Akteneinsicht
Verfahrensbeteiligte Parteien oder deren Vertreter haben Anspruch auf Einsicht in die Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 16 Abs. 1 VRG).
Vorgehen
Sie können die Akten am Verwaltungsgericht während den Öffnungszeiten einsehen. Melden Sie sich vorgängig telefonisch unter Angabe der Verfahrensnummer bei der Gerichtskanzlei an und bringen Sie Ihre Identitätskarte oder Ihren Pass mit.
Werden bei der Akteneinsicht Kopien für Sie erstellt, beträgt die Gebühr zwei Franken je Seite (§ 9a Abs. 1 lit. a KoV VG). Sie dürfen bei der Akteneinsicht eigene Notizen erstellen oder i.d.R. auch die Akten fotografieren. Davon kann aber in begründeten Fällen (z.B. Persönlichkeits- und Datenschutz von Drittpersonen) abgewichen werden.
Die Herausgabe oder Zustellung von Akten erfolgt in der Regel nur an patentierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 25 Abs. 1 GO VG).
Die Zustellung der Akten zur Einsichtnahme auf elektronischem Weg bietet das Gericht nicht an.
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben
Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.