Wir vollziehen das Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall. Prävention steht an erster Stelle. Wir unterstützen Veranstaltende bei der Einhaltung der gesetzlichen Auflagen an ihren Events.

Veranstaltungen mit Schall

Der Vollzug der V-NISSG erfolgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Organisierenden von Anlässen sowie Fachpersonen der Ton- und Veranstaltungstechnik. Veranstaltende, die Events mit Schall und Lasershows durchführen, müssen sich an die gesetzlichen Grundlagen mit den entsprechenden Auflagen halten.

Nachfolgend finden Sie detailliertere Informationen, damit Sie die Veranstaltung mit Schall gesetzeskonform durchführen können.

Es gibt verschiedene Schallpegelkategorien. Je nach Schallpegelkategorie gelten andere Bestimmungen:

  • 93–96 dB(A) mit einer unbeschränkten Beschallungsdauer
  • 96–100 dB(A) mit einer Beschallungsdauer von höchstens 3 Stunden
  • 96–100 dB(A) mit einer Beschallungsdauer von mehr als 3 Stunden


Eine Veranstaltung mit elektroakustisch verstärkter Musik und einem gemittelten Schallpegel Leq über 93 dB(A) ist meldepflichtig. Melden Sie die Veranstaltung mindestens 14 Tage im Voraus online: Meldeformular

Der Veranstalter muss dem Publikum kostenlos einen Gehörschutz anbieten (siehe Bezugsquellen von Gehörschutzmitteln unter Downloads).
Zudem muss er mit Plakaten auf den höheren Schallpegel hinweisen. Plakate im Format A2 können kostenlos bestellt werden.

Eine Veranstaltung in der Schallpegelkategorie 96–100 dB(A) ohne Zeitbeschränkung muss der gemittelte Schallpegel aufgezeichnet werden.
Die Veranstaltungsbranche hat Empfehlungen zur Messmittelwahl und zum Messverfahren erarbeitet: Branchenempfehlung Schall

Wir führen stichprobenmässig Kontrollmessungen an Veranstaltungen durch.

Nachbarschaftsschutz
Die V-NISSG regelt den Schutz des Publikums an Veranstaltungen und ist nicht Gegenstand von Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Für die Frage, ob eine Veranstaltung durchgeführt werden darf, gelten öffentlich- und privatrechtliche Vorschriften zum Lärmschutz sowie Nachbarrecht. Je nach Situation können örtliche oder zeitliche Beschränkungen von Veranstaltungen in der Bewilligungsauflage festgelegt werden. Dafür sind die Gemeinden zuständig.

Eine Veranstaltung mit unverstärktem Schall über einem gemittelten Schallpegel Leq von 93 dB(A) ist nicht meldepflichtig. Dem Publikum müssen aber kostenlose Gehörschütze zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss über die Gefährdung des Gehörs informiert werden, z. B. Beamer, Durchsagen, Plakate etc.

Wir stellen Ihnen kostenlos Plakate für einen Schallpegel über 93 dB(A) zur Verfügung.

Diese Bestimmungen gelten sowohl für Anlässe mit unverstärktem Schall in Gebäuden als auch an stationären Anlässen im Freien, sobald der gemittelte Schallpegel Leq von 93 dB(A) überschritten wird.

Beispiele für unverstärkte Musik sind Blasmusik-Konzerte, klassische Konzerte, Guggenmusiken an der Fasnacht. 

Sobald vor, zwischen oder nach einem unverstärkten Konzert noch elektroakustisch verstärkte Musik hinzukommt (DJ/Band), fällt der gesamte Anlass unter «Veranstaltungen mit elektroakustisch verstärktem Schall». Dieser muss gemeldet werden (z. B. Fastnachtsbälle).
 

Merkblatt: Information zum Schutz des Publikums von hohen Schallpegeln an Fastnacht-veranstaltungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) (unter Dokumente zum Download)

Bei Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf der mittlere Schallpegel Leq von 93 dB(A) nicht überschritten werden. Diese Veranstaltungen sind somit nicht meldepflichtig, und es sind grundsätzlich keine zusätzlichen gesetzlichen Auflagen zu erfüllen.

Beispiele dafür sind Veranstaltungen, die speziell für Kinder und Jugendliche angepriesen werden, z. B. Kinderball an der Fasnacht, Kinderkonzerte, Schulfeste.

Wir empfehlen den Veranstaltenden trotzdem, den Anlass messtechnisch zu überprüfen, damit der gemittelte Leq von 93 dB(A) gewährleistet wird.

