Wir vollziehen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Prävention steht an erster Stelle. Wir unterstützen Veranstaltende bei der Einhaltung der gesetzlichen Auflagen an ihren Events.

Gesetzliche Grundlagen

Am 16. Juni 2017 wurde das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) verabschiedet. Die entsprechende Verordnung V-NISSG dazu trat im Juni 2019 in Kraft.

Nebst weiteren Fachgebieten (Solarien, kosmetische Anwendungen, Laserpointer) wurde die seit 1996 bestehende Schall- und Laserverordnung SLV in die V-NISSG integriert.

Nachfolgend finden Sie die rechtlichen Grundlagen und weitere relevante Links dazu.

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG).
Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall.
Vollzugshilfe zur Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG).
«Schall und Laser»-Seite des Cercle Bruit. Der Cercle Bruit ist eine Vereinigung der kantonalen Lärmschutzfachleute.
Rechtliche Anforderungen an Veranstaltungen mit Laser und Schall (in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache)

Veranstaltungen mit Schall

Der Vollzug der V-NISSG erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Organisierenden von Anlässen sowie Fachpersonen der Ton- und Veranstaltungstechnik. Veranstaltende, die Events mit Schall und Lasershows durchführen, müssen sich an die gesetzlichen Grundlagen mit den entsprechenden Auflagen halten.

Nachfolgend finden Sie detailliertere Informationen, damit Sie die Veranstaltung mit Schall gesetzeskonform durchführen können.

Online-Formular

Melden Sie Ihre Veranstaltung mindestens 14 Tage im Voraus online.

Sie erhalten eine automatische Empfangsbestätigung, sobald das Dokument bei uns eingegangen ist. Eine weitere Rückmeldung erhalten Sie, falls die Angaben im Formular nicht korrekt oder unklar sind.

Wichtig: Das Formular kann nur gesendet werden, wenn die notwendigen Beilagen elektronisch eingefügt wurden. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, muss das Formular mit den Beilagen ausgedruckt an die untenstehende Adresse gesendet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
astrid.furrer@zg.ch
+41 41 728 39 35

Plakate Gehörschutz

Bestellen Sie die Plakate mit dem Hinweis auf Gehörschutz beim Amt für Gesundheit per Mail: gesund@zg.ch

Geben Sie bitte Folgendes im Mail an:

  • Anzahl Plakate für 96 dB(A)
  • Anzahl Plakate für 100 dB(A)
  • Versandadresse


Folgende Plakate können kostenlos bestellt werden oder sind per Download erhältlich:

  • Plakat mit Motiv: Füsse
  • Plakat mit Motiv: Kurve
  • Plakat mit Motiv: Mädchen mit Hut
  • Plakat mit Motiv: Mädchen sitzend


Folgende Plakate sind nur per Download erhältlich:

  • Plakat mit Motiv: Mädchen mit Kopfhörer
  • Plakat mit Motiv: Grossmutter
Plakat mit Motiv: Füsse
JPG | 1 MB | Deutsch
Plakat mit Motiv: Kurve
JPG | 900 KB | Deutsch

Messgerät und Limiter

Überwachung und Aufzeichnung des Schallpegel
Veranstaltungen über 93 dB(A) müssen mit einem Schallpegel-Messgerät überwacht werden, welches den gemittelten Schallpegel LAeq1h messen kann.
Handy-Apps eignen sich für die Schallpegelüberwachung nicht. Die Abweichungen sind teilweise sehr gross und ändern sich nach jedem Handy-Update erneut.

Veranstaltungen mit der höchsten Schallpegelkategorie «96–100 dB(A) mit einer Beschallungsdauer von mehr als 3 Stunden» müssen zusätzlich aufgezeichnet werden (6 Monate Aufbewahrungspflicht).

Handmessgeräte zur Überwachung (ohne Aufzeichnungsmöglichkeit) können beim Amt für Gesundheit und verschiedenen Gemeinden im Kanton Zug für Einzelveranstaltungen ausgeliehen werden.

Empfehlungen zur Messmittelwahl und zum Messverfahren von der Veranstaltungstechnik-Branche finden Sie im nachfolgenden Link:

Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Veranstaltungen mit Laserstrahlung sollen so durchgeführt werden, dass sie beim Publikum keine Augenschäden verursachen. Verantwortlich für den Laservollzug ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG).

