Hier finden Sie Informationen rund ums Thema Steuern.

Zur Erfüllung der auf dem Familienrecht beruhenden Unterhalts-​ oder Unterstützungspflicht werden nach der Scheidung oder Trennung der Ehe dem Partner (in der Regel der Frau) und gegebenenfalls den Kindern wiederkehrende Leistungen (Alimente) zugesprochen. Zahlungspflichtig ist in der Regel der andere (geschiedene) Ehegatte. Man unterscheidet zwei Kategorien: Alimente an den geschiedenen oder getrennten Ehegatten und Kinderalimente.

Bei der direkten Bundessteuer sowie der zugerischen Kantons-​ und Gemeindesteuern können solche Ehegatten-​ bzw. Kinderalimente von der zahlenden Person als Abzug vom Einkommen deklariert werden; die empfangende Person solcher Leistungen hat diese Zahlungen als Einkommen zu versteuern. Einmalzahlungen oder Zahlungen aus güterrechtlicher Auseinandersetzung können von der zahlenden Person nicht vom Einkommen abgesetzt werden und sind im Gegenzug von der empfangenden Person nicht als Einkommen zu versteuern.

Darunter versteht man die Steuer, die der Bund auf dem Einkommen natürlicher Personen sowie vom Gewinn juristischer Personen erhebt. Die Veranlagung erfolgt durch die Kantone, die auch einen Teil der Einnahmen erhalten.

Bei der Einkommenssteuer unterscheidet man verschiedene Einkommensarten. Dazu gehören Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, Einkommen von Selbstständigerwerbenden, Einkommen aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, Einkünfte aus Vorsorge und übrige Einkünfte.

 

  • Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzugeben und durch einen entsprechenden Lohnausweis des Arbeitgebers zu belegen. In der Steuererklärung muss der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO- und ALV-​Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen (Beiträge gemäss BVG) sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung eingetragen werden (Nettolohn).
     
  • Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit umfasst alle Einkünfte aus Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie den gewerbsmässigen Handel mit Liegenschaften und Wertschriften usw. Wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat das im Bemessungsjahr erzielte Einkommen in der Regel durch eine unterzeichnete detaillierte Bilanz mit Erfolgsrechnung zu belegen.
     
  • Als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten Zinsen aus Guthaben jeder Art gegenüber Banken, Versicherungen oder Privaten, Dividenden und Gewinne aus Beteiligungen sowie Liquidationsüberschüsse etc.
     
  • Zum Einkommen aus unbeweglichem Vermögen (Gebäude sowie Grund und Boden) zählen unter anderem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Eigenmietwert der von der Eigentümerschaft selbst bewohnten Liegenschaft oder Wohnung sowie die Einkünfte aus einem Baurechtsvertrag.
     
  • Zu den Einkünften aus Vorsorge zählt man insbesondere AHV-/IV-​Renten, Renten aus der beruflichen Vorsorge (Säule 2) und Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a).
     
  • Als übrige Einkünfte sind beispielsweise Gewinne aus Lotterien, Sport-​Toto und ähnlichen Veranstaltungen steuerbar.

Gegen eine Veranlagungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erhoben werden.
 

Guthaben sind geldmässige Vermögensrechte (Kapital), welche die steuerpflichtige Person (Gläubiger) einer Drittperson (Schuldner) zur Nutzung überlässt. Beispiele dafür sind Darlehen (mit oder ohne Sicherheiten) oder Forderungen aus Bankeinlagen etc.

Alle durch Zahlung, Gutschrift oder Verrechnung bewirkten Leistungen der Schuldnerin oder des Schuldners an den Gläubiger oder die Gläuberin, die keine ganze oder eine teilweise Tilgung der Kapitalschuld darstellen, gelten als Zinsen aus Guthaben und stellen grundsätzlich steuerbaren Vermögensertrag dar.

Die Heirat führt dazu, dass die Ehegatten für das ganze Steuerjahr (unabhängig vom Heiratsdatum) gemeinsam besteuert werden. Massgebend ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode. Die Ehegatten haben für die Steuerperiode nur eine (gemeinsame) Steuererklärung einzureichen.

