Unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren
Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise bereits im Stadium des Schlichtungsverfahrens gewährt werden. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Allgemeine Informationen zur unentgeltlichen Rechtspflege
Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, so muss die betroffene Person einstweilen weder die Gerichtskosten bezahlen noch Kautionen oder Barvorschüsse leisten.
Wichtigste Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Mittellosigkeit. Mittellos ist, wer nicht über das nötige Einkommen und Vermögen verfügt, um neben dem Lebensunterhalt für sich und seine Familie die Prozesskosten aufbringen zu können. Der Prozess darf ausserdem nicht als aussichtslos erscheinen.
Unter denselben Voraussetzungen kann einer mittellosen Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person eines in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwaltes bestellt werden, sofern sie wegen der Komplexität der sich stellenden Fragen oder aus Gründen der Waffengleichheit eines solchen bedarf.
Bitte beachten Sie, dass der Kanton mit der unentgeltlichen Rechtspflege die Prozesskosten nur einstweilen bevorschusst. Sobald Sie wieder in der Lage sind, die Kosten nachträglich doch noch zu bezahlen, werden Sie von der Gerichtskasse zur Rückzahlung aufgefordert. Erst wenn dies 10 Jahre nach Abschluss des Verfahrens noch immer nicht möglich ist, übernimmt der Kanton die Kosten in der Regel definitiv.
Besonderheiten im Schlichtungsverfahren
Ob eine Person «mittellos» ist und somit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, hängt stets auch von der zu erwartenden Höhe der Prozesskosten ab. «Mittellosigkeit» ist nämlich nur dann gegeben, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre abzuzahlen.
Weil für das Schlichtungsverfahren in der Regel keine oder nur geringe Gebühren erhoben werden und üblicherweise auch eine anwaltliche Begleitung nicht erforderlich ist, wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren entsprechend nur sehr selten gewährt.
Gesuch
Damit Sie die unentgeltliche Rechtspflege erhalten, müssen Sie ein entsprechendes Gesuch stellen. Dieses Gesuch richten Sie – auch wenn es erst um das Schlichtungsverfahren geht – nicht etwa an die Schlichtungsbehörde, sondern an das Kantonsgericht.
Sie können dafür das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» verwenden, das Sie unten herunterladen können.
Damit Ihr Gesuch gutgeheissen werden kann, müssen Sie von sich aus umfassend Auskunft über Ihre finanziellen Verhältnisse geben und Ihrem Gesuch auch die nötigen Belege zu Ihrem Einkommen, Ihrem Vermögen und ihren regelmässigen Lebenshaltungskosten beilegen. Die Angaben im Gesuch müssen wahrheitsgemäss und vollständig sein. Machen Sie in Ihrem Gesuch falsche oder unvollständige Angaben, so führt dies nicht nur zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege, sondern kann auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Das Schlichtungsverfahren erfolgt in der Regel rein mündlich und ist bewusst einfach und bürgernah ausgestaltet, sodass dafür keine besonderen juristischen Kenntnisse nötig sind. Wenn Sie trotzdem der Meinung sind, dass Sie aufgrund der besonderen Umstände Ihres Falles einen rechtlichen Beistand bereits für das Schlichtungsverfahren benötigen und dafür auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand angewiesen sind, müssen Sie dies entsprechend begründen.
Gebühren
Das Verfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist in der Regel kostenlos.
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