Arbeitsbewilligungen Drittstaaten

Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine (bestimmte) Bewilligung. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Verlängerung einer Bewilligung; eine solche muss in jedem Fall begründet sein.

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