Abzugsfähig sind die Krankheits-​ und Unfallkosten der steuerpflichtigen Personen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit sie die Kosten selber tragen und diese 5 Prozent des massgebenden Reineinkommens übersteigen. Als Krankheits-​ und Unfallkosten gelten Kosten für Ärzte, Zahnärzte, Spitalkosten, Pflegekosten (ohne Pensionskosten), Medikamente, medizinische Apparate, Brillen etc. Abzugsberechtigt sind grundsätzlich auch die Mehrkosten eines altersbedingten Aufenthaltes in einem Alters-​ oder Pflegeheim.

Allfällige Leistungen Dritter an die Krankheits-​ oder Unfallkosten (zum Beispiel Leistungen Dritter aus Versicherungen, Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen der AHV/IV usw.) sind davon abzuziehen.

Nicht als Krankheitskosten gelten Auslagen für Verjüngungs-​ oder Schönheitsbehandlungen, für Schlankheits-​ oder Fitnesskuren und dergleichen.

Die Renten aus beruflicher Vorsorge (BVG-​Renten / 2. Säule), die seit dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, die Renten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie die AHV- und IV-​Renten sind zu 100 Prozent steuerbar. Allerdings bleiben Renten aus beruflicher Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, gemäss BVG in der Regel auch weiterhin zu 80 Prozent steuerbar.

Leibrenten aus freier Selbstvorsorge (Säule 3b) sind zu 40 Prozent als Einkommen steuerbar. Erwerbsunfähigkeitsrenten aus reinen Risikoversicherungen müssen jedoch zu 100 Prozent als Ersatzeinkommen versteuert werden.

Die ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen der AHV und der IV sind steuerfrei.

Bei Scheidung oder bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Massgebend ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode. Beide Ehegatten haben für die Steuerperiode je eine separate Steuererklärung einzureichen.

Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter Lebenden, mit denen die Empfängerin oder der Empfänger aus dem Vermögen einer  anderen Person ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vorempfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen unter Lebenden an erbende oder nichterbende Personen, Zuwendungen zum Zweck der Errichtung einer Stiftung oder an eine bestehende Stiftung.

Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der Schenkerin oder des Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen, soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Das Reinvermögen unterliegt der Vermögenssteuer, nicht das Gesamtvermögen. Das Reinvermögen meint das Vermögen, das nach den gesetzlich vorgesehenen Abzügen (Schuldenabzug und Sozialabzüge) übrig bleibt. Die Schulden können somit von der Gesamtsumme des Vermögens abgezogen werden. Als abzugsfähige Schulden gelten beispielsweise Hypothekarschulden auf Liegenschaften des Privat-​ oder Geschäftsvermögens, Schulden aus privaten oder geschäftlichen Darlehen etc.

Einkommenssteuer

Alljährlich geschuldete kantonale Steuer auf dem im Kalenderjahr erzielten Gesamteinkommen von natürlichen Personen.

 

Vermögenssteuer

Alljährlich geschuldete kantonale Steuer auf dem an einem bestimmten Stichtag vorhandenen Gesamtvermögen von natürlichen Personen.

 

Gemeindesteuer

Alljährlich geschuldete kommunale Steuer auf dem Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen.

 

Direkte Bundessteuer

Alljährlich geschuldete Steuer des Bundes auf dem Einkommen von natürlichen Personen. Die direkte Bundessteuer kennt keine Vermögenssteuer.

 

Erbschafts-​ und Schenkungssteuer

Kantonale Spezialsteuer auf dem Vermögensanfall von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) oder aufgrund einer Schenkung unter lebenden Personen.

 

Handänderungssteuer

Kantonale Verkehrssteuer auf Handänderungen von Liegenschaften.

 

Quellensteuer

Spezielle Form der Erhebung von Einkommenssteuern direkt an der Quelle, wenn die ordentliche Erhebung mittels Steuererklärung nicht angezeigt oder gar unmöglich ist, beispielsweise bei Wohnsitz im Ausland. Gilt für die Staats-​, Gemeinde-​ und direkte Bundessteuern.

