Nutzung von Oberflächengewässern
Wer im Kanton Zug Wasser aus einem öffentlichen Gewässer entnehmen will, benötigt eine Bewilligung. Mit der Nutzungsbewilligung werden auch Restwassermengen festgelegt, die den Erhalt der aquatischen Lebensgemeinschaften und der Gewässerfunktionen gewährleisten.
Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
Ob als Trinkwasser, Löschwasser, zur Bewässerung, zum Reinigen oder für industrielle Prozesse – wer im Kanton Zug Wasser aus einem öffentlichen Gewässer entnehmen will, benötigt dafür eine Bewilligung oder Konzession. Dies gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Änderungen an bereits bewilligten Anlagen. Unerlaubte Wasserentnahmen sind strafbar!
Bewilligungen zur Nutzung öffentlicher Gewässer bei Entnahmeraten über 5 Litern pro Sekunde werden durch die Baudirektion ausgestellt. Solche Wasserentnahmen bedürfen einer gebührenpflichtigen, kantonalen Konzession. Wir bewilligen Wasserentnahmen, sofern die eidgenössischen und kantonalen gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten, keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt und keine bestehenden Nutzungsrechte beeinträchtigt sind.
Bei Wasserentnahmen für die Bewässerung von Kulturen oder Gartenanlagen müssen auf jeden Fall die geltenden Restwasserbestimmungen eingehalten werden. Das Bewässern ist so durchzuführen, dass ein möglichst grosser Teil des entnommenen Wassers auch tatsächlich bei den Pflanzen ankommt. Wenn nötig sind technische und bodenkundliche Abklärungen vorzunehmen, so dass ein Auswaschen von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln verhindert werden kann.
Als öffentliche Gewässer gelten im Kanton Zug folgende Gewässer:
- Zugersee
- Ägerisee
- Wilersee
- Reuss
- Sihl
- Obere und Untere Lorze
- Biber
- Hüribach (ab Einmündung Furenbach)
- Dorfbach in Oberägeri (inkl. Moosrusenbach ab km 3,82)
- Dorfbach Steinhausen (ab A4a)
- Göblibach (ab Einmündung Grossacherbach)
- Sijentalbach (ab Querung SBB)
- Aabach (inkl. Laubach)
Das entsprechende Gesuchsformular finden Sie im Link «Anfrage für Wasserbezug aus Oberflächengewässern».
Restwasser
Mit der Nutzungsbewilligung werden Restwassermengen festgelegt, die den Erhalt der aquatischen Lebensgemeinschaften und der Gewässerfunktionen gewährleisten. Restwassermengen sind auch bei Wasserentnahmen aus Seen oder Grundwasservorkommen festzulegen, wenn dadurch ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflusst wird. Bei bestehenden Wasserentnahmen können während der Geltungsdauer des Wassernutzungsrechts keine Restwasservorschriften verlangt werden, wie sie bei der Erteilung neuer Bewilligungen notwendig sind. In solchen Fällen erfolgt eine sogenannte Restwassersanierung. Dabei werden Restwassermengen festgelegt, welche ohne entschädigungsbegründende Eingriffe ins bestehende Wassernutzungsrecht möglich sind.
Bei Restwassersanierungen, bei denen wichtige gewässerökologische Gründe vorliegen, ordnet die Behörde weitergehende und entschädigungspflichtige Restwassermengen an. Dies ist der Fall, wenn es sich um Wasserentnahmen aus Fliessgewässern in national oder kantonal geschützten Landschaften oder Lebensräumen handelt oder wenn andere, überwiegend öffentliche Interessen dies erfordern. Die bei Restwassersanierungen festgelegten Restwassermengen liegen in der Regel unter den Restwassermengen, wie sie bei der Erteilung neuer Nutzungsbewilligungen festgelegt werden.
Für alle im Kanton Zug liegenden Wasserkraftwerke wurden Restwassermengen verfügt. Die Restwassermengen werden von den Betreibern der Anlagen abgegeben und vom Amt für Umwelt kontrolliert. Weitere Bewilligungen für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern werden für Wärme- und Kältenutzungen, den Betrieb von Fischzuchtanlagen, die Bewässerung, die Kiesaufbereitung, die Kanalreinigung sowie für die Trinkwassernutzung ausgestellt.
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