Bewilligung und Aufsicht von sozialen Einrichtungen
Wenn eine soziale Einrichtung im Kanton Zug eine Betriebsbewilligung möchte, muss sie gewisse Anforderungen erfüllen. Soziale Einrichtung, die vom Kanton finanziert werden wollen, brauchen eine Anerkennung oder im Einzelfall eine Kostengutsprache.
Betriebsbewilligung und Anerkennung
Wohnheime und Dienstleistungsangebote in der Familienpflege benötigen eine Betriebsbewilligung. Die Bewilligungskriterien sind auch die Voraussetzung zur Anerkennung von Tagesstrukturen mit und ohne Lohn (Werk- und Tagesstätten). Mit der Bewilligungspflicht werden betriebliche und qualitative Standards gewährleistet. Die Betriebsbewilligung berechtigt zur Führung einer Einrichtung. Es entsteht hingegen kein Anspruch auf Finanzierung des Angebots oder die Unterstellung unter die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE).
Damit eine soziale Einrichtung über eine Leistungsvereinbarung finanzieren werden kann, braucht sie eine Anerkennung. Diese beinhaltet gleichzeitig eine Betriebsbewilligung sowie die Unterstellung unter die IVSE.
Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung
Die wichtigsten Ziele der Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren sind die Qualitätssicherung und -entwicklung. Deshalb wird die Einhaltung der Bewilligungs- und Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig überprüft. Eine bedarfsgerechte Betreuung und die Gewährleistung der Selbstbestimmung der betreuten Personen sind zentral.
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