Parteientschädigung
Im Beschwerdeverfahren wird der ganz oder teilweise obsiegenden Partei zulasten der unterliegenden Partei eine Parteientschädigung nach Massgabe ihres Obsiegens zugesprochen (§ 28 Abs. 2 VRG).
Bemessung
In umfangreichen Angelegenheiten kann das Verwaltungsgericht einer entschädigungsberechtigten Partei eine angemessene Entschädigung für ihre Bemühungen zusprechen.
Hat eine Partei eine berufsmässige Vertreterin oder einen berufsmässigen Vertreter, so wird ihr für das Honorar und die notwendigen Barauslagen der Vertreterin oder des Vertreters, die unmittelbar mit der Vertretung im Verfahren zusammenhängen, eine angemessene Entschädigung zugesprochen. Das Honorar beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 10’000.– und versteht sich inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen. Es ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen; in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten sind nur die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses ausschlaggebend (§ 7–9 KoV VG).
Honorarnote
Gemäss dem Gesetz besteht nur, aber immerhin, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Das Gericht holt praxisgemäss keine Honorarnote ein. Es bleibt der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter unbenommen, eine solche vor Urteilsfällung einzureichen. Das Gericht prüft sodann, ob die geltend gemachten Kosten für eine seriöse und fachlich versierte Interessenvertretung notwendig waren. Folglich berücksichtigt es nur jene Kosten, die zur sachgerechten und wirksamen Vertretung erforderlich sind. Das Gericht legt bei seiner Bemessung einen Stundenansatz von Fr. 250.– zugrunde.
Kontakt
Verwaltungsgericht
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