Damit neue Gebäude einen angemessenen Aufenthalts- und Wohnkomfort aufweisen, ist dem Lärmschutz in lärmbelasteten Gebieten entsprechend Rechnung zu tragen. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens kann die Planung von lärmempfindlichen Nutzungen eine Herausforderung darstellen.

Zu beachtende Punkte im Baubewilligungsverfahren

  • Welche Bauvorhaben sind lärmrelevant?

    Als lärmrelevante Bauten oder wesentliche Änderungen im Sinne von Art. 31 der Lärmschutz-Verordnung gelten im Kanton Zug:

      • Schaffung neuer lärmempfindlicher Räume, z. B. Neubau Einfamilienhaus, Neubau Bürogebäude, Erweiterung Schulhaus durch neue Schulzimmer.
      • Erhöhung der Lärmempfindlichkeit durch eine Zweckänderung von Räumen, z. B. Umnutzung von Büronutzung in Wohnnutzung oder Umnutzung von Lagerraum zu Büronutzung.
      • Neubauähnliche Umgestaltung, die so weit geht, dass die Identität des bisherigen Gebäudes nicht erhalten bleibt oder eine günstigere Raumanordnung oder Lärmschutzmassnahmen möglich wären, z. B. Auskernung eines bestehenden Bauernhauses. (Im Einzelfall ist das Amt für Umwelt zu kontaktieren.)
      • Unterteilung von Räumen mit lärmgeschützten Lüftungsfenstern, so dass neue Räume ohne geschützte Lüftungsfenster entstehen.
      • Erstellung neuer Fensteröffnungen bei bestehenden lärmempfindlichen Räumen, sofern das neue Fenster das lärmexponierteste ist.

    Spezial- oder Grenzfälle sind mit dem Amt für Umwelt zu klären.

     

  • Massnahmenprüfung nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung

    Verbleiben trotz Massnahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen am Gebäude, kann dieses nur bewilligt werden, wenn - unter der Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit - die lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite angeordnet werden und die baulichen Massnahmen nach Art. 31 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung ausgeschöpft sind.

    In einem Massnahmenkonzept ist plausibel darzulegen, dass sämtliche in Betracht fallenden Lärmschutzmassnahmen geprüft wurden. Es ist aufzuzeigen welche Massnahmen umgesetzt werden und aus welchen Gründen andere Massnahmen verworfen wurden.

    Eine Lärmschutzmassnahme gilt dann als verhältnismässig, wenn sie zweckmässig (geeignet um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten oder um die Lärmbelastung bei den überschrittenen Fenstern zu senken), erforderlich (wenn keine mildere Massnahme möglich ist) und zumutbar (vernünftiges Verhältnis zwischen Wirkung und Aufwand).

    Die Zumutbarkeit einer Lärmschutzmassnahme wird beurteilt durch die Abwägung zwischen dem Aufwand (z.B. Kosten, Beeinträchtigungen anderer Faktoren der Wohnqualität oder des Betriebs) einer Massnahme und der Wirkung bzw. der damit erreichten Lärmreduktion. Die Notwendigkeit einer Lärmreduktion und damit die Zumutbarkeit einer Lärmschutzmassnahme erhöht sich mit zunehmender Lärmbelastung und der Anzahl lärmbetroffener Personen. Der Detaillierungsgrad zur Prüfung einer Lärmschutzmassnahme ist abhängig von der Zumutbarkeit der zu prüfenden Lärmschutzmassnahmen.

    Die Untersuchung von Lärmschutzmassnahmen ist gemäss der aufgelisteten Reihenfolge durchzuführen:

      1. Priorität: Anordnung der Gebäude, Gebäudeform und -stellung (in Ausnahmefällen Distanz zur Lärmquelle, sofern verhältnismässig und wirksam); bei Grossüberbauungen eventuell Massnahmen an der Lärmquelle etc.
      2. Priorität: Bauliche Massnahmen im Ausbreitungsbereich, z. B. Lärmschutzwand, Wall, Nebenbauten ohne lärmempfindliche Nutzungen als Schallschirm anordnen etc.
      3. Priorität: Gestalterische Massnahmen, wie lärmabgewandte Orientierung, Nutzungsanordnung und Grundrissoptimierung etc.
      4. Priorität: Bauliche Massnahmen am Gebäude (z. B. Anordnung lärmwirksame Balkone und Loggien), Auskragungen (z. B. Brüstungen) etc.
  • Massgebende Lärmempfindlichkeitsstufen

    Die Belastungsgrenzwerte sind abhängig von den Lärmempfindlichkeitsstufen. Diese werden in der kommunalen Nutzungsplanung festgelegt. Die massgebende Empfindlichkeitsstufe ist direkt aus dem Zonenplan der jeweiligen Gemeinde zu ermitteln.

