Beschwerde in Strafsachen ans Obergericht

Die Beschwerde in Strafsachen ans obere kantonale Gericht unterscheidet sich von der Berufung primär darin, dass sie sich nicht gegen Urteile, sondern in der Regel gegen einen Beschluss oder eine Verfügung richtet.

Anforderungen an die Beschwerdeschrift

  • Form und Frist

    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der I. Beschwerdeabteilung des Obergerichts einzureichen.


    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.

     

  • Rechtsmittelanträge

    Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 396 StPO nicht explizit hervorgeht, muss die Beschwerdeschrift auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll.

     


  • Beschwerdegründe

    Inhaltlich muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, auf einer unvollständigen oder unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht und/oder unangemessen ist.

     

  • Beschwer

    Gegen einen Entscheid Beschwerde erheben kann nur, wer durch diesen beschwert bzw. benachteiligt ist. Massgebend ist dabei der eigentliche Entscheid, also das Dispositiv. Allfällige Fehler in der Begründung berechtigen hingegen für sich allein nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels, solange sie sich nicht auch in einem für die Partei ungünstigen Ergebnis niedergeschlagen haben.