Detailhandel
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung. Apothekerinnen und Apotheker, die unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig sind, benötigen zudem eine Berufsausübungsbewilligung. Die Kantonsapothekerin erteilt diese Bewilligungen.
Detailhandelsbetriebe
Wer Arzneimittel der Abgabekategorien A bis D abgibt, benötigt eine Detailhandelsbewilligung der Gesundheitsdirektion. Gemäss Delegationsverordnung werden diese durch die Kantonsapothekerin erteilt.
Wir erteilen Bewilligungen für folgende Detailhandelsgeschäfte:
- Öffentliche Apotheken und Drogerien
- Ärztliche Privatapotheken
- Spital und Heimapotheken
- Weitere Abgabestellen wie Zoo- und Imkerfachgeschäfte oder Fachpersonen der anerkannten Komplementär- und Alternativmedizin nach § 19 Abs. 1 Bst. h GesV [13] mit einer Ausbildung, welche die Therapie mit komplementärmedizinischen Arzneimitteln beinhaltet.
Wählen Sie in der nachstehenden Übersicht den Betriebstyp aus, für den Sie ein Bewilligungsgesuch oder weiterführende Informationen benötigen.
Wir erteilen eine Bewilligung, wenn die personellen räumlichen und einrichtungsgemässen Voraussetzungen und die Einhaltung der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen gegeben sind.
Hier finden Sie Bewilligungsgesuche zum Führen einer öffentlichen Apotheke oder Drogerie sowie weitere Informationen, Formulare und Merkblätter.
Bewilligungsgesuch
Leitfaden QS Apotheken
Leitfaden QS Drogerien
Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel
Für die Abgabe von Arzneimitteln an eigene Patienten ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich. Eine Abgabe an Patientinnen und Patienten ohne entsprechende Bewilligung ist generell nicht gestattet (auch keine Erstabgabe). Die reine Anwendung von Arzneimitteln ist nicht speziell bewilligungspflichtig.
Bewilligungsgesuch Privatapotheke
Bewilligungsgesuch betriebliche Privatapotheke
Leitfaden QS Privatapotheken
Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel
Werden in einem Spital, Heim oder einem anderen Betrieb im Gesundheitswesen lediglich Arzneimittel für bestimmte Patientinnen und Patienten verwaltet oder auf ärztliches Rezept hin beschafft, ist keine Bewilligung erforderlich.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke durch eine Person geführt wird, die Inhaberin oder Inhaber eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausländischen Apotheker- oder Arztdiploms ist.
Arzneimittel dürfen nur an eigene Patientinnen und Patienten abgegeben werden.
Spitäler, die Blut und Blutprodukte lagern, brauchen ebenfalls eine kantonale Betriebsbewilligung.
Bewilligungsgesuch Heime Einrichtungen Institutionen
Umgang mit Arzneimitteln in Spitälern und Institutionen mit Fokus auf das Stationsmanagement, Positionspapapier 0019 KAV
Gesuchsformular Lagerung von Blut
Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel
Komplementär- und alternativmedizinisch Tätige mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung dürfen diejenigen nicht rezeptpflichtigen Heilmittel beziehen und anwenden, die üblicherweise zum Tätigkeitsbereich und zur sorgfältigen Berufsausübung gehören. Zur Abgabe von Arzneimitteln ist eine Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke erforderlich.
Bewilligungsgesuch Privatapotheke
Bewilligungsgesuch betriebliche Privatapotheke
Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel
Berufsausübungsbewilligungen
Eine Berufsausübungsbewilligung der Gesundheitsdirektion benötigt, wer als Apothekerin oder als Apotheker unter eigener fachlicher Verantwortung gewerbsmässig tätig ist. Gemäss Delegationsverordnung werden diese durch die Kantonsapothekerin erteilt.
Apothekerinnen und Apotheker im Kanton Zug können ausserdem bei uns eine Bewilligung beantragen, um bestimmte Impfungen für gesunde Personen über 16 Jahren vorzunehmen. Wer als Apothekerin oder Apotheker über eine Berufsausübungsbewilligung sowie die anerkannte Impfausbildung (Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme) verfügt, kann Impfungen ohne ärztliche Verschreibung gemäss der Liste der zulässigen Impfungen durchführen.
Hier finden Sie die jeweiligen Gesuchsformulare sowie weiterführende Informationen.
Gesuch fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung für Apothekerinnen und Apotheker
Berufliche Unbedenklichkeitserkärung
Gesuch Durchführung von Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
Impfen in Apotheken: Liste der zulässigen Impfungen und anerkannte Impfausbildungen
GDB zur Finanzierung Abgeltung Covid-19-Impfung in Apotheken
Merkblatt Covid-Impfung in Apotheken
Gesuch 90 Tage Dienstleister als Apothekerinnen und Apotheker
Allgemeine Informationen und gesetzliche Grundlagen
Die jeweils aktuellsten Versionen der Gesetze und Verordnungen des Bundes können hier abgerufen werden. Relevante Gesetze und Verordnungen des Bundes sind ausserdem hier aufgeführt.
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Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte [Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21]
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Verordnung über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV, SR 812.212.1]
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Verordnung über die Arzneimittel [Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21]
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Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln [Arzneimittel-Zulassungsverordnung, AMZV, SR 812.212.22]
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Verordnung über die Arzneimittelwerbung [Arzneimittel-Werbeverordnung, AWV, SR 812.212.5]
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Medizinprodukteverordnung [MepV, SR 812.213]
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Verordnung über die Pharmakopöe [Pharmakopöe-Verordnung, PhaV, SR 812.211]
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Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstitutes über den Erlass der Pharmakopöe und die Anerkennung von Arzneibüchern [VPha, SR 812.214.11]
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Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121]
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Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle [Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV, SR 812.121.1]
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Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]
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Hygieneverordnung des EDI [HyV, SR 817.024.1]
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Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen [Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211]
Relevante Gesetze und Verordnungen des Kantons Zug sind hier einsehbar, es sind die Folgenden:
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Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 821.1]
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Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug [GesV, BGS 821.11]
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Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln [HMV, BGS 823.2]
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel [EG BetmG, BGS 823.5]
Positionspapiere und Leitlinien der Kantonsapothekervereinigung sind hier ersichtlich.
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Regeln der Guten Abgabepraxis für Heilmittel der Kantonsapothekervereinigung [GAP]
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Regeln der guten Abgabepraxis und der guten Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten
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Gute Praxis zur Aufbereitung von Medizinprodukten in Arzt- und Zahnarztpraxen sowie bei weiteren Anwendern von Dampf-Klein-Sterilisatoren [KlGAP]
Die Online-Fassung der Pharmacopoea Helvetica kann auf der Webseite von Swissmedic eingesehen werden, die Pharmacopoea Europea ist hier erhältlich. Swissmedic stellt ausserdem die Liste der Wirkstoffe, die nach Art. 9 HMG in der Schweiz als Bestandteile von zugelassenen verwendungsfertigen Arzneimitteln verkehrsfähig sind, zur Verfügung.