Mehrwertabgabe bei Neueinzonung, Umzonung und Aufzonung
Bei Um- und Aufzonungen wird eine Mindestabgabe von 20 Prozent des Mehrwertes fällig.
Grundsatz und Verfahren
Die Mehrwertabgabe soll die Vorteile ausgleichen, welche durch die erstmalige und dauerhafte Zuweisung von Boden zu Bauzonen oder die Zuweisung von Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen entstehen. Der Gemeinderat meldet die Rechtskraft der entsprechenden Rechtserlasse an die Schätzungskommission, welche in der Folge ein Veranlagungsverfahren einleitet.
Gemeinden können in ihren Bauordnungen festlegen, dass bei Umzonungen und Aufzonungen eine Mehrwertabgabe zu entrichten ist. In solchen Fällen leitet die Schätzungskommission auf entsprechende Mitteilung der Gemeinde hin nach Rechtskraft der betreffenden Planänderung ebenfalls ein Veranlagungsverfahren ein.
Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.
Gesetzliche Grundlagen
Das Raumplanungsgesetz verlangt, dass erhebliche Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen werden (Art. 5 Abs. 1 und 1bis RPG). Der Kanton Zug hat diesen bundesrechtlichen Auftrag mit der Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 8. November 2018 (GS 2019/034) umgesetzt. Massgebend sind insbesondere die folgenden Rechtsgrundlagen:
Begriffe
Wir erklären Ihnen die wichtigsten Begriffe bei der Mehrwert- oder Mindestabgabe:
Mehrwertausgleich:
Die Mehrwertabgabe dient dem Ausgleich wesentlicher Vorteile, welche einem Grundeigentümer entstehen durch Neueinzonung, Umzonung oder Aufzonung.
Abgabenhöhe:
Die Höhe der Abgabe beträgt grundsätzlich 20 % des Bodenmehrwerts. Bei Um- und Aufzonungen, die sich auf eine kommunale Bauordnung stützen, können die Gemeinden geringere Abgaben vorsehen.
Bodenmehrwert
Der Bodenmehrwert bemisst sich nach der Differenz zwischen dem Verkehrswert unmittelbar vor und jenem unmittelbar nach der rechtskräftigen Zonenplanänderung bzw. nach der Rechtskraft des Bebauungsplans.
Neueinzonung:
Eine Neueinzonung liegt vor, wenn Boden einer Bauzone zugewiesen wird, der bisher zu einer Nichtbauzone gehörte.
Umzonung:
Von einer Umzonung wird gesprochen, wenn Boden einer Bauzone zugewiesen wird, der bisher einer anderen Bauzone zugewiesen war.
Aufzonung:
Als Aufzonung wird eine Planfestsetzung oder Planänderung bezeichnet, die zu einer Erhöhung des Nutzungsmasses bei gleichbleibender Zonenart führt (z.B. das Inkrafttreten eines Bebauungsplans).
Kosten
Die Kostenauferlegung für die Ermittlung des Mehrwerts sowie die Festlegung der Mehrwertabgabe richten sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sowie nach § 61 ff. PBG. Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden keine Kosten erhoben (§ 52a1 Abs. 3 und 5 PBG).
Rechtsmittel
Gegen den Veranlagungsentscheid der Schätzungskommission kann bei der Schätzungskommission innert 20 Tagen seit Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Über Einsprachen entscheidet die zuständige Schätzungskammer in Dreierbesetzung (§ 52a1 Abs. 4 PBG).
Gegen den Einspracheentscheid der Schätzungskommission kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug innert 30 Tagen ab Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen. Für Zwischenentscheide gilt eine Beschwerdefrist von 20 Tagen (§ 67 Abs. 2 lit. e PBG).
Termine können telefonisch vereinbart werden.