Die Abwasserentsorgung bildet ein wichtiges Element des Gewässerschutzes. Sie muss sorgsam geplant, erstellt und betrieben werden. Hier finden Sie Informationen zu den massgebenden Bestimmungen und erforderlichen Bewilligungen.

Einleitung von sauberem Abwasser in ein Gewässer

Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone

Für Bauten ausserhalb der Bauzonen muss nachgewiesen werden, dass alle Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden. Entweder durch einen Anschluss an die Kanalisation, sofern technisch machbar und zumutbar oder mit einer Kleinabwasserreinigungsanlage (KLARA), die dem Stand der Technik entspricht oder mit einer Stapelung des Abwassers in einem genügend grossen Tank und periodischem Abführen in die nächstgelegene Kläranlage (ARA).

Für nicht-landwirtschaftliche Einzelliegenschaften sowie viehlose Landwirtschaftsbetriebe oder solche mit einem Viehbestand kleiner als acht Düngergrossvieheinheiten (DGVE), besteht auch ausserhalb der Bauzonen die Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Häusliche Abwässer in Klär- oder Hausgruben zu sammeln ist nicht mehr zeitgemäss und entspricht deshalb nicht mehr dem vorgeschriebenen Stand der Technik.. Das Ausbringen häuslicher Abwässer ist verboten.

Als Ausnahme gelten Landwirtschaftsbetriebe, welche häusliche Abwässer zusammen mit der betriebseigenen Gülle unter folgenden Voraussetzungen vermischt und landwirtschaftlich verwerten dürfen:

 

  • Der Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone
  • Der Anteil der (unverdünnten) Gülle beträgt mindestens 25 % der Gesamtmenge
  • Es bestehen genügend Lagerkapazitäten für Hofdünger und Abwasser und diese befinden sich in einem guten baulichen Zustand
  • Die Gebäude werden vom Landwirtschaftsbetrieb genutzt
  • Für Betriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation gelten zusätzlich, dass das häusliche Abwasser mit Rinder- respektive Schweinegülle von mindestens acht Düngergrossvieheinheiten vermischt wird.

Eine Liegenschaft befindet sich im Bereich der öffentlichen Kanalisation, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. "Zweckmässig" heisst, eine bestehende Kanalisation ist in geringer Entfernung vorhanden und die Bauarbeiten lassen sich problemlos durchführen. "Zumutbar" bezieht sich auf die Kosten des Anschlusses. Nach Auffassung der Gerichte sind Anschlusskosten bis zu Fr. 8'400 pro Zimmer oder Einwohnergleichwert als zumutbar zu beurteilen. Dies entspricht z.B. Kosten von Fr. 50'400 für ein Haus mit sechs Zimmern.
 

Sofern ein Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz nachweislich nicht zumutbar ist, sind die häuslichen Abwässer entsprechend dem Stand der Technik (KLARA, Stapelung in abflussloser Grube und Abtransport zu einer zentralen Kläranlage) zu beseitigen.


Die Entsorgung des häuslichen Abwassers wird bei Baugesuchen, Nutzungsänderungen, Abparzellierungen oder bei einer Veränderung der Abwassersituation beurteilt. Die Entwässerung kann auch überprüft werden, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Generellen Entwässerungsplanung (GEP) die Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone regeln will.

  • Die Gemeinde ist die Vollzugsbehörde. Sie erteilt die Baubewilligung und vollzieht die Baukontrolle.
  • Die kantonale Koordinationsstelle des Amtes für Raum und Verkehr (ARV) koordiniert das Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzonen und beurteilt das Baugesuch raumplanerisch.
  • Das Amt für Umwelt klärt ab, ob bei einem Landwirtschaftsbetrieb die Voraussetzungen gegeben sind, damit das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf.
  • Das Amt für Umwelt beurteilt zudem die Abwasserentsorgung bzw. die Entwässerung, wenn das häusliche Abwasser nicht mit der Gülle landwirtschaftlich genutzt werden darf.
  • Vom Amt für Umwelt wird eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung benötigt, falls eine KLARA gebaut werden muss, weil ein Kanalisationsanschluss nicht zweckmässig oder zumutbar ist.

Team

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Projektleiter/in

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Abteilungsleiter/in / Stv. Amtsleiter/in

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