Entschädigung bei Enteignungen
Eine formelle oder materielle Enteignung kann einen Entschädigungsanspruch auslösen. Dessen Höhe wird durch die Schätzungskommission des Kantons Zug festgesetzt.
Ablauf des Verfahrens
Üblicherweise werden die Projektunterlagen (etwa Strassenbau) und die Unterlagen für die Enteignung (Landerwerbsplan und Landerwerbstabelle) gleichzeitig öffentlich aufgelegt. Die Enteigneten werden schriftlich informiert. Es besteht die Möglichkeit, innert 30 Tagen bei der Schätzungskommission Einsprache gegen die Enteignung zu erheben und eine Entschädigung zu verlangen. Die Schätzungskommission führt eine Einigungsverhandlung durch und legt, sobald das der Enteignung zu Grunde liegende Projekt (etwa ein Strassenbauprojekt) rechtskräftig festgesetzt ist, die Höhe der Entschädigung fest.
Gesetzliche Grundlagen
Das Verfahren und die Ansprüche bei Enteignungen richten sich nach den § 61 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Für die Ansprüche aus materiellen Enteignungen ist das Bundesrecht (insbesondere Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 2 RPG) massgebend.
Begriffe
Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe für die Bewertung:
Eine formelle Enteignung liegt im Entzug oder in der Beschränkung von vermögenswerten Rechten (in der Regel von Grundstücken oder Teilen davon), die unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen. Diese Rechte gehen auf den Enteigner, meist das Gemeinwesen oder eine andere öffentlich-rechtliche Organisation über. Der Entzug der Rechte erfolgt einseitig durch Hoheitsakt, in der Regel durch eine Verfügung, einen Plan oder ein Gesetz. Zweck des Eingriffes ist es, dem Enteigner die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (etwa Strassenbau) nötigen Rechte zu verschaffen. Für die formell enteigneten Rechte ist immer volle Entschädigung zu leisten.
Eine materielle Enteignung liegt vor, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird. Geht der Eingriff weniger weit, so wird gleichwohl eine materielle Enteignung angenommen, falls einzelne Personen so betroffen werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheine und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar wäre, wenn dafür keine Entschädigung geleistet würde. In beiden Fällen ist die Möglichkeit einer künftigen besseren Nutzung der Sache nur zu berücksichtigen, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, sie lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren vor der Schätzungskommission in einem Enteignungsverfahren bemessen sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie nach § 61 ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG). Im Grundsatz ist das Verfahren im Rahmen einer formellen Enteignung für die Enteigneten kostenfrei und diese haben Anspruch darauf, dass ein zugezogener Anwalt zu Lasten des enteignenden Gemeinwesens entschädigt wird.
Rechtsmittel
Den Entscheid der Schätzungskommission können Sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug anfechten.
Termine können telefonisch vereinbart werden.