Ist eine steuerpflichtige Person aus schwerwiegenden Gründen (Krankheit, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit u. Ä.) ausserstande, die Steuern termingerecht zu zahlen, so kann sie ein Gesuch auf Ratenzahlung stellen oder um eine Stundung nachsuchen.
 
Es gilt zu beachten, dass bei Nichteinhaltung der vereinbarten Ratenzahlungen das rechtliche Inkasso ausgelöst wird. Der Verzugszins wird sowohl bei Stundungen wie auch bei Ratenzahlungen verrechnet.
 
Gesuche für Ratenzahlungen und Stundungen sind bei der Abteilung Steuerbezug einzureichen. Die entsprechenden Einzahlungsscheine werden innerhalb einer Woche zugestellt.

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet ihre Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis und mit Todesdatum müssen die gesetzlichen Erbinnen und Erben oder eine Person, die sie vertritt, eine ausgefüllte Steuererklärung einreichen.

Verliert eine Person den Ehegatten, muss eine neue Steuererklärung ausgefüllt werden. Bis zum Todestag besteht eine gemeinsame Veranlagung. Danach wird der überlebende Ehegatte allein besteuert (ein einziges Erwerbseinkommen; Steuertarif für Alleinstehende; Wegfall allfälliger Verheiratetenabzüge usw.).

Unter eTax.zug finden Sie die Möglichkeit, eine unterjährige Veranlagung ab 01.01. bis zum Ende der gemeinsamen Steuerpflicht auszufüllen. Diese finden Sie, indem Sie die eTax-​Version des Vorjahres installieren, diese starten und das Icon «Beendigung» auswählen.

Bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Massgebend ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode. Beide Ehegatten haben für die Steuerperiode je eine separate Steuererklärung einzureichen.

Zum Vermögen gehören beispielsweise Wertschriften, Lebensversicherungen, Liegenschaften etc.

Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert (inkl. der Ansprüche aus Überschussbeteiligung etc.). Der Steuerwert von Grundstücken entspricht dem Verkehrswert. Dabei ist der Ertragswert angemessen zu berücksichtigen. Der Hausrat ist steuerfrei.

 

Das Vermögen wird in der Regel zum Verkehrswert per Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht besteuert. Für steuerpflichtige Personen mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Personen, die an den Arbeitstagen aus Distanzgründen (ab circa 60 Kilometer pro Weg) am Arbeitsort bleiben und dort übernachten, jedoch regelmässig über das Wochenende an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, gelten als sogenannte Wochenaufenthalter.

Grundsätzlich können in diesem Fall die beruflich notwendigen Mehrkosten für Unterkunft, Fahrkosten und auswärtige Verpflegung abgezogen werden.

Freiwillige Geldleistungen und übrige Vermögenswerte an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, können abgezogen werden.

Die Zuwendungen müssen im Steuerjahr mindestens 100 Franken erreichen. Die grösstmögliche Vergabung beträgt 20 Prozent des Reineinkommens.

Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone sowie an Gemeinden und ihre Anstalten.

Wohnsitzwechsel

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz haben Steuerpflichtige die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton zu bezahlen, in dem sie am Ende des Jahres wohnen.

Der frühere Wohnsitzkanton erhält nichts mehr, und bereits bezahlte Steuern müssen zurückbezahlt werden. Eine Steuerteilung ist nur möglich, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse (Liegenschaftsbesitz, selbstständige Erwerbstätigkeit o. Ä.) in mehreren Kantonen eine Steuerpflicht besteht.

Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen werden aber immer dort besteuert, wo sie anfallen.

 

Zuzug aus dem Ausland

Sofern der Zuzug vom Ausland nach dem 1. Januar stattfindet, sind die seit dem Zuzug in den Kanton Zug erzielten Einkünfte und Abzüge sowie das Vermögen per 31. Dezember zu deklarieren. Zur Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes werden die regelmässigen Einkünfte und Abzüge auf einen Jahreswert umgerechnet.

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