     

  • Anforderungen an den Lärmschutznachweis

    Besteht der Verdacht einer Immissionsgrenzwertüberschreitung, so ist ein Lärmschutznachweis zu erstellen, in dem die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachgewiesen werden. Der Lärmschutznachweis ist bei den kommunalen Bewilligungsbehörden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens unaufgefordert einzureichen und beinhaltet nachfolgende Punkte:

      • Verwendete Grundlagen (Rechtsgrundlagen, Vollzugshilfen, Zonenpläne, Projektpläne, Grundlagedaten zur Lärmermittlung etc.)
      • Lärmrechtliche Einordnung des Projekts nach Umweltschutzgesetz und Lärmschutz-Verordnung
      • Projektpläne mit der Lage der Beurteilungspunkte und Einstufung der Raumnutzung
      • Emissionswerte Lr,e der einzelnen Lärmquellen inkl. Grundlagedaten
      • Massgebende Lärmempfindlichkeitsstufe und Lärmgrenzwerte
      • Nachvollziehbare Darstellung der Berechnungen
      • Beurteilungspegel LrTag / LrNacht sind ohne Nachkommastellen und mathematisch gerundet auszuweisen. Ein Grenzwert gilt dann als überschritten, wenn der ganzzahlige Beurteilungspegel grösser ist als der Grenzwert. Der Beurteilungspegel ist mindestens für sämtliche Fenster bis Lr ≥ Immissionsgrenzwert auszuweisen.
      • Wirkungsnachweis von Lärmschutzmassnahmen in dB(A) d.h. Lärmbelastung mit und ohne Lärmschutzmassnahmen
      • Lärmschutzkonzept (Massnahmenkonzept) bei Projekten mit Immissionsgrenzwertüberschreitungen
      • Bei Bauprojekten über 50 Wohneinheiten und wenn gleichzeitig die Anforderungen von Art. 24 Abs. 1 und 2 Umweltschutzgesetz nicht eingehalten werden können: Antrag für Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung.

     

  • Anforderungen an das Lüftungsfenster

    Beim sogenannten «Lüftungsfenster» handelt es sich um ein Fenster, das zur Belüftung des Raumes dient und bei dem der massgebende Lärmgrenzwert eingehalten wird. Der Lüftungsquerschnitt muss mindestens 5 Prozent der raumzugehörigen Bodenfläche betragen. Ein Lüftungsfenster muss ins Freie führen und bei jeder Witterung ohne Wohnkomfortbeeinträchtigung öffenbar sein. Die Anforderung gilt ausschliesslich für Räume in Wohnungen.

     

  • Ausführungsbestimmungen für lärmwirksame Balkone und Loggien

    Balkone und Loggien dürfen nur dann als lärmwirksam berücksichtigt werden, wenn sie ausreichend dimensioniert sind. Als Richtwerte gelten eine Mindestfläche von 3 m2 und eine Mindesttiefe von 1,5 Metern. Untersichten sind schallabsorbierend zu verkleiden (Schallabsorption DLαNRD ≥ 4 dB gemäss EN 1793-1:2017 beziehungsweise mindestens Schallabsorptionsklasse C oder Schallabsorptionsgrad αw ≥ 0.60 nach EN ISO 11654:1997). Akustisch wirksame Brüstungen sind in jedem Fall zwingend. Sie müssen schalldicht sein (fugenlos). Die Lärmermittlung erfolgt bei verschiebbaren Verglasungen oder bei vorgelagerten Wintergärten im vollständig geöffneten Zustand.

     

  • Sind Glasschilder als Lärmschutzmassnahme erlaubt?

    Fenster müssen ins Freie führen. Deshalb sind Glasschilder, die das Fenster halb oder ganz abdecken, als Lärmschutzmassnahme nicht erlaubt.

     

  • Umgang mit seitlichen Fensterblenden als Lärmschutzmassnahme

    Beugungseffekte führen dazu, dass zu kleine Fensterblenden kaum lärmreduzierend wirken. Mehrere Fensterblenden können zudem zu Reflexionen und somit zu erhöhten Lärmimmissionen führen. Die Wirksamkeit von allfällig projektierten Fensterblenden ist fallweise immer mit dem Amt für Umwelt zu klären. Lärmwirksame seitliche Fensterblenden sind in jedem Fall geschosshoch auszuführen.

     

  • Interessenabwägung und Gesuch um kantonale Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung

    Können die Anforderungen von Art. 22 Abs. 2 Bst. a Umweltschutzgesetz bei höchstens 10 Prozent der Wohneinheiten von Wohnüberbauungen mit mehr als 50 Wohnungen nicht eingehalten werden, darf die Baubewilligung ausnahmsweise erteilt werden, wenn an der Errichtung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht und das kantonale Amt für Umwelt zustimmt. Für das Gesuch der Bauherrschaft sowie für die erforderliche Interessenabwägung der Gemeinde stellt das Amt für Umwelt das Formular «Gesuch für Zustimmung nach Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung» online zur Verfügung. Dem Formular sind zwingend nachfolgende Dokumente beizulegen:
     

      1. Lärmschutznachweis inklusive Lärmschutzkonzept (ausführliche Massnahmenprüfung)
         
      2. Schallschutznachweis nach SIA 181 für Aussenlärm

     

  • Schallschutznachweis

    Nach Art. 32 der Lärmschutz-Verordnung hat die Bauherrschaft dafür zu sorgen, dass die Aussenbauteile und Trennbauteile lärmempfindlicher Räume sowie Treppen und haustechnische Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. Als solche gelten die Mindestanforderungen nach SIA 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-​Vereins.