Bei Veranstaltungen, bei denen sich viele Kinder und Jugendliche aufhalten, obwohl es sich nicht explizit um Kinder- oder Jugendveranstaltungen handelt, kann der Schallpegel in Bühnennähe bis zu 100 dB(A) betragen.

Beispiele dafür sind z. B. Dorffeste, Sportanlässe oder Seenachtsfeste mit Konzertbühnen.

Wir empfehlen den Veranstaltenden von grösseren öffentlichen Anlässen neben normalen Gehörschutzpfropfen auch «Kinderpfropfen» (Ear Plugs Small) zur Verfügung zu stellen.

Auch die Eltern können ihren Beitrag dazu leisten und ihre Sprösslinge vor einem übermässigen Lärmpegel schützen.
 

Online-Formular

Melden Sie Ihre Veranstaltung mindestens 14 Tage im Voraus online.

Sie erhalten eine automatische Empfangsbestätigung, sobald das Dokument bei uns eingegangen ist. Eine weitere Rückmeldung erhalten Sie, falls die Angaben im Formular nicht korrekt oder unklar sind.

Wichtig: Das Formular kann nur gesendet werden, wenn die notwendigen Beilagen elektronisch eingefügt wurden. Sollte Ihnen das nicht möglich sein, muss das Formular mit den Beilagen ausgedruckt an die untenstehende Adresse gesendet werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
astrid.furrer@zg.ch
+41 41 728 39 35

Plakate Gehörschutz

Bestellen Sie die Plakate mit dem Hinweis auf Gehörschutz beim Amt für Gesundheit per Mail: gesund@zg.ch

Geben Sie bitte Folgendes im Mail an:

  • Anzahl Plakate für 96 dB(A)
  • Anzahl Plakate für 100 dB(A)
  • Versandadresse


Folgende Plakate können kostenlos bestellt werden oder sind per Download erhältlich:

  • Plakat mit Motiv: Füsse
  • Plakat mit Motiv: Kurve
  • Plakat mit Motiv: Mädchen mit Hut
  • Plakat mit Motiv: Mädchen sitzend


Folgende Plakate sind nur per Download erhältlich:

  • Plakat mit Motiv: Mädchen mit Kopfhörer
  • Plakat mit Motiv: Grossmutter

Plakat mit Motiv: Füsse

Plakat mit Motiv: Kurve

Plakat mit Motiv: Mädchen mit Hut

Checkliste bei Schall über 93 dB(A)

  • Formular zur Meldung 

    Online-Meldeformular

    Hinweise zum Meldeformular (PDF)

     

  • Ausgleichszone (Plan)

    Ein Plan ist zwingend unter folgenden Bedingungen: Schallpegel-Typ 96–100 dB(A) und mehr als 3 Stunden Veranstaltungsdauer.

    Der Schallpegel darf in diesen Zonen höchstens 85 dB(A) betragen.

    Mind. eine Ausgleichszone (ausreichend grosser rauchfreier Teil) muss im gleichen Gebäude sein. Bei Freiluftveranstaltungen müssen diese auf dem gleichen Areal sein. Es kann sich dabei um Konsumationszonen, Chillout-Räume etc. handeln.

    Plan soll Folgendes enthalten:

    • Grösse und Lage der Ausgleichszone
    • Mess-/Aufzeichnungssituation (Lautsprecher, Bühne, DJ-Standort, Messmikrofon)
  • Frist einhalten!

    Erhöhte Schallpegel sind dem Kanton Zug mindestens 14 Tage im Voraus zu melden.

  • Plakate

    Veranstaltende müssen mit Plakaten auf den höheren Schallpegel hinweisen. Bestellen Sie die Plakate bei uns.

  • Gehörschutz

    Die Veranstaltenden müssen dem Publikum kostenlos einen Gehörschutz anbieten.

  • Messgerät (Aufzeichnung und Überwachung)

    Überwachung des Schallpegels an Veranstaltungen über 93 dB(A) 

    Aufzeichnung des gemittelten Schallpegels bei der Kategorie «96–100 dB(A) ohne Zeitbeschränkung»

    Benutzen Sie ein Messgerät, das den gemittelten Schallpegel LAeq1h messen kann.

    Aufbewahrungspflicht ist 6 Monate.

Kontakt

Amt für Gesundheit

Anschrift
Amt für Gesundheit
Aegeristrasse 56
6300 Zug
Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
08:00 - 12:00
13:30 - 17:00

Telefonnummer
+41 41 594 39 39