Bauvorschriften Abwasserentsorgung
Die Abwasserentsorgung bildet ein wichtiges Element des Gewässerschutzes. Sie muss sorgsam geplant, erstellt und betrieben werden. Hier finden Sie Informationen zu den massgebenden Bestimmungen und erforderlichen Bewilligungen.
Bewilligungsverfahren
Je nachdem, was für ein Vorhaben zur Abwasserentsorgung umgesetzt werden soll, ist eine andere Behörde zuständig. Hier erfahren Sie, wie Sie bei den verschiedenen Projekten vorgehen und an wen Sie sich wenden können.
Vorhaben, die dem Amt für Umwelt zur Bewilligung einzureichen sind:
- Anlagen zur Versickerung oder Einleitung von Regenwasser in ein Gewässer aus Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA)
- Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer
- Neu- und Ausbauten von zentralen Abwasserreinigungsanlagen (ARA)
- Kommunale und private Kleinkläranlagen (KLARA) ausserhalb Bauzonen
Sauberes Abwasser in ein Gewässer einleiten
Für die Bewilligung zur Einleitung von sauberem Abwasser in ein Gewässer ist im Rahmen der generellen Entwässerungsplanung (GEP) grundsätzlich die Gemeinde zuständig.
Ausnahmen sind:
- Einleitungen für Abwasser aus Gewerbe- und Industriebetrieben
- Einleitungen aus anderen Bauten und Anlagen mit einer Abwasservorbehandlung
- Einleitung aus öffentlichen Abwasseranlagen
Abwasserentsorgung ausserhalb Bauzonen
Für Bauten ausserhalb der Bauzonen muss nachgewiesen werden, dass alle Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden: Entweder durch einen Anschluss an die Kanalisation, sofern technisch machbar und zumutbar, oder mit einer Kleinkläranlage (KLARA), die dem Stand der Technik entspricht, oder mit einer Stapelung des Abwassers in einem genügend grossen Tank und periodischem Abführen in die nächstgelegene Kläranlage (ARA).
Für nicht-landwirtschaftliche Einzelliegenschaften und viehlose Landwirtschaftsbetriebe oder solche mit einem Viehbestand kleiner als acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE) besteht auch ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Häusliche Abwässer in Klär- oder Hausgruben zu sammeln, ist nicht zeitgemäss und entspricht nicht mehr dem vorgeschriebenen Stand der Technik. Das Ausbringen häuslicher Abwässer ist verboten.
Als Ausnahme gelten Landwirtschaftsbetriebe, die häusliche Abwässer zusammen mit der betriebseigenen Gülle unter folgenden Voraussetzungen vermischt und landwirtschaftlich verwerten dürfen:
- Der Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone.
- Der Anteil der (unverdünnten) Gülle beträgt mindestens 25 Prozent der Gesamtmenge.
- Es bestehen genügend Lagerkapazitäten für Hofdünger und Abwasser und diese befinden sich in einem guten baulichen Zustand.
- Die Gebäude werden vom Landwirtschaftsbetrieb genutzt.
- Für Betriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation gilt zusätzlich, dass das häusliche Abwasser mit Rinder- respektive Schweinegülle von mindestens acht Düngergrossvieheinheiten vermischt wird.
Eine Liegenschaft befindet sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. «Zweckmässig» heisst, eine bestehende Kanalisation ist in geringer Entfernung vorhanden und die Bauarbeiten lassen sich problemlos durchführen. «Zumutbar» bezieht sich auf die Kosten des Anschlusses. Nach Auffassung der Gerichte sind für «normale Verhältnisse» Anschlusskosten bis zu 8667 Franken (Baukostenindex Oktober 2023) pro Zimmer oder Einwohnergleichwert (EGW) als zumutbar zu beurteilen (Normwert). Dies entspricht beispielsweise Kosten von 52 002 Franken für ein Wohnhaus mit sechs Zimmern. Der Normwert kann bei Vorliegen von «erhöhten Anforderungen» z.B. im Hinblick auf den Gewässer- und Grundwasserschutz oder bei ungünstigen Voraussetzungen für eine alternative Art der Abwasserbeseitigung z.B. bei kaltem Klima am Anlagestandort bis zu 16'000 Franken (Baukostenindex Oktober 2023) pro EGW erhöht werden.
Sofern ein Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz nachweislich nicht zumutbar ist, sind die häuslichen Abwässer entsprechend dem Stand der Technik mit einer alterativen Art der Abwasserentsorgung z.B. mit einer Kleinkläranlage (KLARA) oder Stapelung in dichter, abflussloser Grube und periodischem Abtransport zu einer zentralen Kläranlage) zu beseitigen.
Die Entsorgung des häuslichen Abwassers wird bei Baugesuchen, Nutzungsänderungen, Abparzellierungen oder bei einer Veränderung der Abwassersituation beurteilt. Die Entwässerung kann auch überprüft werden, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer generellen Entwässerungsplanung die Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone regeln will.
- Die Gemeinde ist die Vollzugsbehörde. Sie ist verpflichtet, aufzuzeigen, wie das häusliche Abwasser ausserhalb der Bauzone zu entsorgen ist, erteilt die Baubewilligung und macht die Baukontrolle. Die Planung erfolgt im Teilprojekt «Abwasserentsorgung im ländlichen Raum» im Rahmen der generellen Entwässerungsplanung.
- Das Amt für Raum und Verkehr koordiniert das Baubewilligungsverfahren und beurteilt das Baugesuch raumplanerisch.
- Das Amt für Umwelt klärt ab, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf. Sofern das häusliche Abwasser nicht mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf, beurteilt das Amt für Umwelt die Abwasserentsorgung. Falls eine Kleinkläranlage (KLARA) gebaut werden muss, braucht es eine Genehmigung vom Amt für Umwelt. Das ensprechende Gesuch ist zusammen mit den notwendigen Unterlagen der zuständigen Gemeinde einzureichen.
Rechtliche Grundlagen
Team
Bruno Mathis
Stellvertretender Amtsleiter / Abteilungsleiter
6300 Zug
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