrissgestaltungsvarianten etc. Wir empfehlen die Untersuchung von Lärmschutzmassnahmen gemäss der aufgelisteten Reihenfolge:

    • Priorität: Anordnung der Gebäude, Gebäudeform- und Stellung (in Ausnahmefällen Distanz zur Lärmquelle sofern verhältnismässig und wirksam); bei Grossüberbauungen ev. Massnahmen an der Lärmquelle etc.
    • Priorität: Bauliche Massnahmen im Ausbreitungsbereich z.B. Lärmschutzwand, Wall, Nebenbauten ohne lärmempfindliche Nutzungen als Schallschirm anordnen etc.
    • Priorität: Gestalterische Massnahmen wie z.B. lärmabgewandte Orientierung, Nutzungsanordnung und Grundrissoptimierung etc.
    • Priorität: Bauliche Massnahmen am Gebäude wie z.B. Anordnung lärmwirksame Balkone und Loggien, Auskragungen wie z.B. Brüstungen etc.

     

  • Anforderungen an das Lüftungsfenster

    Beim sogenannten «Lüftungsfenster» handelt es sich um ein Fenster, welches zur Belüftung des Raumes dient und der massgebende Lärmgrenzwert eingehalten wird. Der Lüftungsquerschnitt muss mindestens 5% der Raumzugehörigen Bodenfläche betragen. Ein Lüftungsfenster muss ins Freie führen und bei jeder Witterung ohne Wohnkomfortbeeinträchtigung öffenbar sein.

     

  • Ausführungsbestimmungen für lärmwirksame Balkone und Loggien

    Balkone und Loggien dürfen nur dann als lärmwirksam berücksichtigt werden, wenn sie ausreichend dimensioniert sind. Als Richtwerte gelten eine Mindestfläche von 3 m2 und eine Mindesttiefe von 1.5 m. Untersichten sind schallabsorbierend zu verkleiden (mindestens Schallabsorptionsgruppe A2 gemäss EN 1793-1:1997 / SN 640 571-1). Akustisch wirksame Brüstungen sind in jedem Fall zwingend. Sie müssen schalldicht sein. Die Lärmermittlung erfolgt bei verschiebbaren Verglasungen oder bei vorgelagerten Wintergärten im vollständig geöffneten Zustand.

     

  • Sind Glasschilder als Lärmschutzmassnahme erlaubt?

    Fenster müssen ins Freie führen. Deshalb sind Glasschilder, die das Fenster halb oder ganz abdecken als Lärmschutzmassnahme nicht erlaubt.

     

  • Umgang mit seitlichen Fenster-Blenden als Lärmschutzmassnahme

    Beugungseffekte führen dazu, dass zu kleine Fenster-Blenden kaum lärmreduzierend wirken. Mehrere Fensterblenden können zudem zu Reflexionen und somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen. Die Wirksamkeit von allfällig projektierten Fenster-Blenden ist fallweise immer mit dem Amt für Umwelt zu klären. Lärmwirksame seitliche Fenster-Blenden sind in jedem Fall geschosshoch auszuführen.

     

  • Interessenabwägung und Gesuch um kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung

    Im Falle von verbleibenden Immissionsgrenzwertüberschreitungen ist ein Gesuch um Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 Lärmschutz-​Verordnung (LSV) notwendig. Für das Gesuch der Bauherrschaft, sowie für die erforderliche Interessenabwägung der Gemeinde, stellt das Amt für Umwelt das Formular Gesuch für Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 LSV online zur Verfügung. Dem Formular sind nachfolgende Dokumente zwingend beizulegen:

    1. Lärmschutznachweis inkl. Lärmschutzkonzept (ausführliche Massnahmenprüfung)
    2. Schallschutznachweis nach SIA 181 für Aussenlärm
  • Schallschutznachweis

    Nach Art. 32 Lärmschutz-Verordnung hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume sowie Treppen und haustechnische Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als solche gelten die Mindestanforderungen nach SIA 181 des Schweizerischen Ingenieur-​ und Architekten-​Vereins.

    Werden bei lärmexponierten Fenstern die Immissionsgrenzwerte überschritten, ist zwingend ein Schallschutznachweis nach SIA 181 für die Aussenbauteile zu erstellen und zusammen mit dem Lärmgutachten im Baubewilligungsverfahren einzureichen. In einem Plan sind die Fenster mit den resultierenden Bauschalldämm-​Massen (R'w+Ctr) sowie den vorgesehenen Glasaufbauten anzugeben.

    Die Anforderungen werden gemäss kantonaler Vollzugspraxis bei Immissionsgrenzwertüberschreitung nicht zusätzlich verschärft. Es gelten die Mindestanforderungen nach SIA 181.

Einstufung von Räumen nach ihrer Lärmempfindlichkeit

* Maximale Bruttoabmessung ohne Einbauten und Möbel (BRF)

 

Grenz und Spezialfälle sind mit dem AFU zu klären

Raumart Lärmempfindlich Lärmempfindlich Nicht Lärmempfindlich
  Wohnen Betrieb (+5dB)  
Wohn- und Schlafzimmer x    
Wohnraum x    
Gemeinschaftssraum in Wohngebäuden x    
Estrich-/Hobbyraum wärmegedämmt, beheizt (>10m2) * x    
Estrich-/Hobbyraum wärmegedämmt, beheizt (<10m2) *     x
Wohnküche (BRF > 10m2) * x    
Arbeitsküche (BRF < 10m2) *     x
Wintergarten (beheizt, innerhalb Dämmperimeter) x    
Wintergarten (unbeheizt, ausserhalb Dämmperimeter)     x
Bad, WC     x
Treppenhaus, Korridor, Abstellraum     x
Hotelzimmer x    
Schulzimmer x    
Kindergarten, Kita x    
Zimmer in Spital, Klinik x    
Restaurant, Speisesaal   x  
Restaurant mit erheblichem Eigenlärm     x
Büro, Besprechungszimmer   x  
Praxen (Arzt, Rechtsanwalt, etc.)   x  
Coiffeur   x  
Einkaufsladen mit geringem Eigenlärm   x  
Einkaufsladen mit erheblichem Eigenlärm     x
Kirchen     x
Stall     x

 

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