Grundsätzlich hat eine Beschwerde aufschiebende Wirkung. Die Vorinstanz kann aber einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung entziehen. Auf Gesuch hin oder von Amtes wegen kann das Gericht diese wiederherstellen.

Definition der aufschiebenden Wirkung

Die aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern bis zum Entscheid über die Beschwerde vollständig gehemmt wird.

Grundsatz

Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt im Allgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (§ 66 Abs. 1 VRG). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Gesetze, nach denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.

Entzug der aufschiebenden Wirkung

Die anordnende Behörde kann aus zwingenden Gründen den sofortigen Vollzug des anfechtbaren Entscheides anordnen (§ 66 Abs. 1 VRG), d.h. einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen. Dies hält sie im Dispositiv ihres Entscheides fest.

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Das Verwaltungsgericht kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung jederzeit wiederherstellen. Dies geschieht entweder von Amtes wegen oder auf Gesuch der Parteien hin (§ 66 Abs. 2 VRG). Wollen Sie also die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt haben, können Sie beim Verwaltungsgericht ein begründetes Gesuch einreichen. Anschliessend entscheidet das Gericht mit einer Zwischenverfügung über das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 

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