Landwirtschaftliche Pacht
Verkürzte Pachtdauern, die parzellenweise Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben, die Genehmigung von Pachtverträgen und höchstzulässige Pachtzinsen - unser tägliches Geschäft. Wir unterstützen Sie bei Ihren Anliegen und Fragen zum landwirtschaftlichen Pachtrecht.
Grundsätzliches
Für was gilt das landwirtschaftliche Pachtrecht?
- für die Pacht von landwirtschaftlichen Grundstücken
- für die Pacht von landwirtschaftlichen Gewerben
- für die Pacht von nicht landwirtschaftlichen Nebengewerben, die mit einem landwirtschaftlichen Gewerbe eine wirtschaftliche Einheit bilden
- für alle Rechtsgeschäfte, die das gleiche bezwecken wie die landwirtschaftliche Pacht und ohne Unterstellung unter das Gesetz den angestrebten Schutz vereiteln würden (z.B. langjährige Gebrauchsleihen)
Was regelt das landwirtschaftliche Pachtrecht?
- Pachtbeginn, minimale Pachtdauer, Fortsetzungsdauer, Kündigungsfrist, Pachtende
- Rechte und Pflichten der Parteien
- die Möglichkeit der Pachterstreckung, das Vorpachtrecht
- Schutz der Pächter vor übersetzten Pachtzinsen
Pachtzins für Gewerbe
Möchten Sie ein landwirtschaftliches Gewerbe gesamthaft verpachten oder pachten?
- Dafür benötigen Sie eine Bewilligung.
- Die erstmalige Pachtdauer für landwirtschaftliche Gewerbe beträgt neun Jahre. Die Fortsetzungsdauer dauert sechs Jahre.
- Der Pachtzins ist abhängig vom Ertragswert des Betriebes.
- Zu hohe Pachtzinse werden durch das Landwirtschaftsamt auf das erlaubte Mass herabgesetzt.
Verpachtung von Grundstücken
Das landwirtschaftliche Pachtgesetz gilt für Grundstücke ab einer Grösse von 25 Aren ausserhalb der Bauzone, für Grundstücke mit Rebflächen bereits ab 15 Aren.
- Für einzelne Grundstücke beträgt die Pachtdauer sechs Jahre.
- Die Kundigungsfrist beträgt ein Jahr.
- Wird der Pachtvertrag nicht orderntlich gekündigt, gilt die Pacht unverändert für weitere sechs Jahre.
Kürzere Pachtdauer
Normale Pachtdauer
Die erste Pachtdauer beträgt für landwirtschaftliche Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke mindestens sechs Jahre.
Möchten Sie eine kürzere Pachtdauer bewilligen lassen?
Die Vereinbarung einer kürzeren Pachtdauer (oder deren Fortsetzung) muss vom Landwirtschaftsamt bewilligt werden. Das Gesuch ist spätestens drei Monate nach dem Antritt der Pacht einzureichen. Wenden Sie sich dafür an die untenstehende Kontaktperson.
Eine kürzere Pachtdauer wird bewilligt, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einer Partei oder andere sachliche Gründe die Verkürzung rechtfertigen. Wird die Bewilligung verweigert oder das Gesuch zu spät eingereicht, so gilt die gesetzliche Mindestpachtdauer.
Parzellenweise Verpachtung
Die parzellenweise Verpachtung muss vom Landwirtschaftsamt bewilligt werden, wenn insgesamt mehr als 10 Prozent der ursprünglichen Nutzfläche des Gewerbes verpachtet werden und der Pachtgegenstand Gebäude oder Gebäudeteile umfasst.
Kurzfristige Nutzung durch Dritte
Sie können als Pächterin oder Pächter eine Hauptkultur anbauen und einem Dritten eine Zweitnutzung erlauben. Dafür benötigen Sie keine Bewilligung.
Der zeitliche befristete Tausch im Rahmen einer Fruchtfolgegemeinschaft erwirkt kein Pachtverhältnis.
Die Pächterin oder der Pachter bleiben bei einer kurzfristigen Nutzung durch Dritte für die Sorgfalt von Anbau und Ernte verantwortlich.
Schlichtungsstelle landwirtschaftliche Pacht
Haben Sie einen Konflikt betreffend landwirtschaftliche Pacht? Bei Streitigkeiten bezüglich der landwirtschaftlichen Pacht versucht eine von der Volkswirtschaftsdirektion gewählte Fachperson eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Gesetzliche Grundlage
Ansprechperson
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Möchten Sie ein landwirtschaftliches Gewerbe gesamthaft verpachten oder pachten?
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Möchten Sie eine kürzere Pachtdauer bewilligen lassen?
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Benötigen Sie einen Muster-Pachtvertrag?
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Möchten Sie den höchstzulässigen Pachtzins berechnen lassen?
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