Beschwerde ans Obergericht im Zivilverfahren

Die Beschwerde ist gegenüber der Berufung ein subsidiäres Rechtsmittel. Ein Entscheid kann daher nur mit Beschwerde angefochten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Berufung nicht gegeben sind. Das Obergericht prüft im Beschwerdeverfahren nur die Rechtsanwendung des Kantonsgerichts umfassend.

Anforderungen an die Beschwerdeschrift

  • Frist

    In den meisten Fällen muss die Beschwerde innert 10 Tagen ab Zustellung des begründeten erstinstanzlichen Entscheids eingereicht werden.


    Eine längere Frist von 30 Tagen gilt beispielsweise bei Beschwerden gegen Entscheide über vermögensrechtliche Angelegenheiten, die deshalb nicht berufungsfähig sind, weil der Streitwert weniger als 10'000 Franken beträgt.


    Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

     

  • Rechtsbegehren

    Obwohl dies aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht explizit hervorgeht, muss die Beschwerdeschrift auch Rechtsmittelanträge enthalten. Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, dass und weshalb der Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll. Dabei ist grundsätzlich ein Antrag in der Sache zu stellen. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Das bedeutet insbesondere, dass die auf eine Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge zu beziffern sind.

     

  • Begründung

    Das Beschwerdeverfahren ist als eigenständiges Verfahren ausgestaltet. Es dient nicht der Vervollständigung des vorinstanzlichen Verfahrens, sondern der Überprüfung und Korrektur des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend ist die Berufung nach Art. 321 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen.


    Für die Begründung der Beschwerde gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Berufung: Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer muss aufzeigen, inwiefern und weshalb sie oder er den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet. Dabei ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, welche Erwägungen des Kantonsgerichts beanstandet werden und die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer muss sich mit dem Entscheid argumentativ auseinandersetzen. Ungenügend sind blosse Verweise auf die eigenen Vorbringen vor Kantonsgericht sowie pauschale Kritik am angefochtenen Entscheid.


    Zu beachten ist, dass mit der Beschwerde nur die unrichtige Rechtsanwendung durch das Kantonsgericht geltend gemacht werden kann. Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung können nur dann korrigiert werden, wenn der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden ist. Neue Tatsachen und Beweismittel können im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden.


    Ist eine Beschwerdeschrift unzureichend begründet, tritt das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein, d.h. es setzt sich inhaltlich mit dem Entscheid des Kantonsgerichts gar nicht erst auseinander.

     

  • Beschwer

    Gegen einen Entscheid Beschwerde erheben kann nur, wer durch den Entscheid benachteiligt ist. Massgebend ist dabei der eigentliche Entscheid, also das Dispositiv. Allfällige Fehler in der Begründung berechtigen hingegen für sich allein nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels, solange sie sich nicht auch in einem für die Partei ungünstigen Ergebnis niedergeschlagen haben.