Meldepflichtig sind Veranstaltungen mit Laserstrahlen der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4. Die Meldepflicht gilt für Veranstaltungen in Gebäuden und im Freien mit Strahlungen ins Publikum sowie auch ausserhalb des Publikumsbereichs. 

Laserveranstaltungen dürfen nur noch von Personen mit einem Sachkundenachweis (Laserstrahlung in den Publikumsbereich) oder mit einer Sachkundebestätigung (ohne Laserstrahlung in den Publikumsbereich) durchgeführt werden. 

Folgende Prüfungsstelle bietet Ausbildungen und Prüfungen für die Erlangung von Sachkundenachweisen und Sachkundebestätigungen an:

Laserworld Switzerland AG, Kreuzlingerstrasse 5, 8574 Lengwil
Sachkundebestätigung
Sachkundenachweis

Laserwerk, Fellenbergstrasse 14, 3012 Bern
Sachkundebestätigung

Andere Ausbildungsabschlüsse können beim BAG auf Gleichwertigkeit geprüft werden.

Melden Sie eine Veranstaltung mit Laserstrahlung bis spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung dem BAG über deren Meldeportal.

Meldeportal des BAG zu Laserstrahlung
Informationsseite des BAG zu Veranstaltungen mit Laserstrahlung

Hier geht's zum Meldeportal des BAG zu Laserstrahlung.
Informationsseite des BAG
Sachkundenachweis und Sachkundebestätigung
Sachkundebestätigung

Schallpegelmessungen

Wir führen stichprobenmässig Kontrollmessungen an Veranstaltungsorten durch. Die Schallimmissionen werden aufgrund der gesetzlichen Grundlagen in Ohrenhöhe an dem Ort ermittelt, an welchem das Publikum dem Schall am stärksten ausgesetzt ist.

Die V-NISSG regelt den Schutz des Publikums an Veranstaltungen und ist nicht Gegenstand von Lärmimmissionen in der Nachbarschaft.
Für die Frage, ob eine Veranstaltung durchgeführt werden darf, gelten öffentlich- und privatrechtliche Vorschriften zum Lärmschutz sowie Nachbarrecht. Beschränkungen in Bewilligungsauflage liegt in der Zuständigkeit der Gemeinden.

Hier finden Sie wichtige Hinweise zu elektroakustisch verstärkten Schall und Kontrollmessungen.

Checkliste bei Schall über 93 dB(A)

  • Formular zur Meldung 

    Online-Meldeformular

    Hinweise zum Meldeformular (PDF)

     

  • Ausgleichszone (Plan)

    Ein Plan ist zwingend unter folgenden Bedingungen: Schallpegel-Typ 96–100 dB(A) und mehr als 3 Stunden Veranstaltungsdauer.

    Der Schallpegel darf in diesen Zonen höchstens 85 dB(A) betragen.

    Mind. eine Ausgleichszone (ausreichend grosser rauchfreier Teil) muss im gleichen Gebäude sein. Bei Freiluftveranstaltungen müssen diese auf dem gleichen Areal sein. Es kann sich dabei um Konsumationszonen, Chillout-Räume etc. handeln.

    Plan soll Folgendes enthalten:

    • Grösse und Lage der Ausgleichszone
    • Mess-/Aufzeichnungssituation (Lautsprecher, Bühne, DJ-Standort, Messmikrofon)
  • Frist einhalten!

    Erhöhte Schallpegel sind dem Kanton Zug mindestens 14 Tage im Voraus zu melden.

  • Plakate

    Veranstaltende müssen mit Plakaten auf den höheren Schallpegel hinweisen. Bestellen Sie die Plakate bei uns.

  • Gehörschutz

    Die Veranstaltenden müssen dem Publikum kostenlos einen Gehörschutz anbieten.

  • Messgerät (Aufzeichnung und Überwachung)

    Überwachung des Schallpegels an Veranstaltungen über 93 dB(A) 

    Aufzeichnung des gemittelten Schallpegels bei der Kategorie «96–100 dB(A) ohne Zeitbeschränkung»

    Benutzen Sie ein Messgerät, das den gemittelten Schallpegel LAeq1h messen kann.

    Aufbewahrungspflicht ist 6 Monate.

Kontakt

Amt für Gesundheit

Aegeristrasse 56
6300 Zug
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen