Fristerstreckungsgesuch
Fristen regeln den Ablauf eines Prozesses. Dadurch wissen alle am Verfahren Beteiligten, bis wann sie ihre Meinung sowie Erklärungen abgeben und Beweismittel einreichen können.
Gelingt es Ihnen nicht, eine vom Gericht angesetzte Frist einzuhalten, können Sie diese möglicherweise verlängern lassen.
Gesuch
Um die Erstreckung einer Ihnen angesetzten Frist zu bekommen, müssen Sie ein Gesuch stellen. Dies hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Sie können das Formular direkt ausfüllen und absenden. Im Gesuch müssen Sie die Verfahrensnummer und die Gründe für die Verzögerung angeben.
Wichtig: Das Gesuch muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eingereicht oder bei der Schweizerischen Post aufgegeben werden.
Falls Sie unsicher sind, ob eine Fristverlängerung in Ihrem Fall in Frage kommt, können Sie sich vor der Gesuchseinreichung auch telefonisch erkundigen.
Welche Fristen können erstreckt werden?
Gerichtlich angeordnete Fristen
Fristen, die vom Gericht angeordnet werden (§ 11 Abs. 2 VRG), können in der Regel erstreckt werden.
Beispiele:
- Leistung des Kostenvorschusses
- Einreichung einer Stellungnahme
- Einreichung von Beweismitteln
- Abgabe einer Erklärung
Ausnahme:
- Gerichtlich angeordnete Fristen, die als «nicht erstreckbar» oder «letztmals» bezeichnet wurden.
Gesetzliche Fristen
Fristen, die im Gesetz geregelt sind, können nicht erstreckt werden.
Beispiele:
- Beschwerdefrist (§ 64 VRG)
- Frist zur Einreichung eines Revisionsbegehrens (§ 88 VRG)
- Frist für das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist (§ 11 Abs. 3 VRG)
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben
Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.