Detailhandel

Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.

Detailhandel

Detailhandelsbetriebe

Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Gesundheitsdirektion. Gemäss Delegationsverordnung werden diese durch die Kantonsapothekerin erteilt.

Wir erteilen Bewilligungen für folgende Detailhandelsgeschäfte:
 

  • Öffentliche Apotheken und Drogerien
  • Ärztliche Privatapotheken
  • Spital und Heimapotheken
  • Weitere Abgabestellen wie Zoo- und Imkerfachgeschäfte oder Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach § 19 Abs. 1 Bst. h GesV [13] mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet.


Wählen Sie in der nachstehenden Übersicht den Betriebstyp aus, für den Sie ein Bewilligungsgesuch oder weiterführende Informationen benötigen. 

Berufsausübungsbewilligungen

Zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung benötigen Sie als Apothekerin oder Apotheker eine Berufsausübungsbewilligung. Bitte reichen Sie das Gesuch elektronisch bei der Pharmazeutischen Abteilung des Amts für Gesundheit ein.

 

Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug können ausserdem bei uns eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Wer als Apothekerin oder Apotheker über eine Berufsausübungsbewilligung sowie die anerkannte Impfausbildung (Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder seit 2022 im Staatsexamen integriert) verfügt, kann Impfungen ohne ärztliche Verschreibung gemäss der Liste der zulässigen Impfungen durchführen. Dafür ist eine Impfbewilligung erforderlich. Apothekerinnen oder Apotheker ohne eigenverantwortliche Berufsausübungsbewilligung können mit der Impfbewilligung unter Aufsicht impfen.

Allgemeine Informationen und gesetzliche Grundlagen

Die jeweils aktuellsten Versionen der Gesetze und Verordnungen des Bundes können hier abgerufen werden. Relevante Gesetze und Verordnungen des Bundes sind ausserdem hier aufgeführt.
 

  • Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]

  • Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV, SR 812.212.1]

  • Verordnung über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21]

  • Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV, SR 812.212.22]

  • Verordnung über die Arzneimittelwerbung [Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV, SR 812.212.5]

  • Medizinprodukteverordnung [MepV, SR 812.213]

  • Verordnung über die Pharmakopöe [Pharmakopöe-Verordnung, PhaV, SR 812.211]

  • Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern [VPha, SR 812.214.11]

  • Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121]

  • Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV, SR 812.121.1]

  • Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]

  • Hygieneverordnung des EDI [HyV, SR 817.024.1]

  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen [Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211]


Relevante Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug sind hier einsehbar, es sind die Folgenden:

  • Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 821.1]

  • Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [GesV, BGS 821.11]

  • Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln [HMV, BGS 823.2]

  • Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel [EG BetmG, BGS 823.5]


Positionspapiere und Leitlinien der Kantonsapothekervereinigung sind hier ersichtlich.

  • Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel der Kantonsapothekervereinigung [GAP]

  • Regeln der guten Abgabepraxis und der guten Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten

  • Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei weiteren Anwendern von Dampf-Klein-Sterilisatoren [KlGAP]


Die Online-Fassung der Pharmacopoea Helvetica kann auf der Webseite von Swissmedic eingesehen werden, die Pharmacopoea Europea ist hier erhältlich. Swissmedic stellt ausserdem die Liste der Wirkstoffe, die nach Art. 9 HMG in der Schweiz als Bestandteile von zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln verkehrsfähig sind, zur Verfügung.

Kontakt

Pharmazeutische Abteilung

Kontaktformular
Baarerstrasse 53
6300 Zug

Dossiers

Grosshandel
Sie brauchen eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes Swissmedic, wenn Sie Arzneimittel herstellen, vermitteln oder mit Arzneimitteln Grosshandel betreiben.
Arzneimittelbezug
Der Bezug von Arzneimitteln aus dem Grosshandel ist für bestimmte Personen erlaubt. Erfahren Sie mehr über den Bewilligungsstatus, der für den Bezug von Arzneimitteln notwendig ist.
Meldepflicht Arzneimittel nach eigener Formel
Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden.
Betäubungsmittel
Wir vollziehen die gesetzlichen Vorgaben im Bereich der kontrollierten Substanzen, die der Bund den Kantonen übertragen hat.
Substitutionstherapie (Methadon)
Für die Verschreibung und Abgabe von Betäubungsmitteln wie Methadon brauchen die Arztpersonen eine entsprechende Bewilligung des Kantonsarztes.