    Werden bei lärmexponierten Fenstern die Immissionsgrenzwerte überschritten, ist zwingend ein Schallschutznachweis nach SIA 181 für die Aussenbauteile zu erstellen und zusammen mit dem Lärmgutachten im Baubewilligungsverfahren einzureichen. In einem Plan sind die Fenster mit den resultierenden Bauschalldämm-​Massen (R'w+Ctr) sowie den vorgesehenen Glasaufbauten anzugeben.

    Die Anforderungen an den Schallschutz für Aussen- und Innenlärm sind bei Immissionsgrenzwertüberschreitungen - gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. b Umweltschutzgesetz und Art. 32 Abs. 2 Lärmschutz-Verordnung - zu verschärfen. Die Verschärfung erfolgt mit einem Zuschlag auf die Mindestanforderung nach SIA 181 und zwar in der Höhe der Immissionsgrenzwertüberschreitung (ganzzahlig in 1 dB Schritten) bis maximal zu den erhöhten Anforderungen der SIA 181.

  • Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme nach Art. 31 Abs. 1bis-3

    Kontrollierte Wohnraumlüftungen und Kühlsysteme müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die nachfolgenden Anforderungen sind im Anwendungsfall von Art. 22 Abs. 2 Bst. a. Ziff. 1 Umweltschutzgesetz einzuhalten:

      • Frischluftzufuhr: Raumluftqualität IDA 2 aus SIA-Norm 382/1:2025, Tabelle 18 oder Ziffer 5.2.4 der SIA-Norm 382/5:2021
      • Temperatur: Figur 4 «Anforderungen an Räume mit natürlicher oder mechanischer Lüftung, während diese beheizt oder maschinell gekühlt sind» aus SIA-Norm 180:2014;
        Hohe sommerliche Raumtemperaturen gemäss Ziffer 3.2.4 der SIA-Norm 380/2:2022
      • Lärm: Anforderungen nach Tabelle 2 sowie die erhöhten Anforderungen nach Tabelle 6 der SIA-Norm 181:2020

    Für die Auslegung der Frischluftzufuhr und Temperatur ist bei der Berechnung und Simulation davon auszugehen, dass die immissionsgrenzwertüberschrittenen Fenster nicht öffenbar sind.

  • Privat nutzbarer Aussenraum nach Art. 41 Abs. 2bis Lärmschutz-Verordnung

    Bei Fragen zur Grösse des privaten Aussenraums ist das Amt für Umwelt zu kontaktieren.

Einstufung von Räumen nach ihrer Lärmempfindlichkeit

* Maximale Bruttoabmessung ohne Einbauten und Möbel (BRF)

 

Wenn ein Raum in der Regel nur am Tag genutzt wird, erfolgt im Zeitraum Nacht keine Beurteilung (z.B. Gemeinschaftsraum in Wohnungen, Schulzimmer etc.).

 

Grenz- und Spezialfälle sind mit dem Amt für Umwelt zu klären.

Raumart lärmempfindlich lärmempfindlich nicht lärmempfindlich
  Wohnen Betrieb (+5dB)  
Wohn- und Schlafzimmer x    
Wohnraum x    
Gemeinschaftsraum in Wohngebäuden x    
Estrich-/Hobbyraum wärmegedämmt, beheizt (>10m2) * x    
Estrich-/Hobbyraum wärmegedämmt, beheizt (<10m2) *     x
Wohnküche (BRF > 10m2) * x    
Arbeitsküche (BRF < 10m2) *     x
Wintergarten (beheizt, innerhalb Dämmperimeter) x    
Wintergarten (unbeheizt, ausserhalb Dämmperimeter)     x
Bad, WC     x
Treppenhaus, Korridor, Abstellraum     x
Hotelzimmer x    
Schulzimmer x    
Kindergarten, Kita x    
Zimmer in Spital, Klinik x    
Restaurant, Speisesaal   x  
Restaurant mit erheblichem Eigenlärm     x
Büro, Besprechungszimmer   x  
Praxen (Arzt, Rechtsanwalt etc.)   x  
Coiffeur   x  
Einkaufsladen mit geringem Eigenlärm   x  
Einkaufsladen mit erheblichem Eigenlärm     x
Kirchen     x
Tierhaltungsanlagen     x

 

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