Beschwerde in Strafsachen ans Obergericht
Die Beschwerde in Strafsachen ans obere kantonale Gericht unterscheidet sich von der Berufung primär darin, dass sie sich nicht gegen Urteile, sondern in der Regel gegen einen Beschluss oder eine Verfügung richtet.
Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide
Während die Berufung das Rechtsmittel gegen Hauptsachenentscheide (also Schuld- oder Freisprüche) ist, richtet sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen alle anderen Entscheide, die im Laufe des Strafverfahrens getroffen werden.
Dazu gehören insbesondere die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden, aber auch die Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Strafgerichts, sofern es sich nicht um den Hauptsachenentscheid, also den Schuld- oder Freispruch, handelt. Mit Beschwerde anfechtbar sind zudem Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts (z. B. über die Anordnung von Untersuchungshaft oder die Beschlagnahme von Gegenständen).
Anforderungen an die Beschwerdeschrift
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Form und Frist
Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einzureichen.
Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden. -
Rechtsmittelanträge
Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 396 StPO nicht explizit hervorgeht, muss die Beschwerdeschrift auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll.
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BeschwerdegründeInhaltlich muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, auf einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht und/oder unangemessen ist.
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Beschwer
Gegen einen Entscheid Beschwerde erheben kann nur, wer durch diesen beschwert bzw. benachteiligt ist. Massgebend ist dabei der eigentliche Entscheid, also das Dispositiv. Allfällige Fehler in der Begründung berechtigen hingegen für sich allein nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels, solange sie sich nicht auch in einem für die Partei ungünstigen Ergebnis niedergeschlagen haben.
Verfahrensablauf
Das Beschwerdeverfahren wird schriftlich geführt.
Heisst die I. Beschwerdeabteilung am Obergericht die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Wenn sie zum Schluss kommt, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung zu Unrecht eingestellt hat, so kann sie ihr für den weiteren Gang des Verfahrens zudem Weisungen erteilen.
Kosten
Im Rechtsmittelverfahren werden die Kosten derjenigen Partei auferlegt, die unterliegt. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt 200 bis 5000 Franken. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichts, d. h. neben Portokosten namentlich auch die Kosten einer amtlichen Verteidigung. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der Verordnung über den Anwaltstarif (AnwT).
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