Schuldbetreibung und Konkurs
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht regelt die Zwangsvollstreckung für Ansprüche auf Geldleistung oder Sicherheitsleistung in Geld.
Allgemeines
Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht richtet sich in erster Linie nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG). Dieses sieht für die Vollstreckung von Geldforderungen besondere Verfahren vor, die nachfolgend überblicksartig vorgestellt werden.
Möchten Sie einen anderen Anspruch vollstrecken, bei dem es nicht um Geld geht, sondern darum, dass z.B. jemand anderes etwas tut oder unterlässt, ist der Weg zur Vollstreckung ein anderer.
Übersicht über das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren
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Betreibung
Nach Schweizer Recht kann jede und jeder voraussetzungslos eine Betreibung einleiten. Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt (üblicherweise am Sitz oder Wohnsitz der beklagten Partei) zu richten, welches dem (vermeintlichen) Schuldner daraufhin einen Zahlungsbefehl zustellt.
Betreibungsämter im Kanton Zug -
Rechtsvorschlag
Ob die in Betreibung gesetzte Forderung berechtigt ist, wird nur dann geprüft, wenn sich der (vermeintliche) Schuldner zur Wehr setzt und einen sog. Rechtvorschlag erhebt. Mit dem Rechtsvorschlag wird die Betreibung vorerst gestoppt.
Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben, so kann der Gläubiger direkt mit Schritt 4 (Fortsetzungsbegehren) fortfahren. -
Rechtsöffnung
Damit die Betreibung fortgesetzt werden kann, muss der (vermeintliche) Gläubiger aktiv werden und beim Gericht die sog. Rechtsöffnung verlangen. Im Kanton Zug ist dafür das Kantonsgericht als erstinstanzliches Gericht zuständig. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich.
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Fortsetzungsbegehren
Erst wenn der Rechtsvorschlag aufgehoben worden ist, kann der Gläubiger beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren stellen. Das Fortsetzungsbegehren kann frühestens 20 Tage und spätestens 1 Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Wenn Rechtsvorschlag erhoben worden ist, steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichtsverfahrens still.
Ab diesem Punkt unterscheidet sich das weitere Verfahren, je nachdem, ob es sich um einen Schuldner handelt, der der Betreibung auf Pfändung (in der Regel Privatpersonen) oder der Betreibung auf Konkurs (in der Regel juristische Personen, d.h. Gesellschaften) unterliegt. -
Pfändung
Unverzüglich nach Zugang des Fortsetzungsbegehrens vollzieht der Betreibungsbeamte die Pfändung. Diese wird dem Schuldner spätestens am Vortag durch das Betreibungsamt angekündigt. Der Schuldner muss während der Pfändung anwesend sein oder sich dabei vertreten lassen.
Der Betreibungsbeamte notiert alle pfändbaren Vermögensstücke samt Schätzung in der Pfändungsurkunde. Wird nicht genügend oder gar kein pfändbares Vermögen aufgefunden, so wird dies ebenfalls in der Pfändungsurkunde festgestellt. Der Schuldner darf über die in der Pfändungsurkunde festgehaltenen Vermögensstücke fortan bis zum Abschluss des Pfändungsverfahrens nicht mehr verfügen.
Findet der Betreibungsbeamte überhaupt kein pfändbares Vermögen vor, so ist die Betreibung damit beendet. Es gibt nichts zu verwerten und der Ausfall steht schon in vollem Umfang fest. Die Pfändungsurkunde ist dann bereits der definitive Verlustschein.
Damit die gepfändeten Gegenstände auch verwertet werden, muss der Gläubiger erneut aktiv werden und ein Verwertungsbegehren stellen. Das Betreibungsamt verwertet daraufhin die gepfändeten Gegenstände, indem es sie versteigert oder – unter bestimmten Voraussetzungen – direkt verkauft. Der Erlös wird daraufhin zur Deckung aller in Betreibung gesetzten Forderungen verwendet. -
Alternativ: Konkursandrohung bzw. -eröffnung
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglich den Konkurs an. Nach Ablauf von 20 Tagen nach Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlegung der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls beim Kantonsgericht des Kantons Zug das Konkursbegehren bzw. Konkurseröffnungsgesuch stellen.
«Löschung» einer Betreibung
Die eigentliche «Löschung» einer Betreibung ist nicht möglich. Für das Betreibungsamt bleiben auch ungerechtfertigte und nicht weiterverfolgte Betreibungen ersichtlich. Sie können als Betriebene oder Betriebener aber erreichen, dass das Betreibungsamt Dritten keine Einsicht in den fraglichen Eintrag mehr gewährt. Konkret heisst das, dass der Eintrag dann in Ihrem Betreibungsregisterauszug nicht mehr erscheint.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Sie dies erreichen können:
- Sie bringen den Gläubiger dazu, dass er die betreffende Betreibung mittels schriftlicher Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt zurückzieht;
- Sie stellen einen entsprechenden Antrag beim Betreibungsamt, wenn der Gläubiger eine Betreibung, gegen die Sie Rechtsvorschlag erhoben haben, nicht innert drei Monaten mit einem Rechtsöffnungsgesuch oder mit einer Klage weiterzieht;
- Sie warten fünf Jahre ab (dann ist die Betreibung auf einem Auszug für Dritte von selbst nicht mehr sichtbar); oder
- Sie beschreiten den Rechtsweg (gerichtliche Durchsetzung).
Mehr zu den Möglichkeiten zur gerichtlichen Durchsetzung erfahren Sie im Merkblatt, das unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden kann.
Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung: Bilanzdeponierung/Überschuldungsanzeige und Insolvenzerklärung
Die Organe von juristische Personen sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, dem Konkursgericht anzuzeigen, wenn die finanzielle Situation der juristischen Person (i.d.R. einer Gesellschaft) eine Fortführung der Geschäftstätigkeit nicht mehr erlaubt, sie mithin überschuldet ist. Dieser eröffnet daraufhin den Konkurs über die juristische Person, wenn sich die Überschuldung bestätigt. Einzelheiten dazu können Sie dem weiter unten zum Download bereitgestellten Merkblatt entnehmen.
Weiter gibt es die Möglichkeit, dass der Schuldner selbst freiwillig die Konkurseröffnung über sich beantragt, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Diese Möglichkeit steht grundsätzlich sowohl juristischen als auch natürlichen Personen offen. In der Praxis sind es aber weit überwiegend natürliche Personen, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Kosten
Die behördlichen Handlungen und Verfahren im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sind in der Regel kostenpflichtig. Die jeweils anwendbaren Tarife sind in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.
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