Zustellungen des Gerichts
Das Verwaltungsgericht kommuniziert mit den Parteien grundsätzlich nicht elektronisch. Entscheide, Verfügungen und weitere Schreiben an die Parteien erfolgen schriftlich per Post gemäss den vorgesehenen Zustellungsarten. Sind Sie vertreten, erfolgt die Zustellung direkt an Ihre Rechtsvertretung.
Zustellart
Urteile stellt das Verwaltungsgericht den Parteien per Gerichtsurkunde (GU) zu, während Verfügungen und weitere Schreiben mit Fristansetzungen grundsätzlich Eingeschrieben erfolgen. Orientierungsschreiben und Schreiben, welche nicht fristauslösend sind, können auch mit normaler Post (A-Post, A-Post Plus oder B-Post) versendet werden.
Damit das Gericht postalische Zustellungen vornehmen kann, müssen Sie eine Zustelladresse bezeichnen und jederzeit sicherstellen, dass die Postzustellung an der genannten Adresse erfolgen kann. Kann eine Zustellung durch die Post nicht vorgenommen werden, weil Sie an der angegebenen Zustelladresse nicht anzutreffen sind, haben Sie die Konsequenzen der nicht durchführbaren Zustellung zu tragen.
Zustellfiktion
Wenn Sie eine eingeschriebene Postsendung oder eine Gerichtsurkunde nicht innert der 7-tägigen Abholfrist bei der Poststelle abholen, gilt diese am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt. Vorausgesetzt wird, dass Sie als betroffene Person mit einer Zustellung durch das Gericht rechnen mussten. Das ist dann der Fall, wenn ein laufendes Prozessverhältnis vorliegt, das die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, für die Zustellung von behördlichen Sendungen erreichbar zu sein. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Abholfrist verlängert wurde, bei einer Postlagersendung sowie bei einem Rückhalteauftrag.
Publikation im Amtsblatt
Kann ein Urteil des Verwaltungsgerichts nicht rechtsgültig zugestellt werden, erfolgt eine Veröffentlichung im Amtsblatt. Dies hat zur Folge, dass ein Entscheid mit der Publikation seine Wirkung entfaltet, selbst wenn Sie als betroffene Partei möglicherweise davon nichts wissen.
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Wichtiger Hinweis zu elektronischen Eingaben
Eingaben, welche per E-Mail via info.vg@zg.ch oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten als nicht rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.