Vor dem Prozess – Schlichtung

Bevor Sie mit einer zivilrechtlichen Streitigkeit ans Kantonsgericht gelangen können, ist in der Regel zunächst ein Schlichtungsverfahren nötig. Auf dieser Seite finden Sie nützliche Informationen rund um das Thema.

Symbolbild Aabachstrasse Treppe

Kosten des Schlichtungsverfahrens

Die Höhe der Gebühr für das Schlichtungsverfahren richtet sich nach der Verordnung des Obergerichts Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG) und ist vom Streitwert abhängig. Den Tarif können Sie der untenstehenden Tabelle entnehmen.


Für einen Entscheid oder einen Urteilsvorschlag kann ein Zuschlag von 100 bis 500 Franken erhoben werden.


In einigen vom Gesetz bestimmten Fällen ist das Schlichtungsverfahren kostenlos. Dazu gehören insbesondere sämtliche Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30’000 Franken. Eine abschliessende Aufzählung finden Sie in den Art. 113 Abs. 2 und 114 ZPO.


Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Streitwert in Franken Gebühr in Franken
bis und mit 1000.– 50.– bis 250.–
über 1000.– bis und mit 10’000.– 200.– bis 400.–
über 10’000.– bis und mit 100’000.– 300.– bis 600.–
über 100’000.– 500.– bis 1200.–
in Prozessen ohne bestimmten Streitwert 100.– bis 800.–